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Leitfaden Biofleischerzeugnisse mit weniger Pökelstoffen

Rechtliche Vorgaben

Nach Anhang VIII der EG-Verordung 889/2008 ist der Einsatz von Pökelstoffen bei der Herstellung von Ökofleisch- und -wurstwaren unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Unternehmen müssen gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass ihr Produkt ohne Einsatz von Pökelstoffen in Bezug auf die Hygiene nicht sicher hergestellt werden kann und/oder die Erhaltung der besonderen Merkmale des Produkts ohne Pökelstoffe nicht möglich ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so dürfen maximal 80 Milligramm pro Kilogramm E 250 (Natriumnitrit) bzw. E 252 (Kaliumnitrat) eingesetzt werden. Nach der derzeitigen Planung der EU-Kommission soll diese Regelung bis zum 31. 12. 2010 gelten. In dieser Zeit soll eine Beurteilung der Auswirkungen eines Verbotes von Pökelstoffen erfolgen und auf deren Basis dann weiter entschieden werden.

Auch die privatrechtlichen Standards tragen dieser Situation Rechnung. Die Ökoanbauverbände Biokreis, Biopark, Ecoland und Naturland erlauben in ihren Verarbeitungsrichtlinien den reduzierten Zusatz von Pökelstoffen (in gesetzlich vorgeschriebener Höchstmenge). Für Ökofleisch- und -wurstwaren, die mit den Verbandswarenzeichen Bioland, Demeter oder GÄA gekennzeichnet sind, bleibt der Einsatz von Pökelstoffen weiterhin untersagt.

Die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse regeln die Verkehrsauffassung von Fleisch- und Wurstwaren. Demnach sind Kochpökelwaren immer und Rohwürste „in der Regel“ umgerötet. Tritt, wie es bei vollständigem Verzicht auf Pökelstoffe der Fall sein kann, bei Produkten keine Umrötung auf, so könnte es zu Konflikten mit den Leitsätzen kommen. Es wird empfohlen, sich dazu mit dem zuständigen Veterinär in Verbindung zu setzen.

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Letzte Aktualisierung: 22.11.2011

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