Haltung: Anforderungen im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau
Bevor Erzeugnisse von Tieren mit Ökokennzeichnung vermarktet werden dürfen, ist eine Mindestdauer einzuhalten, während der die Tiere nach den Regeln der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau zu halten und zu füttern sind. Diese Umstellungszeit beträgt für Schweine sechs Monate.
Die Haltungsbedingungen gemäß den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbaumüssen den biologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen und das Ausleben arteigener Verhaltensweisen ermöglichen.
Den Tieren muss stets ein ungehinderter Zugang zu den Futterstellen und Tränken möglich sein. Den Schweinen ist in der Tagesration frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben.
Die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbauschreiben für alle Säugetiere Weidegang oder Zugang zu einem Auslauf vor. Die Option einer einzelbetrieblichen Übergangsfrist für die Errichtung eines Auslaufes wurde im Jahr 2009 für weitere drei Jahre bis maximal 31.12.2013 verlängert. Hierzu ist ein Antrag mit Begründung über die zuständige Kontrollstelle an die Landeskontrollbehörde zu stellen. Neubauten haben die Verordnung sofort zu erfüllen. Teile des Auslaufs können überdacht sein. Um den Anteil an Regenwasser gering zu halten sowie zur Verminderung der Emissionen, Verringerung der Gefahr des Sonnenbrandes und Reduzierung des Strohbedarfes sollte der Anteil an überdachter Fläche möglichst hoch sein. Bezüglich der maximal zulässigen Überdachung von Schweineausläufen gibt es verschiedene, landesspezifische Vorgaben der Landeskontrollbehörden (einige Landesvorgaben liegen bei maximal 75 Prozent Überdachung des Auslaufs, bzw. bei dem Mindestmaß an freier Fläche, die ausreicht um ein Tier der Gruppe in voller Größe unter freiem Himmel stehen zu lassen).
Mindestens die Hälfte der gesamten Stallfläche darf nicht aus Betonspalten, Gitterböden oder anderen perforierten Oberflächen bestehen sondern muss als feste (geschlossene), ebene und rutschfeste Bodenfläche ausgeführt sein. Allen Tieren muss ein trockener und sauberer, eingestreuter Liege- bzw. Ruhebereich zur Verfügung stehen.
Um den Tieren Komfort und Wohlbefinden zu gewährleisten, ist bezüglich der Besatzdichte im Stall auf ausreichend Platz für Stehen, bequemes Abliegen, Umdrehen, Putzen und das Einnehmen aller natürlichen Stellungen und für Bewegungen zu achten.
Die Mindestbuchtengrößen sind im Anhang III der Verordnung 889/2008 der Kommission zum Ökologischen Landbau geregelt.
Die Stallgebäude und -einrichtungen müssen für natürliche Belüftung, ausreichend Tageslichteinfall, tierart- und altersgerechte Temperaturen, angepasste Luftfeuchte sowie niedrige Staub- und Schadgaskonzentrationen sorgen und dürfen für die Tiere keinerlei Gefahren darstellen. Alle Stallgebäude müssen den Mindestanforderungen der Schweine-Haltungsverordnung entsprechen.
Reinigung und Desinfektion des Stalls und anderer Einrichtungen dürfen nur mit den laut EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau889 Anhang VII zugelassenen Mitteln erfolgen.
Letzte Aktualisierung: 11.01.2012

