LindenGut: Bio Erleben-Seminar
36160 Dipperz
Salz wurde in den Geltungsbereich der EU-Öko-Verordnung aufgenommen, jedoch ohne detaillierte Produktionsvorschriften. Auch ohne diese Vorschriften kann nun Bio-Salz verkauft werden, denn das Salz kann entweder durch eine einzelbetriebliche Bio-Zertifizierung oder die Einführung nationaler Produktionsvorschriften hergestellt werden.
Mit der Revision der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 wurde Salz neu in deren Geltungsbereich aufgenommen. Um Salz zukünftig in biologischer Qualität herstellen zu können, müssen Produktionsregeln für die verschiedenen Arten der Gewinnung von Salzen für Lebens- und Futtermittel geschaffen werden. Dazu zählen die Meersalzgewinnung, der Abbau von Steinsalz sowie die Salzgewinnung durch Solesiedung.
Aus diesem Grund hat die EU-Kommission am zweiten Mai 2023 einen Vorschlag für eine Delegierte Verordnung vorgelegt, um detailliertere Produktionsvorschriften für biologisches Meersalz und andere biologische Salze für Lebens- und Futtermittel in den Regelungsbereich der EU-Bio-Verordnung zu integrieren. Der Verordnungsvorschlag unterwirft die Salzgewinnungsbetriebe nicht nur den Kontroll- und Rückverfolgbarkeitsvorschriften der EU-Bio-Verordnung, sondern sie schränkt auch einige Verfahren und Techniken mit dem Ziel einer umweltfreundlicheren Salzgewinnung ein.
Dazu zählen der Steinsalzbergbau unter Verwendung von Sprengstoffen, der Solebergbau oder die künstliche Auflösung von Steinsalz an der Oberfläche, die Salzanreicherung durch Flotation, die elektrostatische und thermoadhäsive Abscheidung, die Schweretrennung oder die Rekristallisation von Salzen, sowie Verdunstungstechniken und das Trocknen von Salz unter Verwendung von nicht erneuerbaren Energien. Zudem integrierte die Kommission Vorschriften für die Zusammensetzung von Erzeugnissen, bei denen Salz die Hauptzutat (mehr als 50-Gewichtsprozent wie zum Beispiel bei Kräutersalz) ist und der Einsatz von Zusatzstoffen, technologischen Hilfsstoffen oder Mineralien, mit Ausnahme von Jodid, wurde verboten.
Während einige Mitgliedsstaaten, die primär Meersalz gewinnen, den Gesetzesentwurf unterstützten, lehnten besonders Steinsalz gewinnende Mitgliedsstaaten diesen entschieden ab. Das EU-Parlament beendete diese Auseinandersetzung, indem es den Verordnungsentwurf am 11. Juli 2023 mit großer Mehrheit ablehnte.
Selbst wenn der Verordnungsentwurf gescheitert ist, bleibt Salz im Geltungsbereich der EU-Bio-Verordnung enthalten und alle Produkte, die im entsprechenden Anhang I der Bio-Verordnung gelistet sind, können biologisch zertifiziert werden. Liegen, wie beim Salz, keine detaillierten Produktionsvorschriften vor, können sie entsprechend der allgemeinen Grundsätze und Produktionsvorschriften der biologischen Produktionsweise hergestellt werden. Für das Inverkehrbringen von Bio-Salz gibt es also zum aktuellen Zeitpunkt gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2018/848 zwei Optionen:
Im Allgemeinen gilt für den Einsatz von Salz in biologischen Lebensmitteln, dass es gemäß Anhang II Teil IV Nummer 2.1 der Verordnung 2018/848 von der Mengenberechnung des Bio-Anteils ausgeschlossen ist. Aus diesem Grund kann Bio-Kräutersalz zum aktuellen Zeitpunkt auch ohne die Verwendung biologisch zertifizierten Salz hergestellt werden, da nur die verwendeten Bio-Kräuter für die Berechnung der Gewichtsanteile an biologischen Zutaten herangezogen werden.
Letzte Aktualisierung 20.08.2024