oekolandbau.de - Das Informationsportal



Ein Mitarbeiter für mehrere Betriebe (Vertragsmodelle)

 
Kartoffel-Vollernter beim Abladen
© BLE

Für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf zwei oder mehr Betrieben stehen vier verschiedene Vertrags- und Abrechnungsmodelle zur Verfügung.

Arbeitsvertrag mit einem Betrieb

Landwirt A schließt einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer ab. Für eine vereinbarte Arbeitszeit arbeitet diese Person für Landwirt B oder weitere Partnerbetriebe. Der Vorteil für den Angestellten liegt darin, dass er rechtlich nur einen Arbeitgeber hat. Landwirt A übernimmt alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Er ist gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt, aber auch zuständig für die Anmeldung und für die Lohnabrechnung. Er muss jedoch zusätzlich dafür sorgen, dass sein Angestellter ausgelastet ist. Außerdem trägt er das Risiko, dass der Partnerbetrieb die anteiligen Lohnkosten unter Umständen nicht erstattet.

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist bei dieser Konstellation die Überlassung eines Arbeitnehmers an Partnerbetriebe gewerblich und muss von der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit genehmigt werden.

Sonderfall: Landwirte A und B können den Arbeitnehmer nicht voll auslasten, Landwirt A stellt dem Maschinenring die freien Arbeitskapazitäten zur Verfügung. Landwirtschaftliche Selbsthilfeorganisationen, die Höfen Betriebshelfer zur Verfügung stellen und nicht in Gewinnabsicht handeln, zum Beispiel der Maschinenring, fallen nicht unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Der Maschinenring kann also die angebotene Leistung (Betriebshilfe) an andere Landwirte vermitteln, er rechnet auch die Leistung ab. Bei dieser Konstellation müssen Landwirte A und B Mitglieder in einem Maschinenring sein.

Teilzeit-Arbeitsverträge

Landwirte A und B können natürlich auch separate Teilzeit-Arbeitsverträge mit ein und derselben Person abschließen. Vorher sollten sie sich aber darauf verständigen, wann und in welchem Umfang der Arbeitnehmer im jeweiligen Betrieb arbeiten soll.

Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall eine zweite Steuerkarte vorlegen – Steuerklasse VI. Für den Angestellten ist es vorteilhaft, wenn die Lohnabrechnung durch eine gemeinsame Buchstelle erfolgt, damit die Meldung zur Sozialversicherung und Lohnabrechnung und die Auszahlungstermine reibungslos erfolgen.

Falls einer der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, wenn die Anwartschaft erfüllt ist. Arbeitnehmer, die auf das Einkommen einer Vollzeitbeschäftigung angewiesen sind, werden ungern bereit sein, zwei Teilzeitbeschäftigungen aufzunehmen.

Gemeinsamer Arbeitsvertrag

Landwirte A und B schließen mit einer Person einen gemeinsamen Vertrag ab, in dem sie beide als Arbeitgeber aufgeführt sind. Arbeitsorte sind ebenfalls beide Höfe. Beide Landwirte haben gleichermaßen gegenüber ihrem Mitarbeiter die im Vertrag vorgesehenen Pflichten wie Beschäftigungs- und Vergütungspflicht und beide haften für Versäumnisse. Den Vertrag kündigen oder ändern können beide Betriebe nur gemeinsam.

Allerdings melden Landwirte A und B jeweils getrennt den Mitarbeiter an, auch der Lohn wird getrennt abgerechnet, so als würden zwei getrennte Verträge bestehen. Der Arbeitnehmer hat hier den Vorteil, dass ihm mit dem Doppelvertrag ein einheitliches Vollzeitarbeitsverhältnis angeboten wird.

GbR als Arbeitgeber

Zwei oder mehr Betriebe können allein zum Zweck der gemeinsamen Beschäftigung von Arbeitskräften eine GbR gründen. Die GbR stellt den Mitarbeiter mit allen Rechten und Pflichten ein, dieser kann dann für die Gesellschafter tätig werden.

Der Nachteil dieser Variante ist, dass die GbR umsatzsteuerpflichtig ist. Für pauschalierende Landwirte erhöhen sich die Arbeitskosten um 19 Prozent. Regelbesteuerte Landwirte dagegen können die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Autor: Helmut Krüger (Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein)
Erschienen in "bioland", Ausgabe 01/2007

Letzte Aktualisierung: 30.12.2011

Seitenende