Bio kann jeder: Mehr Bio in Kita und Schule: Mit Ernährung für den Klimaschutz
57271 Hilchenbach
Wer in der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) Bioprodukte einsetzen und ausloben will, unterliegt der Kontrollpflicht und muss am Verfahren der Biozertifizierung teilnehmen. Das hat sich in der Branche inzwischen herumgesprochen. Doch bei der Frage, wie die Bio-Qualität bei Speisen oder Komponenten auf Speisekarten oder bei der Essensausgabe korrekt zu kennzeichnen ist, kommt es immer wieder zu Fehlern und Missverständnissen. So darf das EU-Bio-Logo in der Gemeinschaftsverpflegung – außer bei vorverpackter Ware – grundsätzlich nicht verwendet werden. Das gilt für jede Art der Auslobung: Also für Speisepläne, bei der Essensausgabe und auch für Medien der AHV-Betriebe wie beispielsweise auf Internetseiten oder Flyern. Das ist jedoch nicht durchgängig bekannt. Wer zwei Minuten im Netz recherchiert, findet beispielsweise ohne Mühe Catering-Unternehmen, die das EU-Bio-Logo auf ihrer Website verwenden.
Der gesamte Bereich der Außer-Haus-Verpflegung ist in den EU-Rechtsvorschriften zum Ökologischen Landbau (Öko-Basisverordnung und Durchführungsverordnungen) im Gegensatz zur übrigen Lebensmittelverarbeitung nicht geregelt. Deshalb darf das EU-Bio-Logo nicht zur Auslobung von Speisen oder deren Komponenten verwendet werden. Es bleibt den EU-Mitgliedsstaaten überlassen, den Einsatz von Bio in der AHV auf nationaler Ebene zu regeln. In Deutschland definiert das Öko-Landbau-Gesetz (ÖLG) vom 7. Dezember 2008 in Paragraph sechs auch "Vorschriften für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen". Danach sind Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung, die Bioprodukten einsetzen und ausloben wollen, verpflichtet, am Öko-Kontrollverfahren teilzunehmen.
Wenn sie das gegenüber ihren Tischgästen zeigen möchten, können sie dafür das sechseckige deutsche Bio-Siegel verwenden. Die genaue Gestaltung und Verwendung regeln das (nationale) Öko-Kennzeichengesetz und die ergänzende Öko-Kennzeichenverordnung. Zudem muss die Codenummer der Kontrollstelle ausgewiesen werden oder es wird für den Gast sichtbar das aktuelle Zertifikat im Gastraum angebracht. Auch die Verwendung von Begriffen wie "bio", "öko" oder "aus kontrolliert biologischem Anbau" ist dann erlaubt.
Wer in der Außer-Haus-Verpflegung Bioprodukte einsetzen und ausloben will, sollte in dieser Reihenfolge vorgehen:
Bei der Gestaltung der Speisekarte oder anderer Medien bei der Essensausgabe muss darauf geachtet werden, dass das Bio-Siegel nicht irreführend eingesetzt wird. Es muss für die Tischgäste immer klar zu erkennen sein, was Bio ist und gegebenenfalls was nicht. Deshalb muss das grüne Sechseck immer in unmittelbarer Nähe zu den Gerichten oder Komponenten angegeben werden, auf die es sich bezieht. Das klingt für manche, die das zum ersten Mal machen, vielleicht etwas aufwändig. Aber die Öko-Kontrollstellen, die im Bereich der Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung (GV) tätig sind, haben hier viel Erfahrung und helfen den Betrieben bei der Auslobung. Sobald das System der Kennzeichnung einmal steht, können die Küchenverantwortlichen ihre Speisepläne ohne Mühe fortlaufend aktualisieren.
Zusätzlich zur Bio-Zertifizierung nach den gesetzlichen Regelungen haben Großverbraucherinnen und Großverbraucher und die Gastronomie die Möglichkeit, sich auch nach privatrechtlichen Standards zertifizieren zu lassen. In Deutschland haben die Öko-Anbauverbände Biokreis, Bioland, Demeter und Naturland dafür eigene Richtlinien und Gastronomiekonzepte entwickelt. Wer sich dafür entscheidet und mitmacht, kann dann das Zeichen des jeweiligen Anbauverbands verwenden.
Letzte Aktualisierung 09.02.2021