oekolandbau.de - Das Informationsportal



Richtlinien

 
Kuh bei der Wasseraufnahme
Auch auf der Weide muss den Tieren freier Zugang zu Trinkwasser gewährleistet werden.
Foto: Binder

Hier sind in Kürze die wesentlichen Regelungen der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau mit Relevanz für die Mutterkuhhaltung dargestellt (Verbandsrichtlinien sind nicht dargestellt). Die Verbände und Kontrollstellen geben gerne weitergehende Auskunft.

Allgemeines

Ausreichend Tageslicht, natürliche Belüftung und ungehinderter Zugang zu Fress- und Tränkeplätzen müssen für jedes Tier gewährleistet sein (Tier : Fressplatz-Verhältnis = 1:1). Eine flächengebundene Tierhaltung mit bis zu maximal zwei Großvieheinheiten (GV) je Hektar ist einzuhalten. Der jährliche Nährstoffeintrag durch Wirtschaftsdünger ist auf maximal 170 Kilogramm Stickstoff je Hektar beschränkt.

Fütterung

Das Futter muss aus ökologischer Erzeugung stammen. Bei neuer Zupacht von Grünlandflächen oder mehrjährig zu nutzenden Ackerfutterflächen können hierdurch bis zu zehn Prozent konventionelle Futterbestandteile in die Ration eingebracht werden.

Mindestens 60 Prozent der Tagesration (bezogen auf die Trockensubstanz) müssen Raufutter (frisch, getrocknet, siliert) sein. Der Einsatz von Antibiotika, Leistungs- bzw. Wachstumsförderern sowie synthetischen Aminosäuren ist verboten. Ebenso sind gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und deren Derivate in der Fütterung nicht erlaubt.

Haltung

Der Liegebereich muss trocken und eingestreut sein. Die Stallfläche muss mindestens zu 50 Prozent planbefestigt sein und eine Trittsicherheit gewährleisten.

Übersicht des Flächenbedarfes je Tier

Tierart 

Stall (ohne Futtertisch)

Auslauf

Gesamtfläche

Mutterkuh

6,0 m2

4,5 m2

10,5 m2

Zuchtbulle

10,0 m2

30,0 m2

40,0 m2

Rinder < 100 kg LG

1,5 m2

1,1 m2

2,6 m2

Rinder < 200 kg LG

2,5 m2

1,9 m2

4,4 m2

Rinder < 350 kg LG

4,0 m2

3,0 m2

7,0 m2

Rinder > 350 kg LG

5,0 m2

3,7 m2

8,7 m2

Bei Rindern mit mehr als 500 kg Lebendgewicht (LG) sind 1 m2 Stallinnenfläche und 0,75 m2 Auslauf je 100 kg LG vorgeschrieben.

Die Künstliche Besamung ist zulässig, der Embryonentransfer ist verboten. Das systematische Enthornen der Kälber ist verboten. In Fällen, in denen der Unfallschutz dies erforderlich macht, kann eine Enthornung durchgeführt werden.

Auch männlichen Tieren über einem Jahr ist Weide- oder Freigeländezugang zu gewähren. Die Endmast ohne Auslauf im Stall darf maximal ein Fünftel der Lebenszeit bzw. maximal drei Monate betragen.

Grundsätzlich dürfen Tiere nicht in Anbindehaltung gehalten werden. 

Der Tierzukauf muss von Ökobetrieben erfolgen. Nur wenn keine Ökotiere verfügbar sind, können unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel seltene Rassen, Bestandsaufbau) und mit Genehmigung durch die Kontrollstelle konventionell aufgezogene Tiere zugekauft werden. Beim Tierzukauf aus konventionellen Betrieben sind das zugelassene Höchstalter sowie die einzuhaltenden Umstellungsfristen vor der Vermarktung zu beachten. Nur Tiere, die drei Viertel ihrer Lebenszeit im ökologischen Betrieb gelebt haben, sind als Ökotiere vermarktbar. Zur Bestandsergänzung von Zuchtbullen ist derzeit keine Ausnahmegenehmigung nötig. Für die Ökorindermast dürfen ausschließlich Jungtiere aus ökologischen Betrieben zugekauft werden. Ausnahmen werden nur zum Bestandsaufbau genehmigt.

Tiergesundheit

Behandlungen sind vorzugsweise mit natürlichen Medikamenten (pflanzliche Wirkstoffe, homöopathische Arzneimittel etc.) durchzuführen. Ein Einsatz herkömmlicher Arzneimittel im Rahmen einer tierärztlich angeordneten Therapie ist möglich. Diese sogenannten allopathischen Wirkstoffe (zum Beispiel Antibiotika oder Hormone) dürfen nicht vorbeugend oder systematisch angewendet werden. Von dieser Regelung sind Präparate zur Parasitenbehandlung ausgenommen.

Beim Einsatz von herkömmlichen Medikamenten gelten im ökologischen Landbau die doppelten gesetzlichen Wartezeiten, mindestens aber Wartezeiten von 48 Stunden. Bei Rindern dürfen lediglich zwei Behandlungsgänge pro Jahr mit herkömmlichen Arzneimitteln durchgeführt werden. Für die Reinigung und Desinfektion von Ställen und Einrichtungen sind nur bestimmte Mittel zugelassen.

Die Parasitenbekämpfung gilt nicht als Behandlungsgang mit allopathischem Medikament.

Letzte Aktualisierung: 10.01.2012

Seitenende