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Gesetzliche Regelungen im ökologischen Landbau

 

EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau

In der "Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91" und ihren Durchführungsbestimmungen (EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau) wird genau definiert, wie landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die als Ökoprodukte gekennzeichnet sind, erzeugt und hergestellt werden müssen.

Die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau schützen die Verbraucher vor Täuschungen und verhindern unlauteren Wettbewerb - europaweit. Ihren Standards müssen alle in der Europäischen Union erzeugten und verkauften Ökoprodukte entsprechen. Auch die Bezeichnungen von Lebensmitteln dürfen keinen irreführenden Eindruck erwecken.

Die neuen Regelungen der sogenannten Basisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 834/2007) enthalten Ziele und Grundsätze der ökologischen Produktion sowie auf Dauer angelegte Einfuhrregelungen. Hohe ökologische Produktionsstandards sind einzuhalten. Die Verwendung des EU-Bio-Logos ist seit 1. Juli 2010 verbindlich. Die gleichzeitige Verwendung staatlicher Siegel wie das vertraute Bio-Siegel und auch die Verwendung privater Logos wie die der Anbauverbände ist weiterhin möglich. Die Kennzeichnung und Werbung für strengere Verbände- oder Markenstandards ist möglich. GVO-Produkte sind verboten (GVO: Gentechnisch veränderte Organismen). Lediglich der allgemein auf 0,9 Prozent festgesetzte Kennzeichnungsschwellenwert für das unbeabsichtigte Vorhandensein von zugelassenen GVO gilt auch für ökologische Erzeugnisse.

Die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau schreiben Erzeugern und Verarbeitern genau vor, wie sie produzieren und welche Stoffe sie dabei verwenden dürfen. Was in sogenannten Positiv-Listen nicht ausdrücklich erlaubt ist, darf auch nicht verwendet werden. Dasselbe gilt für die Verwendung von Zutaten, die nicht aus der Landwirtschaft stammen.

Zutaten in ökologischer Qualität sind nicht immer ausreichend verfügbar. Die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau erlauben daher die Verwendung einiger Zutaten aus konventioneller Landwirtschaft, wenn diese für die Herstellung eines Erzeugnisses notwendig und in ökologischer Qualität nachweislich weder in der EU erzeugt noch importiert werden können. Das sind zum Beispiel ausgewählte exotische Früchte oder einige Gewürze und Öle. Erst bei mindestens 95 Prozent Ökoanteil kann ein Lebensmittel als Ökoprodukt verkauft werden. Beträgt der Ökoanteil an den Zutaten weniger als 95 Prozent, darf unter bestimmten Voraussetzungen im Verzeichnis der Zutaten auf die Biozutaten hingewiesen werden. Diese Produkte dürfen nicht als "bio" oder "öko" bezeichnet werden. Hervorhebungen sind nicht zulässig.

Landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel aus Staaten, die nicht der EU angehören, dürfen in der EU nur dann als Ökoware vermarktet werden, wenn dort konforme oder gleichwertige Regelungen sowohl im Hinblick auf die Produktionsvorschriften als auch in Bezug auf die Kontrollmaßnahmen gelten. Bei der Einfuhr achten die zuständigen Kontrollbehörden ganz besonders auf die Gleichwertigkeit und die Einhaltung der Regeln.

Bestrahlung von Ökolebensmitteln ist untersagt und gentechnisch veränderte Organismen oder ihre Derivate dürfen nicht verwendet werden.

Die Kernpunkte der Regelungen sind:

Pflanzenbau:

  • Umstellungsvorschriften für Betriebe mit pflanzlicher Produktion;
  • Erhaltung und Steigerung der Bodenfruchtbarkeit durch spezielle Bodenbearbeitung und mehrjährige Fruchtfolgen;
  • ergänzende Düngemittel und Pflanzenschutzmittel nur sofern sie in speziellen Positivlisten aufgeführt sind;
  • grundsätzliche Verwendung von ökologisch vermehrtem Saat- und Pflanzgut.

Tierhaltung:

  • Umstellungsvorschriften für Betriebe und Tiere aus nicht ökologischer Herkunft;
  • flächengebundene Tierhaltung;
  • grundsätzliches Verbot der Anbindehaltung, das nach Ablauf von Übergangsfristen mit Ausnahme von Kleinbetrieben für alle Tierhaltungen gilt;
  • Fütterung mit ökologisch erzeugten Futtermitteln;
  • Erhaltung der Tiergesundheit vor allem durch Förderung der natürlichen Widerstandskraft;
  • höchstmögliche Verbrauchersicherheit durch regelmäßige Kontrollen und Herkunftsnachweis für ökologisch erzeugtes Fleisch.
  • Die Erzeugnisse der Aquakultur und Meeresalgen sowie die Weinbereitung sind nunmehr auch in dem Anwendungsbereich der EU-Rechtsvorschriften enthalten. Hierzu sind die detaillierten Durchführungsvorschriften noch in Arbeit.

Öko-Landbaugesetz

Mit dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG) werden in Deutschland bestimmte Vollzugsaufgaben im ökologischen Landbau gebündelt und die Effizienz der Durchführung der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau verbessert. Das Öko-Landbaugesetz wurde am 15. Juli 2002 im Bundesgesetzblatt verkündet und zuletzt durch neuen Wortlaut mit Wirkung zum 01.01.2009 an die neuen EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau angepasst.

Es enthält:

1. Meldepflichten:

Das Gesetz regelt, dass Kontrollstellen bei festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstößen im Sinne der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau stets verpflichtet sind, diese an die für das jeweilige Unternehmen zuständige Behörde zu melden. Dies betrifft auch die Fälle, in denen die beanstandeten Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der EU stammen. In Bezug auf die Informationspflicht in anderen Fällen von Unregelmäßigkeiten haben die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Überwachung der Kontrollstellen jeweils eigenständige Regelungen getroffen.

Jede Kontrollstelle muss ein Verzeichnis der in ihre Kontrolle einbezogenen Unternehmen führen und dieses im Internet den zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten und den Verbrauchern zugänglich machen. Die Kontrollstellen haben nicht nur den zuständigen Behörden, sondern auch untereinander die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

2. Aufgabenübertragung der Länder an die privaten Kontrollstellen:

Die Landesregierungen können bestimmte Kontrollaufgaben an die im jeweiligen Land tätigen Kontrollstellen ganz oder teilweise übertragen. Den Länderregierungen ist zudem die Möglichkeit gegeben, im Wege der Beleihung hoheitliche Aufgaben an die privaten Kontrollstellen zu übertragen.

3. Bündelung von Vollzugsaufgaben:

Die folgenden Vollzugsaufgaben sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gebündelt:

  • Zulassung der in Deutschland tätigen privaten Kontrollstellen einschließlich Erteilung der Codenummer und Entzug der Zulassung,
  • Erteilung von Genehmigungen für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Öko-Erzeugnissen,
  • Vorläufige Zulassung der Verwendung nichtökologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs.

4. Kontrollpflicht in der Außer-Haus-Verpflegung:

Gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen, wie Gaststätten, Kantinen, Großküchen, unterliegen, wenn sie Ökoprodukte gewerbsmäßig in Verkehr bringen, den Kontroll- und Kennzeichnungsvorschriften der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau.

5. Straf- und Bußgeldvorschriften:

Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 30.000 Euro Geldbuße drohen bei Verstoß gegen die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau. Dies gilt insbesondere für die missbräuchliche Bezugnahme auf den ökologischen Landbau in der Kennzeichnung und Werbung bei Ökoerzeugnissen.

Letzte Aktualisierung: 28.04.2011

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