Die öffentliche Hand hat bei Ausschreibungen zu Verpflegungsdienstleistungen verschiedene Möglichkeiten, den Einsatz von Bio-Produkten zu verankern. Welche sind das genau? Und wie ist das mit dem Thema Regionalität?
Der Einsatz biologischer und regionaler Lebensmittel in der Gemeinschaftsverpflegung ist für viele Kommunen ein wichtiger Teil ihrer Nachhaltigkeitsstrategie. Sie sehen darin einen Hebel für eine nachhaltige Ernährung und Landbewirtschaftung.
Bei Ausschreibungen für Verpflegungsdienstleistungen haben öffentliche Träger Gestaltungsspielräume für mehr Bio, die sie nutzen können. Insbesondere die Leistungsbeschreibung und die Zuschlagskriterien bieten sich an, um in Vergabeverfahren Umwelt- und Qualitätsaspekte zu verankern.
Bio-Mindestanteile in der Leistungsbeschreibung
Fast schon ein Klassiker für den Einsatz von biologischen Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung besteht darin, Bio-Mindestanteile festzulegen. Diese Mindestanforderungen müssen von den bietenden Unternehmen in jedem Fall erfüllt werden – sonst werden sie vom Verfahren ausgeschlossen. Das ist eine Möglichkeit, die viele Kommunen seit Jahren praktizieren – darunter auch die Biostädte. Eine Umfrage vom Winter 2024 gibt einen Überblick, welche Bio-Anteil diese Kommunen in der Schul- und Kita-Verpflegung fordern.
Sinnvollerweise definieren die Vergabestellen dabei den monetären Wareneinsatz als Messgröße. Denn das ist auch der Maßstab in der seit Oktober 2023 geltende Bio-AHV-Verordnung.
Natürlich können Kommunen auch Bio-Mindestanteile definieren, die zwischen diesen Stufen liegen. Dann müssen die bietenden AHV-Unternehmen allerdings vorher mit ihrer Öko-Kontrollstelle klären, dass diese die ausgewiesenen Bio-Anteile prüfen - und nicht nur die Einhaltung einer bestimmten Stufe.
Bio-Anteile als Zuschlagskriterium
Eine weitere Möglichkeit für Vergabestellen besteht darin, den Bio-Anteil als Zuschlagskriterium zu definieren und dafür ein Wertungsschema anzugeben. Dann erhalten Catering-Unternehmen, die mehr Bio einsetzen, mehr Punkte bei der Bewertung ihrer Angebote. Ein wichtiges Detail: Wenn ein bietendes Catering-Unternehmen bei so einem Zuschlagskriterium gar nicht punkten kann, wird es nicht vom Verfahren ausgeschlossen, sondern nur schlechter bewertet. Diese Vorgehensweise eignet sich beispielsweise in solchen Fällen, wenn eine Kommune testen möchte, ob potenzielle Auftragnehmer überhaupt in der Lage sind, höhere Bio-Anteile anzubieten; gleichzeitig aber nicht durch eine zu hohe Hürde Gefahr laufen möchte, dass keine oder zu wenige Angebote eingereicht werden. Auch eine Kombination aus einer niederschwelligen Bio-Mindestquote und einem Zuschlagskriterium für höhere Bio-Anteile ist denkbar. Die Kommunen haben hier also vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, die sie nutzen sollten, um die Anforderungen nach ihren spezifischen Wünschen und Möglichkeiten auszurichten
Regionalität in Vergabeverfahren
Umfragen zeigen immer wieder: Das Thema Regionalität rangiert bei den Wünschen der Tischgäste noch vor Bio.
Auch viele Kommunen wünschen sich, mehr Lebensmittel aus der Region in die Gemeinschaftsverpflegung zu bringen. Aber hier gibt es klare Grenzen: Auch wenn ein Konzessions- oder Auftraggeber für Verpflegungsdienstleistungen grundsätzlich das Recht hat, die gewünschten Leistungen zu bestimmen: bei Überschreiten der EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Ausschreibungen dürfen die Anforderungen bestimmte Anbieter keinesfalls diskriminieren und dem Gedanken eines freien EU-weiten Wettbewerbs widersprechen.
Das heißt im Klartext: Die Vergabeunterlagen dürfen potenzielle Bieter nicht deshalb ausschließen, weil sie nicht im gleichen Landkreis, Bundesland oder nach einer Kilometerangabe zu weit weg liegen.
Lässt sich durch die Gestaltung von Vergabeunterlagen die Wahrscheinlich der Verwendung regionalen Lebensmittel erhöhen?
Trotzdem gibt es im Rahmen von Vergabeverfahren Möglichkeiten, zumindest die Wahrscheinlichkeiten für die Verwendung regionaler Lebensmittel zu erhöhen. Einen Überblick dazu, was machbar und nicht möglich ist, gibt folgende Tabelle. Bitte beachten Sie dabei: Diese Zusammenstellung soll eine erste Orientierung geben aber ersetzt keine Rechtsberatung.
Vorgabe
Beispiel
?
Begründung
Geografische Vorgaben für die Lieferunternehmen
"Die Lieferunternehmen müssen aus dem Landkreis A / dem Bundesland B / aus einem Umkreis von XY Kilometern stammten"
nicht zulässig
Diskriminierend im Sinne des Wettbewerbsrechts
Forderung nach Produkten mit Regionalfenster
"Die verwendeten Produkte müssen mit dem Regionalfenster (…) versehen sein"
nicht zulässig
Diskriminierend da nicht mit Qualitätsaspekten verbunden
Forderung nach einem regionalen Bio-Zeichen, wie beispielsweise dem eines Bundeslandes
Ohne den Zusatz "oder gleichwertig"
nicht zulässig
Diskriminierend im Sinne des Wettbewerbsrechts
Mit dem Zusatz "oder gleichwertig"
zulässig
Möglich, da kein Ausschluss
Forderung nach maximalen Warmhaltezeiten
Nur bei Warmhaltesystemen möglich, zum Beispiel: "Warmhaltezeit maximal 120 Minuten"
zulässig
Lebensmittelhygiene als qualitativer Aspekt
Forderung nach Saisonalität der verwendeten Produkte
Als Zuschlagskriterium mit näher erläutertem Bewertungsmaßstab (inklusive einem regional erstellter Saisonkalender)
zulässig
Nicht diskriminierend
Regionales Sourcing
Vorgabe einer maximalen Entfernung zwischen Herkunft der Lebensmittel und dem Catering-Unternehmen.
zulässig
Keine Diskriminierung, da auch Cateringunternehmen aus anderen Regionen bieten können
Quellen: Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages WD7 – 3000 – 064/21; Online-Arbeitshilfe für Vergabestellen des Sächsischen Ministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft; Rechtsanwalt André Siedenberg
Das hier erwähnte Konzept des regionalen Sourcings erläutert der Fachanwalt für Vergaberecht, André Siedenberg, folgendermaßen: "Im Vergaberecht ist anerkannt, dass Aspekte der Nachhaltigkeit - namentlich der Vermeidung von CO2-Emissionen - in der Beschaffung durchaus berücksichtigt werden dürfen. Die Idee ist nun, dass man für die bei Cateringleistungen verwendeten Lebensmittel keinen Herkunftsort vorgibt, sondern aus Gründen des Klimaschutzes eine maximale Distanz für die Herkunft der Lebensmittel zum verarbeitenden Betrieb - also in der Regel der Großküche - vorgibt. So wird kein Bieter diskriminiert, aber gleichzeitig ein Beitrag zu einem klimafreundlichen Sourcing der Auftragnehmer geleistet. Dabei muss natürlich auf Verhältnismäßigkeit und Verfügbarkeit geachtet werden: Kakao wächst nun einmal nicht in Mitteleuropa."
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