Berechnung der Zutaten
Berechung des Anteils konventioneller Zutaten
Lebensmittel dürfen nur dann einen Hinweis auf die ökologische Erzeugung und Verarbeitung in der Verkehrsbezeichnung tragen, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer Erzeugung stammen.
Die restlichen maximal 5 Prozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs können konventionell erzeugt worden sein.
Bitte beachten Sie:
In Bioprodukten dürfen konventionelle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nur dann eingesetzt werden, wenn sie
- im Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt sind oder
- der Einsatz als konventionelle Zutat für dieses Unternehmen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorab genehmigt wurde.
Die Antragsunterlagen finden auf der Internetseite der BLE:
Erteilung einer Zulassung für die Verwendung von konventionellen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
Außerdem können bei der Verarbeitung ökologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs (nur) die unter Anhang VIII A und B gelisteten Lebensmittelzusatzstoffe und Träger sowie Verarbeitungshilfsstoffe und sonstigen Erzeugnisse eingesetzt werden, wenn sie dort für die entsprechende Produktkategorie und den Verwendungszweck als zulässig aufgeführt sind.
Bei der Berechnung des Anteils konventioneller Zutaten ist zu beachten, dass die folgenden Zutaten zu den "Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs" gerechnet werden:
- Erzeugnisse aus Aquakultur
- Zusatzstoffe, die in Anhang VIII A der Verordnung (EG) 889/2008 in der Spalte "Code" mit einem Sternchen versehen sind (Stand: 7.12.2011):
- Annatto, Bixin, Norbixin
- Stark tocopherolhaltige Extrakte
- Lecithin
- Johannisbrotkernmehl
- Guarkernmehl
- Gummi arabicum
- Extrakt aus Rosmarin
Wasser, Salz, Hefe und weitere durch die EU-Rechtsvorschriften für die ökologische Landwirtschaft zugelassene Zusatz- und Hilfsstoffe (siehe
Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008) bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Berechnung des Anteils EU / Non-EU-Zutaten
In die Berechnung des Anteils der Zutaten aus der EU bzw. aus Nicht-EU-Ländern sind ebenfalls die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs (inkl. der oben genannten Zutaten) relevant.
Beispielrechnungen
Anteil an Gesamt-zutaten | Zutat | Anteil an | Herkunft | |
|---|---|---|---|---|
EU | Non-EU | |||
60% | Bioweizenvollkornmehl (Deutschland) | 94% | 95,4% | |
32% | Wasser | |||
3% | Biosonnenblumenkerne (China) | 4,7% | 4,7% | |
2% | Hefe | |||
2% | Salz | |||
0,8% | Lecithin (China) | 1,3% | 1,3% | |
0,2% | Ascorbinsäure | |||
Enzyme | ||||
Summe | 100% | 100% | ||
Bei der Berechnung des Anteils konventioneller Zutaten für diese Brötchenrezeptur werden Mehl, Sonnenblumenkerne und Lecithin als Rohstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs berücksichtigt. Diese drei Zutaten zusammen ergeben somit die Bezugsgröße 100 Prozent.
Da alle eingesetzten Zusatz- und Hilfsstoffe zulässig sind, und der Anteil des in konventioneller Qualität eingesetzten Lecithins unter fünf Prozent liegt, ist eine Auslobung als Bioprodukt möglich. Somit muss das Produkt bei einer Bioauslobung mit dem EU-Bio-Logo gekennzeichnet und auch eine Herkunftsangabe vorgenommen werden.
Aus Nicht-EU-Ländern stammen die Sonnenblumen und das Lecithin. Der Anteil der Rohstoffe aus Nicht-EU-Staaten beträgt somit sechs Prozent.
Somit ist folgende Kennzeichnung der Herkunftsangabe vorzunehmen:
"EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft".
Anteil an Gesamt-zutaten | Zutat | Anteil an | Herkunft | |
|---|---|---|---|---|
EU | Non-EU | |||
29,00% | Bioschwein S III (Deutschland) | 29,75% | 29,75% |
|
67,66% | Bioschwein S IV (Deutschland) | 69,41% | 69,41% |
|
Starterkulturen |
| |||
2,51% | Salz |
|
|
|
0,34% | Biopfeffer (Indonesien) | 0,34% |
| 0,34% |
0,05% | Biopaprika (Ungarn) | 0,05% | 0,05% |
|
0,2% | Biomuskat (Indonesien) | 0,05% |
| 0,05% |
0,05% | Biokümmel (Deutschland) | 0,05% | 0,05% |
|
0,05% | Bioknoblauchpaste (EU) | 0,05% | 0,05% | |
0,29% | Biozucker (Deutschland) | 0,30% | 0,30% | |
Summe | 100% | 100% | ||
Bei der Berechnung des Anteils konventioneller Zutaten gehen alle Zutaten mit Ausnahme von Salz und der Starterkulturen in die Berechnung ein. Alle zu berücksichtigenden Erzeugnisse werden in Bioqualität eingesetzt, somit ist eine Bioauslobung möglich. Dann muss auch das Produkt auch mit dem EU-Bio-Logo gekennzeichnet werden.
Nur die Gewürze Pfeffer und Muskat stammen aus einem Drittstaat. Sie machen einen Anteil von 0,4 Prozent aus. Außerdem wird ungarischer Paprika eingesetzt (0,05 Prozent). Für die Bioknoblauchpaste (0,05 Prozent) liegt keine detaillierte Herkunftsinformation vor. Die Ware wird also als EU-Ware gekennzeichnet.
Da die Anteile an Nicht-EU-Ware und auch der Anteil der nicht deutschen Ware unter zwei Prozent liegen, ist folgende Kennzeichnung der Herkunftsangabe vorzunehmen: "EU-Landwirtschaft" oder "Deutsche Landwirtschaft".
Letzte Aktualisierung: 21.12.2011
