Legehennenbetriebsregistergesetz
Die Beachtung des Legehennenbetriebsregistergesetzes ist verpflichtend für folgende Betriebe:
- alle Betriebe mit Legehennenhaltung, die Eier für den Konsum entsprechend der EU-Vermarktungsnorm zum Verkauf anbieten,
- alle Betriebe, die Eier auf Wochenmärkten verkaufen
sowie - alle Betriebe mit mehr als 350 Legehennen.
Dementsprechend ist eine Registrierung derzeit nicht erforderlich für Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, wenn die vom eigenen Betrieb erzeugten Eier ab Hof oder in Direktlieferung unsortiert an Endverbraucher verkauft werden. Auf Antrag können sich auch nicht registrierungspflichtige Betriebe erfassen lassen.
Ebenfalls seit Januar 2004 hat sich die Kennzeichnung für Konsumeier geändert. So ist folgendes zu berücksichtigen:
- Obligatorische Angaben mit Erzeugercode zu Haltungsform und Herkunft auf den Eiern der Güteklasse A.
- Obligatorische Angabe der Haltungsform für Eier der Güteklasse A auf der Verpackung (Inklusive der Erläuterung der Codierung).
- Stempelung der Eier mit dem Erzeugercode entweder im Legebetrieb oder spätestens in der ersten Packstelle.
- Obligatorische Kennzeichnung von Eiern der Güteklasse A aus Drittstaaten, die keine, den EU-Regelungen vergleichbaren, Haltungsanforderungen haben, mit der Angabe "Nicht-EU-Norm" und dem Herkunftsland auf dem Ei. Die Eier sind bereits im Exportland zu stempeln.
- Fakultative Angabe des Verbraucherhinweises "Ursprung der Eier: siehe Stempel auf dem Ei" auf der Verpackung. Hierdurch können mögliche Missverständnisse vermieden werde, wenn die Packstelle und der Legebetrieb nicht im gleichen Mitgliedsstaat liegen.
- Mindestens einmal jährliche Kontrolle aller Legebetriebe und Packstellen.
- Zusammenfassung der bisherigen Güteklassen B und C zu der neuen Güteklasse B. Güteklasse B bzw. "Eier zweiter Qualität oder deklassiert" sind für gemäß der Richtlinie 89/437/EWG zugelassene Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie und Nicht-Nahrungsmittelindustrie bestimmt.
- Gewaschene Eier (bisher Güteklasse B) dürfen für einen Übergangszeitraum von drei Jahren weiterhin als Konsumeier vermarktet werden. Sie müssen entsprechend als "gewaschene Eier" gekennzeichnet werden und alle Anforderungen der Güteklasse A erfüllen. Sie dürfen nur in dem Mitgliedsstaat vermarktet werden, in dem sie in einer dafür zugelassenen Anlage gewaschen wurden. In Deutschland dürfen "gewaschene Eier" nicht vermarktet werden.
Wichtig bei der Kennzeichnung ist, dass die Angaben grundsätzlich in deutlich erkennbarer Druckschrift auf der Außenseite der Verpackung oder der Erzeugercode auf dem Ei aufgetragen ist.
Die Kennzeichnung beinhaltet folgende obligatorischen Angaben:
- Güteklasse : Klasse A oder "Frisch"; "gewaschene Eier"; Klasse B
- Angaben zur Haltungsform aufgrund des Erzeugercodes
Code für die unterschiedlichen Haltungssysteme
0 Ökologische Erzeugung
1 Freilandhaltung
2 Bodenhaltung
3 Käfighaltung
Die Nutzung mehrerer Haltungssysteme auf einem Betrieb sind möglich, wenn die Ställe die entsprechenden Anforderungen an die Haltungssysteme einhalten. Dafür werden unterschiedliche Codes verteilt. Bevor jedoch der Code für die neue Kennzeichnung eingesetzt werden kann, ist dies der Registrierungsstelle anzuzeigen. - Die Gewichtsklasse: S (unter 53 g); M (53 bis 63 g); L (63 bis 73 g) XL ( größer 73 g).
- Das Mindesthaltbarkeitsdatum: maximal 28 Tage nach Legedatum. Im Handel müssen die Eier spätestens 21. Tag nach Legedatum verkauft sein.
- Folgender Verbraucherhinweis : "Verbraucherhinweis: bei Kühlschranktemperatur aufbewahren - nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums durcherhitzen".
- bei verpackten Eiern: Name, Anschrift und Kennnummer der Packstelle.
- auf dem Ei: Erzeugercode, aus dem sich Haltungsform und Herkunft ableiten lassen.
Letzte Aktualisierung: 03.01.2012
