Importe: Neue Drittlandsregelung
Importe von Bioprodukten aus Drittländern (Nicht-EU-Ländern) unterliegen besonderen Anforderungen, die jedes Handelsunternehmen kennen sollte. Dr. Jochen Neuendorff, Geschäftsführer der Ökokontrollstelle Gesellschaft für Ressourcenschutz (GfRS), beschreibt die wichtigsten Vorschriften, die es für betreffende Unternehmen zu beachten gilt.
Importe aus EU-Ländern haben anderen Status
Aus der Europäischen Union stammende, unter den Anwendungsbereich der EU-Rechtsvorschriften zum ökologischen Landbau fallende Produkte dürfen nach Artikel 34 der EG-Öko-Basisverordnung 834/2009 im EU-Binnenmarkt frei gehandelt werden. Anders stellt sich die Situation bei denjenigen Ökoerzeugnissen dar, die aus Nicht-EU-Staaten ("Drittländern") in die EU importiert werden. Für eine Vermarktung dieser Produkte unter Ökoauslobung in der EU müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Importe aus Drittländern werden gesondert behandelt
Wenn ein deutsches Einfuhrunternehmen Ökoprodukte aus Drittländern in die EU importieren will, stehen laut den im Dezember 2008 veröffentlichten neuen Durchführungsbestimmungen für Drittlandsimporte (EG-Verordnung Nr. 1235/2008) drei Möglichkeiten zur Verfügung:
- Im Drittland werden die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau identisch zu den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union angewendet ("konforme Produkte", Artikel 32 EG-Ökobasisverordnung 834/2007). Die EU-Kommission wird in Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedsstaaten eine Liste von anerkannten Ökokontrollstellen erstellen, die in Drittländern entsprechende Inspektionen und Zertifizierungen durchführen dürfen. Die erste Antragsfrist wird am 31. Oktober 2011 enden. Nach der Prüfung der Anträge wird die erste Liste anerkannter, konformer Drittlands-Kontrollstellen veröffentlicht.
- Im Drittland sind zu den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau gleichwertige Produktionsstandards und Kontrollmaßnahmen implementiert ("gleichwertige Produkte", Artikel 34 der EG-Ökobasisverordnung 834/2007). In diesem Fall bestehen wiederum zwei Möglichkeiten für die EU-Anerkennung: Entweder wurde das betreffende Drittland in ein von der Kommission zu führendes Verzeichnis von anerkannten Drittländern aufgenommen, oder die dort zertifizierende Ökokontrollstelle wird in einer von der EU-Kommission zu führende Liste gleichwertiger Ökokontrollstellen gelistet. Die erste Antragsfrist wird am 31. Oktober 2009 enden. Nach der Prüfung der Anträge wird die erste Liste anerkannter, gleichwertiger Drittlands-Kontrollstellen veröffentlicht.
- Im Drittland werden zu den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau gleichwertige Produktionsstandards und Kontrollmaßnahmen angewendet, und dem EU-Importeur wurde von der für ihn zuständigen EU-Behörde eine Vermarktungsgenehmigung nach Artikel 19 der Verordnung (EG) 1235/2008 erteilt. Diese Genehmigungen können bis zwölf Monate nach Erscheinen der ersten Kommissionsliste von als "gleichwertig" anerkannten Ökokontrollstellen durch die EU-Mitgliedsstaaten erteilt werden. Sie dürfen bis höchstens 24 Monate nach Veröffentlichung der Kommissionsliste "gleichwertiger" Drittlands-Kontrollstellen gültig bleiben.
Während Kommissionslisten "konformer" und "gleichwertiger" Ökokontrollstellen bislang noch nicht veröffentlicht sind, ist ein Verzeichnis von durch die EU anerkannten, gleichwertigen Drittländern und das Verfahren zur Erteilung von Vermarktungsermächtigungen bereits in der Praxis eingeführt.
Drittlandsliste
Für die Aufnahme in die Drittlandsliste muss von der diplomatischen Vertretung des betreffenden Drittlandes bei der EU-Kommission in Brüssel ein offizieller Aufnahmeantrag gestellt werden. Die EU-Kommission prüft dann, ob die Erzeugungs- und Kontrollvorschriften im Drittland den Bedingungen der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau gleichwertig sind. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass im antragstellenden Drittland gesetzliche Regelungen zur Kennzeichnung, Erzeugung und Kontrolle von ökologisch erzeugten Produkten bestehen.
Aktuell sind Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Neuseeland, Tunesien und die Schweiz in der Drittlandsliste aufgeführt. Für die in die EU eingeführte Importpartien muss ein Warenbegleitformular gemäß Anhang V der
EG-Verordnung Nr. 1235/2008 vorliegen. Dieses Warenbegleitformular darf beispielsweise für argentinische Ware nur durch die nationalen argentinischen Kontrollstelle ARGENCERT, OIA oder LETIS S.A. ausgestellt werden, die für Argentinien in der Drittlandsliste als Kontrollstellen benannt sind.
Ermächtigung zur Vermarktung ("Vermarktungsermächtigung")
Der überwiegende Teil der Importe in die Europäische Union wird bislang im Rahmen von Vermarktungsermächtigungsverfahren nach Artikel 19 der EG-Verordnung Nr. 1235/2008 abgewickelt.
Im Vermarktungsermächtigungsverfahren muss das deutsche Importunternehmen den Nachweis führen, dass die Erzeugungsvorschriften im Drittland gleichwertig zu denen der EG-Rechtsvorschriften sind. Außerdem gilt es zu dokumentieren, dass die Kontrollmaßnahmen in dem jeweiligen Drittland gleichwertig sind. Im Gegensatz zur Drittlandsliste ist es beim Vermarktungsermächtigungsverfahren nicht erforderlich, dass im Drittland gesetzliche Regelungen zum ökologischen Landbau bestehen.
Von in Nicht-EU-Ländern tätigen Kontrollstellen wird die regelmäßige Vorlage von Dokumentationen über die durchgeführte Inspektionstätigkeit verlangt. Ferner müssen diese Drittlands-Kontrollstellen einer regelmäßigen Überwachung unterstehen.
Für Anträge auf Vermarktungsermächtigungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Dienstsitz Bonn zuständig:
Erteilung einer Vermarktungsermächtigung
Kontrollverfahren
Importeure von Ökoerzeugnissen aus Drittländern und "erste Empfänger" (zum Beispiel Lagerhalter) müssen sich durch in Deutschland zugelassene, private Ökokontrollstellen überprüfen lassen. Im Sinne der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau fertigt ein Einfuhrunternehmen aus Drittländern importierte Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ab. Die vom Einfuhrunternehmen beauftragten Lagerhalter sind "erste Empfänger" der Ware. Das Importunternehmen beauftragt sie als "Dritte", um Ökoprodukte bis zur Vermarktung sachgerecht einzulagern. Solche Lagerhalter wickeln oft auch die Zollformalitäten im Auftrag des Importunternehmens ab.
Die Kontrollstelle, die im Drittland den Exporteur bzw. Letztverarbeiter kontrolliert, stellt im Falle gleichwertiger Produkte für jede exportierte Warenpartie ein standardisiertes Formular ("Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Ökologischer Landwirtschaft/Biologischem Landbau in die Europäische Gemeinschaft", Anhang V der EG-Verordnung Nr. 1235/2008 aus. Dieses Zertifikat enthält in Feld 11 Name und Anschrift des Importunternehmens und in Feld 10 Name und Anschrift des Unternehmens, wo die Ware gelagert wird.
Die Zolldienststellen in der EU sind bei der Überprüfung der Ökoauslobung der Importpartien beteiligt. Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr legt das Einfuhrunternehmen das Original der Kontrollbescheinigung dem Zoll vor. Bei Drittländern, die noch nicht auf der Drittlandsliste genannt sind, muss zudem belegt werden, dass die zuständige Behörde die notwendige Vermarktungsermächtigung gemäß Artikel 19 der EG-Verordnung Nr. 1235/2008 erteilt hat. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch eine "Originalbescheinigung" der BLE, in der die einem Einfuhrunternehmen bewilligte Vermarktungsermächtigung aufgeführt ist.
Nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr übermittelt das Einfuhrunternehmen eine Kopie der Kontrollbescheinigung an seine Kontrollstelle und teilt alle Informationen mit, die die Kontrollstelle für die Registrierung von Importen benötigt. Wenn eine importierte Partie vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aufgeteilt wird, stellt der Zoll Teil-Kontrollbescheinigungen aus. Mit diesen Dokumenten können dann auch Teilpartien in die EU importiert werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 521:
Informationsstelle Bio-Siegel
Autor
Dr. Jochen NeuendorffLeiter der Zertifizierungsstelle Gesellschaft für Ressourcenschutz mbH
Prinzenstr. 4
37073 Göttingen Tel.: +49-551-4887731 oder +48-551-37075347; Fax: +49-551-58774
Letzte Aktualisierung: 10.11.2011

