Gesetzliche Bestimmungen
Die gesetzlichen Vorgaben der EU und Deutschlands für die verschiedenen Haltungssysteme sind in den folgenden Abbildungen aufgezeigt:

- Bodenhaltung mit Sitzstangenreuter
(c) Menke

- Geschlossenes Volierenhaltungssystem am Beispiel des Boleg 3
(c) Menke
Neben den in den Stallzeichnungen aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen ist im Stallbau weiterhin folgendes zu beachten:
- Maximal 3.000 Legehennen je Stall, bzw. 4800 Masthühner und Junghennen (EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau).
- Mindeststallmaße: 2 x 1.5 x 2 m (hoch) (D).
- Ebenen: maximal 14 Prozent Neigung und grundsätzlich mit Kotauffang (EU und D).
- Sitzstange: mindestens 30 Zentimeter Seiten- und 20 Zentimeter Wandabstand (EU und D).
- Flächen unter Sitz- und Anflugstangen, die von den Legehennen über- oder unterquert werden können, sind Teil der nutzbaren Fläche (D).
- Einzelnest: mindestens 35 x 25 Zentimeter (D).
- Auslauföffnungen: kombinierbare Länge von mindestens vier Metern je 100 Quadratmeter begehbare Fläche (EU) und mindestens 40 Zentimeter breit und 35 Zentimeter hoch und zusätzlich mindestens zwei Meter je 1.000 Hennen (D).
- Rundfuttertrog: mindestens vier Zentimeter je Henne (EU und D).
- Längsfuttertrog: mindestens zehn Zentimeter je Henne (EU und D).
- Rinnentränke: mindestens 2,5 Zentimeter je Henne (EU und D).
- Rundtränke: mindestens ein Zentimeter je Henne (EU und D).
- Nippel/ Cups: für die ersten zehn Tiere mindestens zwei Nippel/ Cup, für je weitere zehn Tiere je ein weiterer Nippel/ Cup (D).
Da die Einhaltung der Bestimmungen der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau in den verschiedenen Haltungssystemen (insbesondere der Volierensysteme) nicht immer einfach festzustellen ist, ist grundsätzlich eine schriftliche Erklärung der Hersteller hierüber bezüglich des maximalen Tierbesatzes zu verlangen.
Letzte Aktualisierung: 03.01.2012
