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Schulmaterialien

Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau und die Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse für den Unterricht der allgemein bildenden Schulen, der einschlägigen Berufs- und Fachschulen sowie für den Einsatz in der Weiterbildung:

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Praktische Hinweise: Genehmigungen, Versicherungen und Co.

Darauf sollten Sie unbedingt achten!

Wer eine öffentliche Veranstaltung durchführt, muss bestimmte Vorschriften beachten und Sicherheitsvorkehrungen treffen, um für Mitarbeiter, Helfer, Gäste und Kunden einen optimalen und sicheren Aktionsablauf zu garantieren. Fragen Sie rechtzeitig bei der zuständigen Landwirtschaftskammer bzw. dem Landwirtschaftsamt nach, was bei Ihrer konkreten Aktion zu beachten ist. In jedem Fall sollten Sie, bevor Sie in die Vorbereitung Zeit und Geld investieren, mit dem zuständigen Ordnungsamt besprechen, welche Genehmigungen notwendig sind, wie lange die Vorlaufzeit ist und welche Kosten damit verbunden sind. Auch mit Ihrer Versicherungsgesellschaft sowie der Berufsgenossenschaft sollten Sie klären, ob die Mitarbeiter bzw. die Gäste und freiwilligen Helfer für den Zeitraum der Aktion auf Ihrem Hof, in Ihrem Laden, in Ihrer Kantine etc. während der Aktion mitversichert sind oder ob Sie eine zusätzliche Versicherung abschließen müssen. Art und Anzahl der notwendigen Genehmigungen bestimmen auch den Zeitaufwand in der Vorbereitungsphase.

Im Folgenden werden grundsätzliche rechtliche Aspekte sowie Hinweise zu Genehmigungen und Versicherungen aufgelistet, auf die Sie bei der Vorbereitung und Durchführung Ihrer Aktionen unbedingt achten sollten.

Anmeldung

Wer eine öffentliche Veranstaltung plant, muss diese beim Ordnungsamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung anmelden. Wenn auch öffentliche Straßen, z.B. für einen Umzug genutzt werden, sollte die Polizei informiert und ggf. die Feuerwehr zur Sicherung des Zuges angefragt werden.

Ausschankgenehmigung

Wenn Sie Getränke nicht kostenlos abgeben möchten, sondern ein Entgelt dafür erheben wollen, muss der Verkauf – sofern er nicht in räumlicher Verbindung eines (Hof-) Ladens angeboten wird – von Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung gestattet werden (§ 12 Gaststättengesetz). Diese kostenpflichtige Gestattung erhalten Sie i. d. R. unter erleichterten Voraussetzungen für einen derartigen Anlass. Setzen Sie sich frühzeitig mit dem Ordnungsamt Ihrer Kommune in Verbindung.

Lebensmittelhygiene

Nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes benötigt jede Person, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes. Diese ist ein Leben lang gültig. Die Bescheinigungspflicht ist nicht an ein Berufsbild gekoppelt. Darüber hinaus sollten Sie darauf achten, dass bei der Verwendung von Mehrweg-Geschirr Spülmöglichkeiten mit fließendem Wasser vorhanden sind und dass auf den Einsatz von leicht verderblichen Lebensmitteln (rohes Fleisch, Ei, Sahne, Mayonnaise etc.) verzichtet wird.

Seuchenhygiene

Beim Aufenthalt von hoffremden Personen in den Ställen müssen Sie die Vorschriften zur Seuchenhygiene beachten und sich ggf. mit dem zuständigen Amtstierarzt in Verbindung setzen.

Betriebs-/Veranstalter-Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung

Die Bedingungen von Haftpflichtversicherungen können variieren, je nach Betrieb und Tarifart. Die Einstufung von Risiken wird von Versicherungsgesellschaften z. T. unterschiedlich gehandhabt. Deshalb sollten Sie als Organisator die geplante Veranstaltung bei Ihrer Versicherung schriftlich ankündigen und vorab ggf. notwendige Zusatzvereinbarungen abschließen, sodass keine Lücken im Versicherungsschutz entstehen. Akteure, die regelmäßig größere öffentliche Aktionen durchführen, sollten mit Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung bzw. Unfallversicherung klären, ob die Risiken (Personen- und Sachschäden), vor allem auch für Ihre Mitarbeiter sowie Aushilfskräfte, darin abgedeckt werden können. Zum Beispiel bietet die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft über die landwirtschaftliche Unfallversicherung (LUV) Versicherungsschutz für alle auf dem landwirtschaftlichen Betrieb tätigen Personen. Dies gilt sowohl für den Landwirt und die auf dem Betrieb tätigen Familienmitglieder als auch für andere auf dem Betrieb tätige Personen. Wichtig ist, dass ein Unfall umgehend der Berufsgenossenschaft mitgeteilt werden muss.

Hoffest
(c) BLE, Bonn

Bei größeren Veranstaltungen, an der viele freiwillige Helfer mitmachen, wird empfohlen, für den jeweiligen Veranstaltungstag eine Unfallversicherung abzuschließen. In diesem Fall fordern die Versicherungen häufig eine genaue Liste der Personen im Vorfeld. In vielen Fällen muss dem Ordnungsamt eine Haftpflichtversicherung vorgelegt werden, bevor eine Genehmigung erteilt wird. Schließen Sie bei öffentlichen Aktionen wie Hoffesten eine Veranstalterhaftpflicht ab. Die Kosten sind nicht hoch und sie versichert Schäden bei Besuchern (nicht beim Betrieb) – von der zerrissenen Jacke bis zur Beule im Auto eines Gastes. Auf dem Betriebsgelände müssen Gefahrenquellen ausreichend gesichert und gekennzeichnet sein. Daher sollten vor dem Aktionstag Verletzungs- und Gefahrenquellen beseitigt bzw. mit Absperrbändern, Abdeckungen oder Hinweisschildern gekennzeichnet werden (z. B. offene Gruben und Brunnen, Leitern, Schlüssel in Fahrzeugen). Bei größeren Veranstaltungen sollte auch ein örtlicher Sanitäterdienst sowie ein Dienst habender Arzt schriftlich über die Veranstaltung informiert werden. Die teilnehmenden Personen und alle Tätigkeiten, die mit einer schulischen Veranstaltung zusammenhängen, sind durch die Versicherungskasse der öffentlichen Hand abgedeckt, auch für die Hin- und Rückfahrt. Voraussetzung dafür ist, dass die schulische Veranstaltung bei der Schulleitung angemeldet und von ihr genehmigt wurde. Bei Hofbesuchen ist jedoch die Hofordnung des Betriebes zu beachten.

Brandschutzversicherung

Prüfen Sie bei einem Gespräch mit Ihrer Brandschutzversicherung, ob Ihre öffentliche Veranstaltung, z. B. eine Landmodenschau im Stall, in die Haftung aufgenommen ist.

Mitfahren auf Anhängern und Zugmaschinen (KfZ-Haftpflicht)

Das Mitfahren auf dem Traktor oder die Fahrt über die Felder auf dem Anhänger werden in der Praxis immer wieder als Höhepunkte eines Hofbesuchs von Kindern gewünscht und durchgeführt. Davon wird jedoch ausdrücklich abgeraten! Im Schadensfall können enorme Schadensersatzforderungen auf den Halter des Fahrzeugs zukommen, sofern kein Versicherungsschutz besteht. Nähere Informationen erhalten Sie in der pdf-Datei "externer Link folgtRelevante Versicherungsfragen für landwirtschaftliche Betriebe" im Internetportal - Lernen auf dem Bauernhof.

Musik-Gebühren

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigunsrechte) schützt die Urheberrechte an Musikstücken.

Gitarrenduo
(c) BLE, Bonn

Für die öffentliche Nutzung von urheberrechtlich geschützter Musik – sowohl live-Musik als auch Musik "vom Band" – müssen daher Gebühren an die GEMA entrichtet werden. Berechnungsgrundlage sind u. a. die Art der Veranstaltung, die Anzahl der Besucher, das Eintrittsgeld und Größe des Raumes. Nähere Informationen sowie die Adressen der General- und Bezirksdirektionen finden Sie unter:externer Link folgtwww.GEMA.de

Beispielkalkulation: Für eine Veranstaltung mit live-Unterhaltungs- und Tanzmusik werden im Falle eines Eintrittspreises bis zu 1 € und einer Raumgröße von 100 m2 20 € GEMA-Gebühren erhoben. Bei einer Raumgröße von ca. 3.000 m2 und einem Eintrittspreis bis 10 € werden 1.430 € GEMA-Gebühren erhoben. Wer die Veranstaltung nicht vorab bei der GEMA anmeldet, macht sich schadensersatzpflichtig.

Hinweis- und Orientierungsschilder

Das A und O jeder Veranstaltung ist es, dass interessierte, auch ortsfremde Besucher den Weg zu Ihnen finden. Deshalb macht es bei größeren, öffentlichen Veranstaltungen Sinn, an den Aktionstagen ausreichend große Hinweisschilder zum Veranstaltungsort und ggf. auch zu Toiletten, Parkmöglichkeiten, Rauchverboten etc. zu platzieren. Hinweisschilder sind genehmigungspflichtig. Wenden Sie sich an die Gemeindeverwaltung bzw. – je nach Zugehörigkeit der Straße – an die Straßenbaubehörde des Landkreises.

Plakatierung

Fragen Sie Ihre Kooperationspartner bzw. örtliche Geschäfte, ob sie ein Plakat zur Bekanntmachung Ihrer Aktion in ihren Verkaufsräumen aufhängen. Als Werbefläche für Plakate kann auch eigene Landtechnik dienen. So genanntes wildes Plakatieren an Bushaltestellen, professionellen, kostenpflichtigen Werbeflächen aber auch Bäumen ist nicht gestattet.

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Letzte Aktualisierung: 24.07.2007

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