Biozertifizierung von Handelsunternehmen
In der Vergangenheit wurden in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Betrugsfälle aufgedeckt, bei denen zum Teil erhebliche Mengen konventioneller landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu Bioprodukten umdeklariert wurden.
Die Vorgehensweise bei diesen "wundersamen Bio-Vermehrungen" war immer ähnlich: Nicht in das Kontrollverfahren nach den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau (EG-Verordnung Nr. 834/2007 und EG-Verordnung Nr. 889/2008) einbezogene Händler kauften konventionelle, lose Schüttgüter zu, die dann mit gefälschten Dokumenten (zum Beispiel Zertifikate und Warenbegleitformulare) als Ökoware weiter vermarktet wurden.
Die unzureichende Wareneingangsprüfung der Erstabnehmer dieser Ware führte dazu, dass die umdeklarierten Rohstoffe und deren Verarbeitungsprodukte über die gesamte Prozesskette weiterverteilt wurden. Die Verstoßfälle konnten durch das Biokontrollsystem rasch und effektiv aufgeklärt werden. Dies war nicht zuletzt auch dem Engagement einiger Wirtschaftsbeteiligter zu verdanken, die erste Hinweise auf die Betrugsfälle lieferten. In Deutschland wurden die Täter mittlerweile zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.
Der Gesetzgeber reagierte auf die Betrugsfälle, indem er durch die Einbeziehung von Handelsunternehmen in das gemeinschaftsrechtliche Kontrollverfahren die bestehende Kontrolllücke schloss. Diese Neuregelungen traten bereits zum 1. Juli 2005 in Kraft.
Welche Handelsunternehmen müssen am Kontrollverfahren teilnehmen?
Bis zum 1. Juli 2005 waren nur landwirtschaftliche Erzeugungsbetriebe, Aufbereiter und Importunternehmen dem Kontrollverfahren nach der EG-Ökobasisverordnung unterstellt. "Aufbereiter" sind Unternehmen, die gemäß Artikel 2 i) der EG-Verordnung Nr 834/2007 "Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse, einschließlich Schlachten und Zerlegen bei tierischen Erzeugnissen, sowie Verpackung, Kennzeichnung und/oder Änderung der Kennzeichnung betreffend die ökologische Produktionsweise" durchführen. Nach dieser Legaldefinition waren also schon vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen alle Unternehmen, die "aufbereiten" (zum Beispiel Umpacken, Fertigbacken), verpflichtet, sich bei einer der staatlich zugelassenen Ökokontrollstellen anzumelden.
Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gilt nach Auffassung der deutschen zuständigen Behörden nur dann, wenn die Aufbereitung unmittelbar vor den Augen der Verbraucherinnen und Verbraucher erfolgt und der Ökohinweis auf dem Originalgebinde für diese eindeutig erkennbar ist. So ist zum Beispiel ein Zerteilen eines Biokäselaibes an der Frischetheke auf Anforderung keine Tätigkeit, die dem gemeinschaftsrechtlichen Kontrollverfahren unterstellt werden muss, das Pre-Packing von Biokäse dagegen schon.
In das Kontrollverfahren einbezogene Unternehmen
Die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau erfassen alle Unternehmen, die unverarbeitete Ökoerzeugnisse, Ökolebensmittel und Ökofuttermittel vermarkten. Eine Unterscheidung zwischen Händlern von loser und abgepackter Ware erfolgt nicht. Es müssen also zum Beispiel Streckengeschäftler, Großhandelsunternehmen und an gewerbliche Kunden (wie die Ökogastronomie) vermarktende C+C-Märkte am Kontrollverfahren teilnehmen.
Unternehmen, die nur ihre Dienstleistung in Rechnung stellen (zum Beispiel Speditionen), werden dagegen in der Regel durch die neue Kontrollpflicht nicht erfasst.
Unter Umständen kann es daher sinnvoll sein, mit Lieferanten, die nur geringe Mengen an Ökoartikeln ausliefern, statt eines Kaufs eine Vergütung der Transportdienstleistung zu vereinbaren. Dies ist zum Beispiel bei dem noch jungen Sektor der Ökogastronomie dann eine mögliche Lösung, wenn die Lieferanten aufgrund des geringen Anteils von Ökoartikeln am Gesamtsortiment keine eigene Zertifizierung nach den EU-Rechtsvorschriften anstreben.
Sonderfall Einzelhandel
Deutschland hat wie viele EU-Mitgliedsstaaten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Einzelhändler, die unmittelbar an Endverbraucherinnen und Endverbraucher vermarkten, von der Kontrollpflicht auszunehmen (Artikel 28 Absatz 2 der EG-Verordnung Nr. 834/2007). Diese Ausnahme gilt jedoch nur dann, wenn die Einzelhändler nicht selbst aufbereiten und "sie nicht an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle" lagern. Nach Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) soll die letztgenannte Regelung bewirken, dass die Ausnahmeregelung in der EG-Öko-Verordnung eng ausgelegt wird. Gemeint sei, dass sich Lagerräume in räumlicher Nähe zum Einzelhandelsgeschäft befinden müssen.
Welche Schritte werden bei der Inspektion und Zertifizierung von Handelsunternehmen durchlaufen?
Zunächst muss von dem Handelsunternehmen eine der zugelassenen Ökokontrollstellen ausgewählt werden. Hier finden Sie eine Übersicht der in Deutschland zugelassenen Kontrollstellen. Es ist empfehlenswert, zumindest drei Angebote einzuholen und sich durch weitere Recherchen (wie Internetseite, telefonisches Vorgespräch) ein Bild von der ausgewählten Stelle zu machen, bevor ein Vertrag abgeschlossen wird.
Der Zertifizierungsprozess beginnt mit der Anfertigung einer Betriebsbeschreibung durch das Unternehmen (Artikel 63 Absatz 1 der EG-Verordnung 889/2008). Hierbei werden auf Formblättern der Ökokontrollstelle Grunddaten für das Unternehmen wie Name und Anschrift, Unternehmensstandorte, Ansprechpartner, gehandelte Ökoerzeugnisse, verfügbare Wareneingangs- und Warenausgangsdokumentation erfasst. Die Betriebsbeschreibung wird durch ein Organigramm, Lagepläne sowie durch eines oder mehrere Warenflussdiagramme ergänzt.
Die Plausibilität der Betriebsbeschreibung und der dort niedergelegten Maßnahmen zur Sicherstellung der Ökoqualität wird im Rahmen eines ersten Auditbesuches geprüft.
Die Frage, ob lose Ökoware oder vorverpackte Biolebensmittel gehandelt werden, spielt bei der Risikoeinstufung des Unternehmens durch die Ökokontrollstelle eine wichtige Rolle. Diese bestimmt Art und Häufigkeit der Inspektionsbesuche. Bei Unternehmen, die an mehreren Standorten tätig sind, muss die Ökokontrollstelle zudem festlegen, mit welcher Frequenz die Einzelstandorte aufgesucht werden.
Bei den Audits werden zunächst Zertifikate einer zugelassenen Ökokontrollstelle für die Lieferanten eingesehen. Diese können durch das Unternehmen auch internetgestützt abgerufen werden, wenn die vom Unternehmen ausgewählte Ökokontrollstelle am System BioC teilnimmt (vergleiche Abbildung 1) und die Ökokontrollstelle dem Unternehmen ein Password für den Zugang zu BioC zugeteilt hat. Vorteilhaft bei diesem System ist, dass die zeit- und kostenaufwändige Verwaltung von Zertifikatskopien in Papierform entfällt und die Bestätigungen der Internetdatenbank BioC fälschungssicher sind.
Im Rahmen des Audits werden auch die Lager besichtigt. Öko-Erzeugnisse müssen so gelagert werden, dass sie stets als solche erkennbar sind und vor Kontamination geschützt sind. Während diese Forderungen bei vorverpackten Bio-Lebensmitteln einfach zu erfüllen sind, sind an Vermarkter loser Schüttgüter erhöhte Anforderungen zu stellen. So muss ein Streckenhändler von Bio-Getreide zum Beispiel sicherstellen, dass die von ihm beauftragten Speditionen eine Kontamination der Bio-Ware mit Vorratsschutzmitteln wie Pirimiphosmethyl ausschließen. Ferner gilt, dass Öko-Erzeugnisse so transportiert werden müssen, dass ein Austausch verhindert wird.
Warenflussberechnung
Einen Schwerpunkt des Audits bildet die Prüfung der Dokumentation der hausinternen Qualitätssicherung. Die Ergebnisse der unternehmensinternen Analytik werden eingesehen. Wenn Beanstandungen der Abnehmer vorliegen, die die Ökoqualität der Ware betreffen, werden die durch das Unternehmen getroffenen Maßnahmen geprüft.
Schließlich wird die Dokumentation des Wareneingangs und des Warenausgangs geprüft und ein Abgleich durchgeführt ("Warenflussberechnung"). Auch stichprobenartige Abgleiche der ermittelten Mengen mit den durch die Ökokontrollstellen der Lieferanten ermittelten Daten werden vorgenommen ("cross Check").
Am Ende des Auditbesuches steht die Anfertigung des Auditberichts und die Erläuterung von Abweichungen, sofern solche festgestellt wurden. In der Ökokontrollstelle wird eine Zertifizierungsentscheidung getroffen und bei Erfüllung der Anforderungen ein Ökozertifikat ausgestellt.
Kontaktdaten
Autor Dr. Jochen NeuendorffLeiter der Zertifizierungsstelle Gesellschaft für Ressourcenschutz mbH
Prinzenstr. 4
37073 Göttingen Tel.: +49-551-4887731 oder +48-551-37075347; Fax: +49-551-58774
Letzte Aktualisierung: 10.11.2011


