Im Oktober 2023 ist die neue Außer-Haus-Verpflegungs-Verordnung (Bio-AHVV) in Kraft getreten. Eine Nutzung des Bio-Siegels ist zutatenbezogen möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
3. Das Bio-Siegel wird zutatenbezogen verwendet und entspricht den grafischen Vorgaben der Öko-Kennzeichenverordnung
Bei der Gestaltung der Speisenkarten muss darauf geachtet werden, dass das Bio-Siegel nicht irreführend eingesetzt wird. Es muss ein eindeutiger Bezug zu den als "Bio" ausgewiesenen Zutaten bzw. Erzeugnissen hergestellt sein. Aus diesem Grund muss das Bio-Siegel immer in unmittelbarer Nähe zu den Zutaten und Erzeugnissen angegeben werden, auf die es sich bezieht. Des Weiteren kann die Codenummer (DE-ÖKO-XXX) der Kontrollstelle ausgewiesen werden oder es wird für den Gast sichtbar das aktuelle AHV-Zertifikat im Gastraum angebracht.
Hier finden Sie Informationen zu den grafischen Vorgaben sowie Druckvorlagen
Das Bio-Siegel ist markenrechtlich beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt. Daraus entstehende privatrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) als Inhaber der Marke verfolgt.
4. Sie haben die Nutzung des Bio-Siegels für die Auslobung von Zutaten bzw. Erzeugnissen bei der Informationsstelle Bio-Siegel angezeigt?
Bevor Sie das Bio-Siegel für die Auslobung verwenden, können Sie es bei der Informationsstelle Bio-Siegel anzeigen und ein Muster der Speisenkarte, Thekenaufsteller etc. vorlegen.
Hier finden Sie Informationen zur Nutzungsanzeige.