Auswirkungen der Health Claims-Verordnung auf den Ökomarkt

- Allgemeine gesundheitsbezogene Aussagen müssen in Zukunft von einem spezifischen Health Claim begleitet werden.
© BLE, Bonn/Foto: Jessica Aschemann
Die Bevölkerung der Industriestaaten ist zunehmend von so genannten "Wohlstandskrankheiten" geplagt. Diese Krankheiten werden mit einer falschen Ernährungszusammensetzung, einem übermäßigen Lebensmittelkonsum und mit zu geringer Bewegung in Verbindung gebracht. Dies bringt steigende Kosten für das Gesundheitssystem mit sich. Das Thema hat daher eine große Bedeutung für die Politik. Eine Mitverantwortung für die Missstände wird oft bei den Lebensmittelherstellern gesucht. Ihre Produktstrategien und Kommunikationsmaßnahmen stehen unter dem Verdacht, zu einer falschen Ernährung beizutragen. Eine mögliche Irreleitung durch kommerzielle Aussagen auf und über Lebensmittel zu verhindern, ist ein Ziel der seit dem 1. Juli 2007 in der EU geltenden Verordnung zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben (kurz: Health Claims-Verordnung). Gleichzeitig sollen Lebensmittelherstellern eine höhere Rechtssicherheit und eine EU-weit einheitliche, den Handel erleichternde Handhabung derartiger Angaben ermöglicht werden.
Was ist ein Health Claim?
Ein Health Claim bzw. eine gesundheitsbezogene Angabe ist laut der Verordnung definiert als "jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht". In Abgrenzung dazu stellt eine nährwertbezogene Angabe lediglich heraus, dass von einem bestimmten Nährstoff oder einer Substanz besonders viel oder wenig enthalten ist, ohne jedoch einen Zusammenhang zur Gesundheit herzustellen – etwa „hoher Ballaststoffgehalt“ im Vergleich zu „Ballaststoffe fördern die Darmgesundheit“. Die Verordnung gilt für jegliche kommerzielle Aussage sowohl auf der Verpackung als auch in der Werbung und für Markennamen. Nicht-kommerzielle Informationskampagnen zur Ernährung sind vom Geltungsbereich somit ausgeschlossen. Eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe (im folgenden Claim genannt) muss für den "normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher" verständlich sein. Der Inhalt des Claims muss sowohl wissenschaftlich erwiesen als auch für das entsprechende Lebensmittel und dessen Verwendungssituation wahrheitsgemäß sein, also nicht etwa erst bei übermäßigem Verzehr Wirkung zeigen.
Nährwertkennzeichnung und Nährwertprofile
Wenn ein Lebensmittel einen Health Claim tragen soll, muss es zwingend auch eine Nährwertkennzeichnung aufweisen und in der Zusammensetzung den so genannten "Nährwertprofilen" entsprechen. Diese sind nicht auf der Verpackung aufgedruckt – es handelt sich lediglich um definierte Vorraussetzungen, die vorgeben, wie viel eines im Übermaß gesundheitlich bedenklichen Nährstoffes oder einer Substanz enthalten sein darf, damit das Produkt noch einen Claim tragen kann. So darf für zu fetthaltige, zu salzige oder zuckerreiche Produkte in Zukunft nicht mehr mit Health Claims geworben werden. Eine Ausnahme von der Einhaltung der Nährwertprofile wurde jedoch im schwierigen politischen Einigungsprozess für Produkte mit lediglich nährwertbezogenen Claims eingeräumt: hier darf ein Stoff die Grenzwerte überschreiten, wenn dies auf der Verpackung deutlich kommuniziert wird. Allgemein wissenschaftlich anerkannte Health Claims werden in einem Register zusammengestellt und sind dann für die Verwendung durch alle Marktbeteiligten offen. Auf Antrag können weitere Health Claims zugelassen werden. Die Handhabung der Zulassung wird dabei für Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos (beispielsweise "…Calcium senkt das Risiko, an Osteoporose zu erkranken") und für Angaben, die sich auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern beziehen, strenger vollzogen als für die übrigen Health Claims. "Innovativen" Claims soll dabei aber eine beschleunigte Zulassung ermöglicht werden. Allgemeine Aussagen zur Gesundheitswirkung, etwa "Die gesunde Alternative", müssen mit einem spezifischen Health Claim begleitet werden, der diese Aussage somit belegt und eingrenzt. Für Claims in Bezug auf Kinder ist jedoch zu erwähnen, dass die Verordnung keine klare Definition vorgibt, außerdem wurden keine Übergangsregelungen festgelegt. Eine Nachbesserung dieses Punktes ist daher in Diskussion.

- Aussagen, die als gesundheitsbezogen aufgefasst werden können, müssen den Anforderungen der Health Claims-Verordnung entsprechen. © BLE, Bonn/Foto: Jessica Aschemann
Als wichtigste Änderung der Rechtslage ist nun alles verboten, was nicht explizit erlaubt ist – dies bedeutet eine Umkehrung der bisherigen Praxis. Eine entscheidende Änderung stellen auch die Nährwertprofile dar. Sie waren ein sehr umstrittener Punkt der Verordnung und eine Kernforderung der Verbraucherverbände. Die Nährwertprofile sollen verhindern, dass an sich ungesunde Lebensmittel durch Claims ein gesundes Image erhalten können, welches ihren eigentlichen Ernährungsstatus verschleiert. Durch sie erfolgt somit eine gewisse Beurteilung von Produkten dahingehend, ob sie „gesund“ genug sind, auch Health Claims tragen zu dürfen.
Details für die Umsetzung fehlen
Auch wenn die Verordnung nun beschlossen und in Kraft getreten ist: bislang findet lediglich der Abschnitt über Nutrition Claims Anwendung, da nur dieser bereits im Detail geregelt ist. Im Anhang der Verordnung führt eine Liste alle erlaubten Nutrition Claims, ihre Definitionen und Formulierungsvorschläge auf. Ein Produkt beispielsweise mit dem Hinweis „hoher Ballaststoffgehalt“ muss demnach mindestens sechs Gramm Ballaststoffe je 100 Gramm bzw. drei Gramm je 100 Milliliter vorweisen können. Für das Inverkehrbringen bereits hergestellter Verpackungen mit nährwertbezogenen Angaben gelten jedoch Übergangsfristen. Wichtige Details der Umsetzung bezüglich der Health Claims müssen noch entwickelt werden. Die volle Umsetzung der Verordnung, auch in Anbetracht der Übergangsfristen, wird daher erst für 2011 erwartet. Derzeit können die Mitgliedsländer der EU Health Claims für das Register wissenschaftlich anerkannter Claims vorschlagen. Einigen Mitgliedsländern wie beispielsweise Schweden dürfte das leichter fallen, da sie bereits auf privatwirtschaftlicher Basis eine Regelung zur Anwendung von Health Claims auf Lebensmitteln erarbeitet hatten. Die schwierige Aufgabe, Nährwertprofile zu entwickeln, obliegt nun der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und soll bis Ende 2008 vollzogen sein. Das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat hierzu ein Positionspapier von deutscher Seite erstellt. Die letztendliche Beurteilung der Auswirkung der Verordnung auf den Lebensmittelmarkt hängt sehr stark davon ab, wie die EFSA die Nährwertprofile sowie die wissenschaftliche Absicherung eines Claims definiert, wie vollständig und aktuell das Register der anerkannten Health Claims und wie kompliziert oder langwierig das Anerkennungsverfahren sein wird. Die Interessengruppen der Lebensmittelhersteller sowie des Verbraucherschutzes werden hier weiter die praktische Umsetzung verfolgen und ggf. Position beziehen.
Auswirkungen auf die Ernährung
Bezüglich der Auswirkung auf die Ernährung der Bevölkerung ist zu bemerken, dass die Nährwertprofile die Möglichkeit eines lenkenden Eingreifens eröffnen. Im Markt kommt es nun darauf an, wie auf der einen Seite die Lebensmittelhersteller mit ihrem Angebot reagieren und wie auf der anderen Seite die Konsumentinnen und Konsumenten entsprechende Produkte nachfragen. Lebensmittelhersteller werden von Investitionen in Innovationen wie zum Beispiel einer gesundheitlich verbesserten Süßigkeit möglicherweise abgeschreckt: Neben der Auslobung etwa einer Fettreduktion durch einen nährwertbezogenen Claim, muss nun gleichzeitig auf den weiterhin hohen Zuckergehalt aufmerksam gemacht werden – auf dem herkömmlichen Produkt jedoch nicht. Dadurch könnte sich am Angebot mancher Hersteller etwas ändern. Die Verbraucherinnen und Verbraucher lesen Claims nun nur auf Lebensmitteln die laut Nährwertprofildefinition für „gesund“ zu erachten sind – oder werden darauf aufmerksam gemacht, wenn ein nachteiliger Inhaltsstoff in zu hoher Menge enthalten ist. Hierdurch soll verhindert werden, dass durch den Claim der falsche Eindruck entsteht, ein Produkt sei insgesamt gesund. Letztlich wird sowohl Angebot als auch Nachfrage durch den Einfluss der Claims auf das Verbraucherverhalten bestimmt werden. Bisherige Forschungsergebnisse zeigen, dass Health Claims durchaus zu einer allgemein positiveren Beurteilung des Produktes führen. Ob hierdurch, insbesondere bei geringer gebildeten Personen, eine erhöhte Kaufwahrscheinlichkeit für Produkte mit entsprechenden Claims resultiert, konnte bisher nicht einheitlich nachgewiesen werden.
Für den Marktbereich ökologischer Lebensmittel stellt sich die Frage, welche Bedeutung und Auswirkung die Verordnung zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben hat. Diese Überlegungen können anhand von drei Kernfragen angestellt werden:
Sind Claims für ökologische Produkte an sich, also allein aufgrund ihrer ökologischen Produkteigenschaft, möglich?
Konsumentinnen und Konsumenten entscheiden sich insbesondere aus Gesundheitsgründen für Öko-Produkte. Gleichzeitig gibt es zunehmend Hinweise darauf, dass ökologische Produkte in bestimmten Produkteigenschaften gesundheitliche Vorteile aufweisen können – beispielsweise bezüglich des omega-3-Fettsäurengehaltes in der Milch. Allerdings ist der entscheidende Punkt, dass sie dies können – aber nicht zwingend müssen. Die Standards der ökologischen Produktion und Verarbeitung sind Prozess bezogen und machen keine Zielvorgabe für die speziellen Produkteigenschaften. Vor diesem Hintergrund sind Claims auf ökologischen Produkten allein aufgrund ihrer ökologischen Herstellungsweise nicht vorstellbar.
Sind ökologische Produkte aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten mit Claims vereinbar?

- Gesundheitsbezogene Aussagen könne auch Öko-Produkte aufwerten.
© BLE, Bonn/Foto: Jessica Aschemann
Ökologische Produkte werden eher mit einem „ganzheitlichen Gesundheitsbegriff“ assoziiert, welcher dem singulären Einzelwirkungszusammenhang, der der Verordnung zu Grunde liegt, konträr entgegensteht. Dies muss allerdings nicht heißen, dass alle Konsumentinnen und Konsumenten Health Claims auf Öko-Produkten für widersprüchlich halten und ablehnen würden. Sie könnten Aussagen von ökologischen Herstellern sogar für glaubwürdiger halten oder Claims als weitere Bestätigung des positiven gesundheitlichen Images von Öko-Produkten ansehen. Es kann vermutet werden, dass im zunehmend diversifizierten ökologischen Lebensmittelmarkt verschiedene Konsumentensegmente unterschiedlich auf eine Kombination von Öko-Produkten mit Claims reagieren. Ein im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau gefördertes Forschungsprojekt der Universität Kassel untersucht derzeit das Kaufverhalten und die Einstellungen von Konsumentinnen und Konsumenten bezüglich Öko-Produkten mit Claim, und wird daher zur Beantwortung dieser Fragen beitragen.
Welchen Einfluss kann die Verwendung von Claims auf konventionellen Produkten auf den Absatz von Öko-Produkten haben?
Die weitere Marktentwicklung von Produkten mit Claims ist noch offen. Ihre zunehmende Verwendung könnte eine Konkurrenz für Öko-Produkte darstellen, die für einen Großteil der Konsumentinnen und Konsumenten dasselbe Kaufmotiv - das der Gesundheit - ansprechen. Eine rigide Umsetzung der Verordnung könnte jedoch auch die übertriebene Verwendung des Argumentes „Gesundheit“ in Aussagen zu Lebensmitteln verringern, und die im Markt verbleibenden Aussagen würden damit glaubwürdiger. Hersteller von Öko-Produkten sind zumeist kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Daher sollte auch mögliche Auswirkungen der Verordnung auf KMU im Lebensmittelmarkt berücksichtigt werden. Die Meinung vieler Fachleute ist hier, dass kleinere Unternehmen bei einer Regelung auf EU- statt auf Länder-Ebene weniger Einflussmöglichkeiten haben, da ihnen personelle Ressourcen für ihre Interessenvertretung auf dieser Ebene fehlen. Außerdem haben sie nicht die finanziellen Mittel, um eigene Forschung zum Beleg eines Health Claims betreiben zu können. Forschungsdaten können nämlich auf Wunsch „eigentumsrechtlich geschützt“ werden, der Claim auf Grundlage dieser Daten ist somit nur dem beantragenden Unternehmen zugänglich. Aus diesen Gründen könnten KMU möglicherweise weniger Nutzen aus der Verordnung ziehen als große Lebensmittelkonzerne, die das Thema Gesundheit ja schon jetzt zunehmend in ihren Marketingstrategien einbeziehen. Andererseits steht die Verwendung von allgemein anerkannten Health Claims aus dem Register allen Herstellern offen, ohne dass sie zuvor in Forschung investieren müssen. In der Verordnung ist zudem als Ziel formuliert, dass eine Benachteiligung von KMU vermieden werden soll. Inwiefern dies verwirklicht werden kann, bleibt abzuwarten.
Handlungsbedarf für Öko-Unternehmen
Welcher Handlungsbedarf ergibt sich aus der neuen rechtlichen Situation für Unternehmen im Öko-Markt? Zuerst müssen sie überprüfen, welche Formulierungen auf den eigenen Produkten in Zukunft noch zulässig sind, da der wissenschaftliche Nachweis möglicherweise fehlt. Wenn dies der Fall ist, müssen für eine Anpassung die Übergangsfristen eingehalten und die Vorgaben der Verordnung bedacht werden. Viele Unternehmen werden im Zweifelsfall Aussagen vermutlich vorsichtiger formulieren, da die Festlegung, ob es sich um einen Gesundheitsbezug handelt oder nicht, im Einzelfall ein juristischer Streitpunkt sein kann. Die ökologischen Marktakteure sollten weiter beobachten, welche Richtung die Entwicklung von Health Claims auf dem konventionellen Lebensmittelmarkt nimmt – etwa, ob ihre Verwendung zu- oder abnimmt. Für ihr eigenes Sortiment können sie prüfen, ob Claims für einzelne der Produkte, abhängig von Produkteigenschaften und Zielgruppe, in Frage kommen. Egal wie die Antwort darauf jedoch ausfällt, eines ist klar: die Möglichkeit der Auslobung von Claims steht auch konventionellen Herstellern offen – die Betonung des ganzheitlichen Ansatzes ökologischer Produktion jedoch nur den ökologischen Marktakteuren. Claims können daher nur eine Ergänzung in der Strategie darstellen.
Letzte Aktualisierung: 26.10.2011
