Online-Grundkurs "Hygiene und Infektionsschutz bei der Käseherstellung"
85356 Freising
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2164 vom Dezember 2019 wird die Liste der erlaubten Zusatz- und Hilfsstoffe für Bio-Produkte geändert. Die Liste wird länger und enthält nun 54 zugelassene Zusatzstoffe und 42 zugelassene Verarbeitungshilfsstoffe. Zudem wird die Liste "ökologischer": Die Anzahl der Stoffe, welche aus ökologischer Produktion stammen müssen, erhöht sich auf 15.
Mit zunehmendem Wachstum des Biomarktes kommen auch neue Produktgruppen hinzu. Häufig wurde für einzelne benötigte Zusatzstoffe oder Hilfsstoffe für deren Anwendungsbereich die Übereinstimmung mit den Bioprinzipien vom Gesetzgeber bisher noch gar nicht überprüft. Dies zeigt sich zum Beispiel bei Stoffen für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln oder Pflanzenproteinextrakten. Zudem ergeben sich in manchen Produktbereichen neue technologische Herausforderungen, wenn die Verarbeitungsmenge wächst. Wie zum Beispiel in der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben, bei welcher die Beherrschung der mikrobiellen Belastung mit den bisher zugelassenen Stoffen nicht mehr ausreichend möglich war. Daher kommt es immer wieder dazu, dass neue Stoffe zugelassen werden oder sich die Anwendungsbereiche erweitern.
Tarakernmehl (E417) ist zukünftig als Verdickungsmittel zur Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln zugelassen. Dieser Zusatzstoff wird aus dem Samen des Tarastrauches gewonnen und stammt somit aus landwirtschaftlicher Produktion. Daher hat das Expertengremium, welches die Kommission berät (expert group for technical advice on organic production / EGTOP) empfohlen, nur Tarakernmehl aus ökologischer Produktion zu erlauben. Die Vorgabe zur ökologischen Produktion gilt ab 1. Januar 2022.
Glycerin (E422) ist bereits als Zusatzstoff für Pflanzenextrakte und Aromen zugelassen, bisher mit der Beschränkung zur Aufbereitung von pflanzlichen Lebensmitteln. Zukünftig darf Glycerin auch als Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln und zur Beschichtung von Filmtabletten verwendet werden. Die Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist somit nun ebenfalls erlaubt. Das Glycerin selbst muss jedoch weiterhin pflanzlichen Ursprungs sein und zudem ab 1. Januar 2022 aus ökologischer Produktion stammen.
L(+)-Milchsäure aus Gärsubstrat ist zukünftig für die Herstellung von ökologischen Pflanzenproteinextrakten zugelassen. Der Hilfsstoff wird gebraucht, um die Proteine nach der Alkalisierung mittels Versäuerung aus dem Rohstoff zu extrahieren. L(+)-Milchsäure darf nur für die Aufbereitung von pflanzlichen Lebensmitteln genutzt werden.
Natriumhydroxid war bereits für die Zuckerproduktion, sowie für die Gewinnung von Öl (mit Ausnahme von Olivenöl) zugelassen. Der Anwendungsbereich wird nun erweitert. Der Hilfsstoff darf nun auch für die Herstellung von Pflanzenproteinextrakten verwendet werden. Natriumhydroxid, wird genau wie L(+)-Milchsäure für den Prozess der Alkalisierung und Versäuerung zur Extraktion der Pflanzenproteine benötigt. Der Stoff darf nur für die Aufbereitung von pflanzlichen Lebensmitteln eingesetzt werden.
Hopfenextrakt ist neu in der Liste der zugelassenen Hilfsstoffe aufgenommen worden. Der Stoff ist nur zur Beherrschung von mikrobieller Belastung in der Zuckerherstellung erlaubt und soll, wenn verfügbar, aus ökologischer Produktion stammen.
Pinienharzextrakt ist neu in der Liste der zugelassenen Hilfsstoffe. Auch dieser Stoff darf nur in der Zuckerherstellung zur Beherrschung von mikrobieller Belastung verwendet werden und soll, wenn verfügbar, aus ökologischer Produktion stammen.
Neben Neuzulassung oder Erweiterung des Anwendungsbereiches einzelner Stoffe fällt in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2164 noch etwas anderes auf: Die Anzahl der Stoffe, die aus ökologischer Produktion stammen müssen, erhöht sich von 8 auf 15. Schließlich haben viele dieser Stoffe einen landwirtschaftlichen Ursprung und können somit auch ökologisch produziert werden. Außerdem möchte der Gesetzgeber langfristig gesehen das Ziel erreichen, dass Bio-Produkte auch tatsächlich zu 100 Prozent aus ökologischen Zutaten bestehen. Um eine angemessene Übergangszeit für die neuen Fälle zu gewährleisten, gelten diese Vorgaben ab 1. Januar 2022.
Der Rechtstext unterscheidet noch zwischen Stoffen, welche aus ökologischen Rohstoffen gewonnen werden und solchen, die aus ökologischer Produktion stammen. Letztere sind als eigenständiges Produkt biozertifiziert. Bei ersteren stammen die Rohstoffe aus biozertifizierter Herkunft, aber das Produkt selbst nicht. Dies ist auf den ersten Blick etwas verwirrend, hat aber in den meisten Fällen einen rein juristischen Hintergrund. Mit Einführung der neuen Bioverordnung (EU) 2018/848 ab 2021 ändert sich diese Rechtssituation in einzelnen Fällen. Die folgende Tabelle gibt dazu eine Übersicht:
Stoff | Anwendungsbedingung |
---|---|
Lecithine (E322) | Seit 1. Januar 2019 aus ökologischen Rohstoffen. Ab 1. Januar 2022 aus ökologischer Produktion. |
Extrakte aus Rosmarin (E392) | Aus ökologischer Produktion. Bereits geltendes Recht. |
Johannisbrotkernmehl (E410) | Ab 1. Januar 2022 aus ökologischer Produktion. |
Guarkernmehl (E412) | Ab 1. Januar 2022 aus ökologischer Produktion. |
Gummi arabicum (E414) | Ab 1. Januar 2022 aus ökologischer Produktion. |
Tarakernmehl (E417) | Ab 1. Januar 2022 aus ökologischer Produktion. |
Gellan (E418) | Ab 1. Januar 2022 aus ökologischer Produktion. |
Glycerin (E422) | Ab 1. Januar 2022 aus ökologischer Produktion. |
Bienenwachs (E901) | Aus ökologischer Bienenhaltung. Bereits geltendes Recht. |
Carnaubawachs (E903) | Aus ökologischen Rohstoffen nach bereits geltendem Recht. Ab 1. Januar 2022 aus ökologischer Produktion. |
Erythrit (E968) | Aus ökologischer Produktion ohne Einsatz von Ionenaustauschtechnologie. Bereits geltendes Recht. |
Pflanzliche Öle | Aus ökologischer Produktion. Bereits geltendes Recht. |
Essigsäure/Essig | Aus ökologischer Produktion. Bereits geltendes Recht. |
Hopfenextrakt | Wenn verfügbar aus ökologischer Produktion. |
Pinienharzextrakt | Wenn verfügbar aus ökologischer Produktion. |
Letzte Aktualisierung 21.02.2020