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BMVEL warnt vor Verzögerung der Öko-Landbaunovelle
13.12.2004
Der Bundesrat nimmt am Freitag dieser Woche erstmals Stellung zu dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes der Bundesregierung. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) hat die Länder davor gewarnt, die mit der Änderung des Öko-Landbaugesetzes vorgesehene Ausnahmeregelung für Lebensmitteleinzelhändler von den Kontroll- und Meldepflichten zu gefährden. Die Ausnahmeregelung muss spätestens bis zum 30. Juni 2005 beschlossen sein; andernfalls gilt die auf EU-Ebene beschlossen Melde- und Kontrollpflicht auch für Lebensmittelhändler, die Öko-Produkte lagern und vermarkten. "Sollte der Bundesrat den Empfehlungen seines Agrarausschusses folgen, wäre ein rechtzeitiges In-Kraft-Treten des Gesetzes in Frage gestellt", berichtet Agra-Europe.
Die Kritik des Agrarressorts entzündet sich vornehmlich an drei Forderungen der Länder. Sie plädieren unter anderem dafür, dass Verkaufsstelle und Lager bei den Händlern "in enger räumlicher Verbindung" zueinander stehen müssen. Im BMVEL sieht man darin eine unnötige Einengung der EU-Vorschrift, die fachlich in keiner Weise zu begründen sei. Bedenken bestehen beim Agrarressort auch im Zusammenhang mit den Informationspflichten der Kontrollstellen. Während der Gesetzentwurf vorsieht, dass die Kontrollstellen bestimmte Angaben selbst öffentlich machen müssen, verlangt der Agrarausschuss, diese Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu übertragen. Nach Einschätzung des BMVEL widerspricht diese Forderung zum einen dem Anliegen der Föderalismuskommission, Verwaltungs- und Überwachungsaufgaben vom Bund abzuziehen und so weit wie möglich in die Obhut der Länder zu geben. Zum anderen sei eine derartige Auskunftspflicht der BLE auch inhaltlich nicht zu rechtfertigen, die erhebliche Probleme haben werde, die benötigten Informationen aktuell zu bekommen.
Schließlich kritisiert das BMVEL das vorgeschlagene Informationsverfahren, wenn das Sitzland der Kontrollstelle und der Ort eines festgestellten Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen auseinander fallen. Es sei überflüssig, auch hierbei die BLE einzuschalten, obwohl auch in diesem Bereich gelte, dass die Überwachung Ländersache sei.
