Außerhausverpflegung

Checkliste für Betriebe der Außer-Haus-Verpflegung

Im Oktober 2023 ist die neue Außer-Haus-Verpflegungs-Verordnung (Bio-AHVV) in Kraft getreten. Eine Nutzung des Bio-Siegels ist zutatenbezogen möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Ihr Betrieb wurde von einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle zertifiziert

Wird an der Speisenausgabe, auf der Speisekarte oder auf einer Tafel im Speisesaal eine Zutat oder ein Erzeugnis mit "Bio" (oder "biologisch", "Öko", "ökologisch") ausgewiesen, so ist eine Teilnahme am Kontrollverfahren nach der Bio-AHVV erforderlich.

Hier finden Sie einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Öko-Produktion

Die Einhaltung der Rechtsvorschriften muss von einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle regelmäßig überprüft werden. Dazu muss ein Unternehmen mit einer Kontrollstelle seiner Wahl einen Kontrollvertrag schließen und der zuständigen Landesbehörde seine Tätigkeit mitteilen. Nach erfolgreicher Überprüfung erhält das Unternehmen ein befristet gültiges AHV-Zertifikat.

Hier finden Sie die Adressen aller in Deutschland zugelassenen Öko-Kontrollstellen. Die Kontrollstelle muss eine Zulassung für den Kontrollbereich "B-AHV" haben.

2. Ökologische Zutaten bzw. Erzeugnisse sind gemäß den Bestimmungen der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau hergestellt und zertifiziert

Ökologische Zutaten bzw. Erzeugnisse müssen auch in der Buchführung nachweislich als Bio bzw. Öko ausgewiesen werden. Bei der Auslobung des Bio-Anteils ist der Geldwert (Netto-Gesamtbetrag) aller ökologischen Zutaten und nicht-ökologischen Zutaten zu erfassen. Bei der Kontrolle wird die Plausibilität geprüft.

3. Das Bio-Siegel wird zutatenbezogen verwendet und entspricht den grafischen Vorgaben der Öko-Kennzeichenverordnung

Bei der Gestaltung der Speisenkarten muss darauf geachtet werden, dass das Bio-Siegel nicht irreführend eingesetzt wird. Es muss ein eindeutiger Bezug zu den als "Bio" ausgewiesenen Zutaten bzw. Erzeugnissen hergestellt sein. Aus diesem Grund muss das Bio-Siegel immer in unmittelbarer Nähe zu den Zutaten und Erzeugnissen angegeben werden, auf die es sich bezieht. Des Weiteren kann die Codenummer (DE-ÖKO-XXX) der Kontrollstelle ausgewiesen werden oder es wird für den Gast sichtbar das aktuelle AHV-Zertifikat im Gastraum angebracht.

Hier finden Sie Informationen zu den grafischen Vorgaben sowie Druckvorlagen

Das Bio-Siegel ist markenrechtlich beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt. Daraus entstehende privatrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) als Inhaber der Marke verfolgt.

4. Sie haben die Nutzung des Bio-Siegels für die Auslobung von Zutaten bzw. Erzeugnissen bei der Informationsstelle Bio-Siegel angezeigt?

Bevor Sie das Bio-Siegel für die Auslobung verwenden, können Sie es bei der Informationsstelle Bio-Siegel anzeigen und ein Muster der Speisenkarte, Thekenaufsteller etc. vorlegen.

Hier finden Sie Informationen zur Nutzungsanzeige.


Nach oben
Nach oben