EU-Rechtsvorschriften und Verbandsrichtlinien
EU-Rechtsvorschriften
Die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau regeln, welche Anforderungen im Pflanzenbau, in der Tierhaltung, in der Verarbeitung und beim Handel von Ökoprodukten eingehalten werden müssen und wie Bioprodukte gekennzeichnet werden dürfen. Die Regelungen betreffen gleichermaßen Landwirte, Abpackbetriebe und Verarbeitungsunternehmen in der gesamten EU.
Die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau sollen eine Irreführung der Verbraucher verhindern. Es soll unterbunden werden, dass Produkte in Aufmachung oder Werbung nur den Eindruck vermitteln, sie stammten aus ökologischem Anbau. Es ist dabei nicht entscheidend, ob der Begriff "Öko", "Bio" oder ähnliches genutzt wird, sondern ob der Käufer aufgrund der Hinweise davon ausgehen kann, dass es sich um ein Bioprodukt handelt. Für Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse ist der Bio-Begriff somit gesetzlich geschützt.
Die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau sind für alle Mitgliedsstaaten der EU verbindlich. In Deutschland wird die Einhaltung der Richtlinien von privaten, staatlich zugelassenen Ökokontrollstellen überprüft, die ihrerseits von Kontrollbehörden überwacht werden. Produkte, die außerhalb der EU erzeugt wurden, können erst dann als Bioware gekennzeichnet werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass die Erzeugungsvorschriften und die Kontrollmaßnahmen im Drittland "gleichwertig" zu den entsprechenden EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau sind.
Andere Länder, vor allem die großen Industrienationen wie die USA, Japan und Kanada, haben eigene Standards für Bioprodukte. Mit diesen Staaten gibt es derzeit keine Gleichwertigkeitsabkommen, somit muss auch beim Im- beziehungsweise Export in diese Länder nachgewiesen werden, dass die Anforderungen des Importlandes erfüllt sind.
Richtlinien der Anbauverbände
Die Verbände des ökologischen Landbaus, in denen die Mehrheit der deutschen Biobauern organisiert ist, haben eigene Richtlinien, die über die gesetzlichen Mindeststandard der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau hinausgehen.
Nach diesen strengeren Verbandsrichtlinien ist zum Beispiel der gesamte landwirtschaftliche Betrieb auf ökologische Bewirtschaftung umzustellen und nicht nur Teilbereiche wie die pflanzliche oder tierische Erzeugung. Eine Teilumstellung ist nur zulässig, solange der konventionelle und der ökologische Betriebsteil klar getrennt sind. Unterschiede bestehen auch bei den zugelassenen konventionellen Futterkomponenten, den Regelungen für den Zukauf von Jungtieren und den Verarbeitungsvorschriften.
Letzte Aktualisierung: 10.11.2011
