Bei Flurbereinigung vordenken

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Bei Flurbereinigungen kommen in der Regel konventionelle Flächen in den Betrieb, dies kann zu Erlöseinbußen führen. Die Verfahren dauern aber in der Regel viele Monate bis Jahre, sie bieten also Zeit genug, sich darauf vorzubereiten. Armin Meyercordt von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen weist auf die kritischen Punkte bei solchen und ähnlichen Verfahren hin und weiß, wie man durch gute Planung im Vorfeld finanziellen Schaden abmildern kann.
Flurbereinigung und Flächentausch betreffen auch Biobauern
Der Anteil ökologisch bewirtschafteter Flächen in Deutschland wächst kontinuierlich; zunehmend sind daher auch Biobauern von Flurbereinigungsverfahren und Flächentausch betroffen. Flurbereinigungsverfahren werden behördlich veranlasst und dienen der Verbesserung der Agrarstruktur und der allgemeinen Landeskultur. Das Hauptziel besteht darin, die landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen und damit die Wirtschaftlichkeit der Betriebe zu verbessern. Wichtige Maßnahmen sind eine Neuordnung der Feldflur, indem Flächen zusammengelegt werden, sowie Wege- und Gewässerbau.
Die Grundeigentümer aller Flächen in einem Flurbereinigungsgebiet bilden die Teilnehmergemeinschaft, die bei den Zielen und Grundsätzen zur Neugestaltung mitwirkt. Bei der Neuzuteilung von Flächen gilt der Grundsatz, dass Landverlust wertgleich abgefunden werden muss. Nachteilige Auswirkungen von Großbauvorhaben mit erheblichem Flächenbedarf und -zerschneidungen wie Straßen, Autobahnen oder Bahntrassen können durch begleitende Flurbereinigungsverfahren vermieden oder vermindert werden und der Landentzug kann auf viele Grundeigentümer verteilt werden.
Freiwilliger Landtausch
Freiwilliger Landtausch (FLT) hingegen ist geringer im Umfang. Auch durch ihn soll die Agrarstruktur und damit die Wirtschaftlichkeit der Höfe verbessert werden. Es handelt es sich bei FLT um eine rein freiwillige Maßnahme. In der Regel tauschen dabei zwei oder mehr Eigentümer die Flächen, um durch Verbesserung des Zuschnitts die Bewirtschaftung zu verbessern.
Im Rahmen der von Bund und Ländern getragenen Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) können solche Maßnahmen gefördert werden. So genannte Helfer (in Niedersachsen beispielsweise unter anderem die Landwirtschaftskammer) können dabei vorbereitend und unterstützend tätig werden.
Seit Jahrzehnten hat sich, bedingt durch den Strukturwandel, der Anteil von Pachtflächen in den Betrieben kontinuierlich erhöht. Entsprechend ist der Anteil von Eigentumsflächen auf den Höfen gesunken. In Flurbereinigungsverfahren, aber auch beim freiwilligen Landtausch sind bekanntlich ausnahmslos Eigentümer beteiligt, da sich in beiden Fällen Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen ergeben. Bestehen beim Eigentumswechsel Pachtverträge mit noch langjähriger Bindung, so ist zu berücksichtigen, dass diese über die Restlaufzeit bestehen. In solchen Fällen sollten die Pächter in das Verfahren unbedingt mit einbezogen werden.
Freiwilliger Nutzungstausch
Freiwilliger Nutzungstausch (FNT) beschränkt sich im Gegensatz zum FLT auf Verbesserungen der Pachtverhältnisse. Beteiligt als Tauschpartner sind mehrere Pächter. Die vorhandene Eigentumsstruktur verändert sich nicht. Die Vereinbarung besteht aus vielen einzelnen Pachtverträgen, die aber immer mit den jeweiligen Eigentümern abgeschlossen werden. Deshalb setzt der FNT das Einverständnis der Eigentümer voraus. Der Flächentausch wird von den meisten Bundesländern gefördert, zum Beispiel in Niedersachsen über die Zuwendungen zur Integrierten Ländlichen Entwicklung (ZILE). Förderfähig sind dort beim FNT und FLT bis zu 75 Prozent der:
- zuwendungsfähigen Ausgaben zur Vorbereitung und Durchführung des Tausches bei FNT und FLT (Helfervergütung)
- zusätzlich erforderlichen Aufwendungen für Vermessung und Instandsetzung der neuen Grundstücke (nur FLT).
Bio-Flächen abgeben und konventionelle erhalten
Werden einem Biobetrieb im Zuge der oben beschriebenen Verfahren bisher konventionell bewirtschaftete Flächen im Tausch zugewiesen, müssen diese zunächst eine Umstellungsphase durchlaufen. Neben einem Mehraufwand in der Betriebsplanung ergeben sich zunächst auch geringere Erlöse. Sowohl die Vorgaben der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau als auch die der Verbände sehen für landwirtschaftliche Kulturen einen zweijährigen - bei Dauerkulturen sogar dreijährigen - Umstellungszeitraum vor. Eine rückwirkende Anerkennung der Vorbewirtschaftungszeit ist bei Vorlage ausreichender Nachweise, zum Beispiel Einhaltung von Naturschutzauflagen, möglich. In Zweifelsfällen sollte man wegen der Öko-Förderung frühzeitig zu Kontroll- und Bewilligungsstellen Kontakt aufnehmen. Veränderungen in der Flächenausstattung sollte man umgehend der Kontrollstelle mitteilen.
Erzeugnisse von Umstellungsflächen sind entsprechend zu deklarieren und erzielen in der Vermarktung Mindererlöse, die etwa beim Getreide bei rund 1,50 Euro pro Dezitonne liegen können. Solche Partien lassen sich als Umstellungsfutter sowohl im eigenen Betrieb einsetzen oder auch an andere Biobetriebe verkaufen.
Überlegt planen
Für finanzielle Einbußen kann grundsätzlich eine Ablösesumme mit der Teilnehmergemeinschaft vereinbart werden. Diese ist dann kapitalisiert, das heißt über den gesamten Zeitraum ermittelt, zu zahlen. Für langjährige Pachtverträge gilt dies ebenso wie für neu zugewiesene Eigentumsflächen.
Bei Flurbereinigungsverfahren sollte man versuchen, in die neuen - bisher konventionell bewirtschafteten - Flächen frühzeitig eingewiesen zu werden und die alten Flächen erst später abgeben zu müssen. Auf diese Weise erhöht sich zwar kurzzeitig die Betriebsfläche. Dennoch vereinfacht sich das Flächenmanagement des Biobetriebes. Auf den früh zugewiesenen Schlägen kann der Betriebsleiter bereits mit der Umstellung beginnen, während er parallel auf seinen angestammten Flächen zunächst noch anerkannte Ware erzeugen kann. Für die Teilnehmergemeinschaft hat diese Vorgehensweise den Vorteil, dass sich die Höhe der Ablösesumme reduzieren lässt und im Biobetrieb kann es bei der ursprünglichen Fruchtfolge bleiben. Für die noch nicht abgegebene Fläche ist für die restliche Nutzungsdauer nach Zuweisung der neuen dann allerdings Pacht zu zahlen.
Kommt die frühzeitige Einweisung nicht zustande, so hat der Landwirt die ihm durch den Flächentausch entstandenen Verluste schlüssig zu belegen. Gängige Praxis ist die Ermittlung des Durchschnitts-Deckungsbeitrags über die aktuelle Fruchtfolge. Besteht die Fruchtfolge zum Beispiel aus fünf Kulturen, so werden die Einzeldeckungsbeiträge addiert und in diesem Beispiel dann durch fünf dividiert.
Die zugrunde gelegten Daten wie Erträge und Erlöse sollten sich im üblichen regionalen Rahmen bewegen und auf Nachfrage durch Verkaufsbelege nachweisbar sein. Die Flächenprämie bleibt unberücksichtigt, da unterstellt wird, dass die Gesamtfläche des Betriebes durch den Tausch unverändert geblieben ist. Arbeitet der Betrieb mit zwei Fruchtfolgen, zum Beispiel einer extensiven auf den Hanglagen und einer eher intensiven mit mehr Hackfrüchten auf den besseren Böden, ist dann nur die jeweils den Tauschflächen entsprechende in Ansatz zu bringen.
In seltenen Fällen kann der Verlust von Flächen mit besonderen Eigenschaften den Anbau besonders lukrativer Kulturen sogar zeitweise ausschließen, zum Beispiel siebfähiger Boden, keine Hangneigung, Möglichkeit der Beregnung. Dazu zählen etwa Kartoffeln oder Gemüse. In diesen Fällen macht es Sinn, die entgangenen Deckungsbeiträge der jeweiligen Kultur in Ansatz zu bringen. Unterlagen aus den Vorjahren zu Erträgen und Erlösen sind als Belege hilfreich.
Auswirkungen auf die Öko-Förderung
Alle Bundesländer bieten eine spezielle Flächenförderung für Biobetriebe an. Allerdings gibt es zwischen den Bundesländern teilweise deutliche Unterschiede in der Förderhöhe. Die neu hinzugekommene Fläche muss in Niedersachsen beispielsweise nach Übernahme in die Bewirtschaftung mit dem nächsten Sammelantrag angegeben werden. Vergrößert sich die in den Vorjahren beantragte Fläche, kann die zusätzliche Fläche entweder in eine bestehende Verpflichtung für den restlichen Verpflichtungszeitraum einbezogen oder die ursprüngliche Verpflichtung durch eine neue fünfjährige Verpflichtung ersetzt werden.
Details landesspezifischer Regelungen sollten Betroffene mit der zuständigen Bewilligungsstelle frühzeitig erörtern, um gezielt auf die Planungen Einfluss nehmen zu können.
Autor: Armin Meyercordt, Fachbereichsleiter Ökologischer Landbau, Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Erschienen in "bioland", Ausgabe 03/2008
Letzte Aktualisierung: 30.12.2011
