Nationale Lebensmittelhygieneverordnung
Bestimmungen zur Geflügelhaltung
Im Bundesgesetzblatt (BGBl.) vom 14. August 2007 (BGBl. Teil I Nr. 39, Seite 1816) ist die lang erwartete "Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts" veröffentlicht worden. Mit dieser Verordnung wurden Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EG)
- Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene,
- Nr. 853/2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprunges und
- Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtlichen Überwachungen für zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprunges
erlassen. Diese neuen nationalen Regelungen sind somit praktisch als "Ergänzung" des EU-Lebensmittelhygienerechts anzuwenden.
Der Artikel 1 enthält die "Lebensmittelhygiene-Verordnung" (LMHV). Für die Geflügelhaltung relevante Abschnitte sind in § 4 "Schulung" (mit Erläuterungen dazu in der Anlage 1) und in § 5 "Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse" (mit Erläuterungen dazu in der Anlage 2) zu finden.
Artikel 2 beinhaltet die "Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung" (Tier-LMHV) mit speziellen Anforderungen an die Hygiene bei der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von bestimmten tierischen Lebensmitteln. Der § 3 im Abschnitt 2 (mit Anlage 2 und 3) macht Aussagen über die Anforderungen zur Abgabe kleiner Mengen aus der Primärproduktion im Bereich Geflügel. Im Abschnitt 4, § 15 werden Anforderungen an die Behandlung und das Inverkehrbringen von Geflügelfleisch genannt. Im Abschnitt 5, § 20 werden Aussagen zur Lagerung und Beförderung von Eiern gemacht und im § 21 werden Hinweise auf erforderliche Dokumentation auf den Betrieben gegeben. In der Anlage 5 zu § 7 sind im Kapitel 4 Anforderungen an den Umgang mit Eiern, Eiprodukten und Flüssigei zu finden.
Unter dem Artikel 3 ist die "Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung" zu finden. Für den Geflügelbereich relevant sind § 5 "Fleischhygienerechtliche Maßnahmen im Rahmen von Zoonosen- und Seuchentilgungsprogrammen" und § 7 "Schlachttieruntersuchungen bei der Abgabe kleiner Mengen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren".
Artikel 4 beinhaltet die "Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern". § 3 regelt Vorgaben für die betriebseigenen Kontrollen zur Überprüfung von Zoonosen.
Mit dem Artikel 5 wurde eine -neue- "Lebensmitteleinfuhr-Verordnung" (LMEV) erlassen.
Durch die Artikel 6 bis 22 wurden 17 bestehende deutsche Produkt- und Kontrollverordnungen geändert (beispielsweise Fleischverordnung, Bedarfsgegenstände-Verordnung). Die Ei- und Eiprodukteverordnung wurde dahingehend geändert, dass die Regelung des § 7 "Anforderungen an roheihaltige Lebensmittel in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung" erhalten bleibt. Alle anderen Vorschriften der Ei- und Eiprodukteverordnung wurden aufgehoben, inklusive der Regelung zu Rückstellproben.
Durch den Artikel 23 wurden folgende "alte" Verordnungen aufgehoben, die relevant für den Geflügelsektor waren: Hackfleischverordnung, Lebensmitteltransportbehälterverordnung, Lebensmittelhygieneverordnung, Fleisch- und Geflügelfleischkontrolleursverordnung, Geflügelfleischhygieneverordnung und Lebensmitteleinfuhrverordnung.
Bundesgesetzblatt online
Letzte Aktualisierung: 25.11.2009

