Gentechnik und Ökolandbau
EG-Öko-Rechtsvorschriften verbieten Gentechnik
Der Einsatz von Gentechnik ist im biologischen Landbau verboten, da die Gentechnik mit den Prinzipien des Ökolandbaus nicht vereinbar ist. Die Öko-Basisverodnung (EG) Nr. 834/2007 verbietet die Verwendug von GVO (gentechnsich veränderten Organismen). GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in der Ökoproduktion eingesetzt werden.
Praxishandbuch "Bio-Produkte ohne Gentechnik"
Ökolebensmittel werden ohne Einsatz von Gentechnik hergestellt. Das erwarten Verbraucherinnen und Verbraucher, das entspricht dem Selbstverständnis der Ökounternehmer, und es ist gesetzlich vorgeschrieben. Sicherzustellen, dass keine gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in den Erzeugungs- und Verarbeitungsprozess von Bioprodukten gelangen, ist eine immer größere Herausforderung für die Unternehmen. Denn durch den zunehmenden Einsatz von Gentechnik ist an immer mehr Stellen eine Kontamination möglich.
Was Landwirte, Verarbeiter und Händler tun können, um Gentechnikeinträge in ihre Produkte zu verhindern, ist Inhalt des Praxishandbuchs „Bio-Produkte ohne Gentechnik“. Unternehmer finden dort Informationen zur rechtlichen Situation sowie Checklisten und Entscheidungshilfen, um Risikobereiche identifizieren zu können. Das Handbuch gibt Empfehlungen für die Kommunikation mit Kunden, erläutert naturwissenschaftliche Grundlagen zu Auskreuzung und Verschleppung von Gentechnikpflanzen und erklärt, wie Beweise gesichert werden müssen, um Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend machen zu können. Kosten und Effizienz der Qualitätssicherungsmaßnahmen werden beispielhaft dargelegt.
Das Praxishandbuch ist vollständig und kostenfrei online verfügbar:
Praxishandbuch „Bio-Produkte ohne Gentechnik“
Gesetz zur Regelung der Gentechnik
Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen unterliegt in Deutschland dem "Gesetz zur Regelung der Gentechnik". Das Gentechnikgesetz soll "Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte schützen" und gleichzeitig "die Möglichkeit gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können". Außerdem soll es "den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik schaffen".
Seine wesentlichen Elemente sind:
- Haftung: Landwirte, die Gentechnik anwenden, müssen "gesamtschuldnerisch" für GVO-Verunreinigungen auf benachbarten gentechnikfreien Feldern haften. Dies gilt auch dann, wenn sie die Regeln der "Guten fachlichen Praxis" eingehalten haben.
- Standortregister: Die öffentlich zugängliche Internetseite
http://www.standortregister.de/ enthält grundstücksgenaue Angaben der Flächen mit GVO-Anbau. Alle Flächen mit GVO-Anbau müssen drei Monate vor Aussaat angemeldet werden. - Produktinformationspflicht: GVO-Saatgutverkäufer sind verpflichtet, in einem "Beipackzettel" die Anforderungen an die "Gute fachliche Praxis" zu beschreiben, um Schäden in Nachbarfeldern zu verhindern. Bei fehlerhaften Produktinformationen machen sie sich haftbar.
- Schutz ökologisch sensibler Gebiete: Naturschutzbehörden können direkt eingreifen, um den Schutz ökologisch sensibler Gebiete vor GVO-Verunreinigung zu gewährleisten.
- Verbraucher- und Naturschutzbehörden haben Mitspracherechte beim Inverkehrbringen und Freisetzen von gentechnisch veränderten Organismen. Bei einem Dissenz zwischen den beteiligten Behörden kann das Bundesverbraucherschutzministerium durch Anweisung Klarheit schaffen.
Verordnung über die gute fachliche Praxis
Seit April 2008 gilt die "Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen". Damit sollen die notwendigen Vorsorgemaßnahmen beim Anbau von GVO geregelt werden, um die Anbauer von Nicht-GVO-Pflanzen vor Einträgen zuschützen:
Vor der Aussaat: Landwirte, die GV-Pflanzen anbauen wollen, haben bestimmte Informations- und Auskunftspflichten:
- Spätestens drei Monate vor der Aussaat müssen sie ihre Nachbarn darüber informieren, dass sie GV-Pflanzen anbauen wollen und um welche es sich dabei handelt.
- Als Nachbar gilt, wer eine Fläche bewirtschaftet, die ganz oder teilweise innerhalb eines Abstands von 300 Metern von der GV-Mais-Fläche liegen.
- Innerhalb eines Monats muss der Nachbarbetrieb mitteilen, ob ein Anbau von Nicht-GV-Pflanzen derselben Kulturart geplant ist. Der GVO-Landwirt ist dann verpflichtet, seinen Anbau entsprechend anzupassen.
- Antwortet der Nachbar nicht, kann der GVO-Landwirt davon ausgehen, dass er wie geplant anbauen kann.
- Der GVO-Landwirt muss sich bei der zuständigen Naturschutzbehörde erkundigen, ob es zu Konflikten zwischen Naturschutzauflagen und dem Anbau von GV-Pflanzen kommen kann.
Abstandsflächen: Zwischen den Feldern mit GV-Pflanzen und den nächsten benachbarten Flächen der gleichen Kulturart muss ein bestimmter Mindestabstand eingehalten werden.
- Bisher ist nur bei Mais ein solcher Abstand in der Verordnung zur Guten fachlichen Praxis festgelegt. Er beträgt 150 Meter, bei einem Feld mit ökologischem Mais 300 Meter.
- GVO-Landwirt und Nachbarbetrieb können sich auf geringere Mindestabstände zwischen ihren Feldern verständigen. Eine solche Vereinbarung muss in das Standregister eingetragen werden.
Lagerung und Transport: Gentechnisch verändertes Saat- oder Pflanzgut muss in geschlossenen Behältnissen und getrennt von konventionellem Material derselben Art aufbewahrt werden. Sofern es vermehrungsfähiges Material enthält, ist GV-Erntegut in geschlossenen oder abgedeckten Fahrzeugen zu transportieren. Ähnliches gilt für die Lagerung.
Reinigung: Maschinen und Geräte, die bei der Aussaat, Ernte, zur Aufbewahrung und Transport von GV-Saat-, Pflanz- oder Erntegut eingesetzt wurden, sind sorgfältig zu reinigen, bevor sie in der konventionellen Landwirtschaft eingesetzt werden. Bei der Ernte sind Einträge von GV-Erntegut auf fremde Grundstücke durch die Wahl einer geeigneten Erntetechnik auf das Mindestmaß zu begrenzen.
Durchwuchs und Fruchtfolge: Nach dem Anbau von GV-Pflanzen muss der Landwirt das Feld kontrollieren, ob in den Folgejahren erneut GV-Pflanzen auskeimen (Durchwuchs). Er muss solche Pflanzen beseitigen, falls auf der Fläche nicht erneut GV-Pflanzen derselben Art angebaut werden. Bei Mais ist diese Durchwuchskontrolle auf ein Jahr beschränkt. Eine mit GV-Mais bestellt Fläche darf frühestens nach zwei Jahren mit konventionellem Mais bestellt werden.
Aufzeichnungen: Beim Anbau von GV-Pflanzen muss der Landwirt bestimmte Aufzeichnungen führen. Diese sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Logo "Ohne Gentechnik"
Seit August 2009 gibt es das einheitliche Logo "Ohne Gentechnik" des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Das Logo soll es Verbraucherinnen und Verbrauchern leichter machen, sich bewusst für Lebensmittel ohne Gentechnik zu entscheiden. Das Label wird den Herstellern, die ihre Produkte damit kennzeichnen wollen, zur unentgeltlichen Nutzung angeboten.
Zwar besteht bereits seit Anfang 2008 die Möglichkeit, gentechnikfreie Lebensmittel mit der Angabe "ohne Gentechnik" zu kennzeichnen. Allerdings wurde in der Praxis diese Kennzeichnung nur zurückhaltend verwendet. Nach den Vorgaben des europäischen Lebensmittelkennzeichnungsrechts ist es nicht möglich, eine verbindliche Kennzeichnung für tierische Produkte wie Milch, Eier oder Fleisch einzuführen, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Darüber hinaus können in Lebensmitteln Spuren von gentechnisch veränderten Bestandteilen enthalten sein, ohne dass diese gekennzeichnet sein müssen. Das Label "Ohne Gentechnik" soll diese Lücken schließen. Es garantiert, dass in den so gekennzeichneten Lebensmitteln keine gentechnisch veränderten Bestandteile, auch nicht in Spuren, vorhanden sind.
Linktipps: Informationen zur Gentechnik in der Landwirtschaft
Transgen ("Transparenz für Gentechnik bei Lebensmitteln"):
Informationen zur Anwendung der Gentechnik im Lebensmittelbereich
Informationsdienst Gentechnik
Nachrichten zur Agro-Gentechnik, Argumente und Aktionsmöglichkeiten für eine gentechnikfreie Landwirtschaft und Ernährung, Informationen zur praktischen Umsetzung einer gentechnikfreien Landwirtschaft
Gentechnikfreie Regionen
Hintergrundmaterialien und Informationen über aktuelle Entwicklungen der gentechnikfreien Regionen in Deutschland
AbL: Gentechnikfreie Landwirtschaft
Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) setzt sich für das Recht ein, weiterhin gentechnikfrei erzeugen zu können.
Gen-ethisches Netzwerk (GeN)
Informationen und Kontakte zum Thema Gentechnologie und Fortpflanzungsmedizin
Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft
Informationen, Veranstaltungshinweise, Tagungsdokumentationen
Bioland: Wir arbeiten ohne Gentechnik
Bioland-Standpunkte und Informationen zur Agro-Gentechnik
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschlan (BUND)
Aktivitäten des BUND zur Gentechnik
Greenpeace
Nachrichten, Presseerklärungen, Publikationen, Kampagnen, Hintergrund-Informationen zur Agro-Gentechnik
Campact e.V. - Kampagnen für eine lebendige Demokratie
Aktivitäten des Vereins zur Gentechnik
Bündnis 90/Die Grünen
Informationen der Partei zur Gentechnik
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Das BVL ist die zuständige Behörde für die in der Zuständigkeit des Bundes liegenden Aufgaben zur Gentechnik.
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
Das BfR ist zuständige Behörde für die Zulassung bzw. Notifizierung von genetisch veränderten Lebensmitteln.
BioSearch-Database
Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (JKI) als die stellungnehmende Behörde bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen dokumentiert in der Datenbank hauptsächlich Freisetzungs- und Inverkehrbringensfälle in der Europäischen Union sowie Dokumente und Berichte zu aktuellen Fragen im Bereich Gentechnik und Sicherheit.
Aus der Forschung - für die Praxis:
Kontrolle des GVO-Verbots im ökologischen Landbau
Im ökologischen Landbau ist der Einsatz gentechnisch veränderter Organismen (GVO) und deren Derivate verboten. Die Einhaltung dieses Verbots wird bei den gemäß EG-Öko-Verordnung stattfindenden Kontrollen überprüft. Zur Sicherstellung und Weiterentwicklung des Kontrollverfahrens in Bezug auf die Einhaltung des GVO-Verbots haben das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und die Gesellschaft für Ressourcenschutz (GfRS) das derzeit praktizierte Kontrollverfahren auf Schwachstellen hin untersucht und Verbesserungsvorschläge erarbeitet. Eine Verfahrensanleitung sowie Musterdokumente für die Kontrolle des GVO-Verbots werden in einem für Kontrollstellen und Inspekteure konzipierten Handbuch bereitgestellt.
Näheres zum Projekt:
Praktikabilität des Kontrollverfahrens zum GVO-Verbot im ökologischen Landbau
Letzte Aktualisierung: 30.11.2011


