Mit der neuen EU-Öko-Verordnung 2018/848 regelt der Gesetzgeber die Vorgaben für den Einsatz von konventionellen Aromen in Bio-Lebensmitteln neu. Künftig dürfen nur noch Aromaextrakte und natürliche Aromen, die aus dem in Bezug genommenen Ausgangsstoff hergestellt wurden, eingesetzt werden. Des Weiteren müssen Aromen in der Berechnung des Anteils der landwirtschaftlichen Zutaten berücksichtigt werden.
Konventionelle natürliche X-Aromen und ihre Kennzeichnung
Die neue EU-Öko-Verordnung gibt vor, dass nur die Aromen eingesetzt werden können, die nach Artikel 3 der Aromen-Verordnung 1334/2008 als "natürlicher Aromastoff" oder als "Aromaextrakt aus Lebensmitteln" definiert werden.
Ein natürlicher Aromastoff ist ein chemisch definierter Stoff, dessen Aromastoff natürlich vorkommt und in der Natur nachgewiesen wird. Dieser natürliche Aromastoff darf nur aus pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ausgangsstoffen gewonnen werden. Ein Aromaextrakt darf nur aus Lebensmitteln hergestellt werden. Diese Aromakomponenten - natürliche(r) Aromastoff(e) und natürliche(r) Aromaextrakt(e) - ergeben den aromatisierenden Bestandteil eines Aromas.
Ein natürliches X-Aroma besteht somit zu mindestens 95 Gewichtsprozent aus einer oder mehreren unterschiedlichen Aromakomponenten desselben Ausgangsstoffs. In der Bezeichnung des X-Aromas muss der in Bezug genommene Ausgangsstoff benannt werden.
Beispiele für Aromabezeichnungen:
- Lebensmittel: natürliches Schokoladenaroma, natürliches Butteraroma
- Lebensmittelkategorie: natürliches Käsearoma, natürliches Zitrusfruchtaroma
- Pflanzlicher Ausgangsstoffe: natürliches Vanillearoma, natürliches Pfefferaroma
- Tierischer Ausgangsstoffe: natürliches Moschusaroma, natürliches Speckaroma
Bestandteile des Aromas
Aromen bestehen aus dem aromatisierenden Bestandteil, also dem eigentlichen Aroma, und dem nicht aromatisierenden Bestandteil, bei dem es sich um Zusatzstoffe einschließlich Trägerstoffe handelt.
Die neue Öko-Verordnung legt fest, dass der aromatisierende Bestandteil zu mindestens 95 Gewichtsprozent aus dem in Bezug genommenen Ausgangsstoff gewonnen werden muss. Maximal fünf Gewichtsprozent natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte aus anderen Quellen sind zugelassen. Diese natürlichen Aromastoffe oder Aromaextrakte dürfen nicht eingesetzt werden, um das Aroma zu verstärken, sondern nur zur Standardisierung des aromatisierenden Bestandteils. Zum Beispiel, um dem Aroma eine frischere, schärfere, reifere oder grünere Aromanote zu verleihen.
Die nicht aromatisierenden Bestandteile von Aromastoffen und -extrakten bestehen aus zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen und/oder anderen Lebensmittelzutaten für technologische Zwecke, wie beispielsweise für ihre Lagerung, Standardisierung, Verdünnung oder Lösung und Stabilisierung. Diese dürfen im Endprodukt selbst keine technologische Wirkung ausüben und müssen nicht gekennzeichnet werden.
Das konventionelle natürliche X-Aroma ist einschließlich der Zusatzstoffe und Trägerstoffe ohne weiteren Zulassungsvorbehalt in Bio-Lebensmitteln bis zu fünf Gewichtsprozent einsetzbar.
Berechnung des Aromas als landwirtschaftliche Zutat und Mengenbeschränkung
In der neuen EU-Öko-Verordnung 2018/848 werden Aromen als Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs definiert und müssen deshalb bei der Mengenberechnung des Bio-Produktes berücksichtigt werden. Bio-Lebensmittel müssen überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bestehen, von denen mindestens 95 Gewichtsprozent aus ökologischer Landwirtschaft stammen müssen. Wasser und Salz werden dabei nicht berücksichtigt.