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EU-Bio-Logo

 
EU-Bio-Logo

Die Verwendung des EU-Bio- Logos ist in  externer Link folgtVerordnung (EU) Nr. 271/2010 in Verbindung mit den folgende Regelungen der EU-Rechtsgrundlagen für den ökologischen Landbau zu beachten:

1. Ab dem 01.07.2010 besteht Kennzeichnungspflicht mit dem EU-Bio-Logo auf vorverpackten ökologischen Lebensmitteln

(Art. 24, Verordnung (EG) Nr. 834/2007).

Vorverpackte Lebensmittel sind Lebensmittel, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher und an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung bestehen, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten abgepackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt (Art. 2 l, Verordnung (EG) Nr. 834/2007). 

Das Logo darf nur für ökologische Lebensmittel verwendet werden, die den Hinweis auf die ökologische Erzeugung und Verarbeitung in der Verkehrsbezeichnung tragen dürfen (mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen ökologisch sein).

 (Art. 23 Abs. 4 a ii, Verordnung (EG) Nr. 834/2007).

2. Umstellungserzeugnisse dürfen nicht mit dem Logo gekennzeichnet werden.

(Art. 25 Abs. 1, Verordnung (EG) Nr. 834/2007)

3. Das Deutsche Bio-Siegel und private Logos dürfen weiterhin zusätzlich verwendet werden. 

(Art. 25 Abs. 2, Verordnung (EG) Nr. 834/2007)

4. Die Codenummer der Kontrollstelle, die für die Kontrolle des letzten Erzeugers oder Aufbereiters zuständig ist, muss im selben Sichtfeld wie das Logo stehen.

(Art. 58 Abs. 1 d, Verordnung (EG) Nr. 889/2008)

Für europäische Kontrollstellen ist folgender Code zu verwenden: AB-CDE-999 mit 

  • AB: ISO Code des Landes in dem die Kontrollen stattfinden
  • CDE: Die von der Kommission oder dem Mitgliedstaat festgelegte Bezeichnung in drei Buchstaben wie zum Beispiel "ÖKO" bei einer deutschen Kontrollstellennummer
  • 999: Die höchstens dreistellige Referenznummer, die in Deutschland durch die BLE vergeben wird. Auf der BLE-Homepage sind Listen mit den externer Link folgtneuen Code-Nummern und den externer Link folgtalten Code-Nummern veröffentlicht. 

5. Ferner ist unter der Codenummer der Kontrollstelle in folgender Weise der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe im selben Sichtfeld wie das Gemeinschaftslogo zu etikettieren.

(Art. 58 Abs. 2, Verordnung (EG) 889/2008)

Die Herkunftsangabe muss nach Art. 24 Abs. 1, Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in folgender Form erfolgen:

  • "EU-Landwirtschaft" bei Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU;
  • "Nicht-EU-Landwirtschaft" bei Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern;
  • "EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft", bei Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der EU und zum Teil in einem Drittland.
  • Alleinige oder zusätzliche Angabe des Ländernamens bei Erzeugung aller landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in demselben Land.

Zutaten, die weniger als zwei Gewichtsprozent der Gesamtmenge Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ausmachen, können außer Acht gelassen werden.

Die genannte Angabe "EU-Landwirtschaft" oder "Nicht-EU-Landwirtschaft" darf nicht in einer auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttype als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses erscheinen.

6. Erscheinungsbild des EU-Bio-Logos

Die Mindestgröße beträgt in der Höhe 9 mm in der Breite 13,5 mm, das Verhältnis Höhe/Breite beträgt 1:1,5. Die weiteren Gestaltungsvorschriften finden Sie in der Verordnung (EG) Nr. 271/2010.

7. Fristen:

  • Das neue Logo darf verwendet werden, sobald die Verordnung hierzu in Kraft getreten ist, d. h. ab dem 07.04.2010
  • Ab dem 01.07.2010 ist das Logo mit den dazu gehörigen Angaben auf der Verpackung mindestens einmal verpflichtend zu etikettieren.
  • Erzeugnisse, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden, dürfen ab dem 01.07.2010 freiwillig mit dem Logo gekennzeichnet werden. Wird das Logo verwendet, so sind die Verwendungsvorschriften zu beachten (Art. 24 Abs. 1, Verordnung (EG) Nr. 834/2007).

7.1. Aufbrauchfristen für Bestände von verpackten Erzeugnissen und Verpackungsmaterial:

  • Vorräte von Erzeugnissen, die vor dem 01.07.2010 nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert, verpackt und gekennzeichnet wurden, können unbefristet verkauft werden.
    (Art. 1 Nr. 4 Verordnung (EG) Nr. 271/2010)
  • Verpackungsmaterial, ohne das Gemeinschaftslogo kann bis zum 01.07.2012 für Produkte, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen, weiter verwendet werden.
  • Zu den Gestaltungsrichtlinien des Logos lesen Sie bitte Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 271/2010.

Bei der Kennzeichnung von ökologischen Lebensmitteln sind die weiteren Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und den Durchführungsvorschriften zu berücksichtigen.

Letzte Aktualisierung: 20.12.2011

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