Grundlagen der Bio-Tierhaltung

Grundlagen zur Bio-Tierhaltung

Die ökologische Produktion beruht auf dem Respekt vor den natürlichen Systemen und Kreisläufen und fördert den Zustand von Boden, Wasser und Luft, der Gesundheit von Pflanzen und Tieren sowie das Gleichgewicht zwischen ihnen. Die ökologische Tierhaltung soll nach der EU-Öko-Verordnung unter anderem zu einem hohen Tierschutzstandard beitragen und die artspezifischen Bedürfnisse der Nutztiere berücksichtigen. Worauf bei Tierzukäufen, Fütterung, Haltung sowie Eingriffen am Tier zu achten ist, erfahren Sie hier.

Diese Rechtstexte gelten bei der Tierhaltung im Öko-Landbau seit dem 1. Januar 2022:

Allgemeine Regelungen für die ökologische Tierhaltung

Fütterung

Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass die notwendigen Futtermittel überwiegend vom eigenen Betrieb stammen müssen oder, falls dies nicht möglich ist, aus einer regionalen Kooperation. Der geforderte Anteil der Futtermittel aus der Region liegt bei Pflanzenfressern bei 70 Prozent (Verordnung (EU) 2018/848, Anhang II Teil II Nummer 1.9.1.1  und Anhang II Teil II Nummer 1.4.3).

Beim Futter für Schweine und Geflügel müssen nur mindestens 30 Prozent aus dem eigenen Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Ist eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich, sind bei Ferkeln bis 35 Kilogramm konventionelle Eiweißfuttermittel erlaubt, mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt. Befristet bis zum 31. Dezember 2026 ist das bei Geflügel bis 18 Wochen erlaubt.

Der Anteil der erlaubten Umstellungsfuttermittel, also Futtermittel, die aus dem zweiten Umstellungsjahr stammen, wurde von 30 Prozent auf 25 Prozent reduziert. Stammt diese Umstellungsware jedoch aus dem eigenen Betrieb, so bleibt der erlaubte Anteil bei 100 Prozent, wie bereits in der alten Verordnung festgelegt. Weiterhin gilt, dass ein Anteil von maximal 20 Prozent des Futters vom Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen oder Eiweißpflanzen des eigenen Betriebs eingesetzt werden darf, die noch aus dem ersten Jahr der Umstellung stammen. Bei der Berechnung der erlaubten Futterrationen wird der eingesetzte jährliche Prozentanteil in Trockenmasse der jeweiligen Futtermittel zu Grunde gelegt.

Die vorzugsweise Fütterung von Jungtieren mit Muttermilch wurde aus der alten Verordnung übernommen (Anhang II Teil II Punkt 1.4.1 der Verordnung (EU) 2018/848). Muss dennoch ein Milchaustauscher eingesetzt werden darf dieser keine chemisch-synthetischen Bestandteile oder Bestandteile pflanzlichen Ursprungs enthalten. Dies gilt auch für Milchaustauscher mit pflanzlichen Anteilen aus ökologischer Erzeugung.

Zur Verwendung als Futtermittel oder zur Futtermittelherstellung zugelassene Erzeugnisse und Stoffe (nichtökologische / nichtbiologische Einzelfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe) gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848, sind in Teil A und B im Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 aufgelistet. Sie wurden im Wesentlichen unverändert aus der bisherigen EU-Bio-Verordnung übernommen.

Haltung

Die Vorgaben für die Tierhaltung hinsichtlich Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen bleiben unverändert (Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464).

Pflanzenfressern, zu denen Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden und Geweihträger zählen, muss Zugang zu Weideland gewährt werden, wann immer die Umstände dies gestatten (Anhang II Teil II Nummer 1.7.3, 1.9.1.1 und 1.9.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848). Als Umstände sind hier entsprechende Witterungsbedingungen anzusehen, die vor allem Einfluss auf den Bodenzustand haben können. Die örtliche Lage eines Stalls (zum Beispiel mitten in einer Siedlung), die den Zugang zu Weideflächen erschwert, ist als kein ausreichender Umstand für die Nicht-Gewährung von Weidezugang anzusehen. Männlichen Rinder von über einem Jahr muss grundsätzlich der Zugang zu Weideland oder Freigelände gewährt werden. Damit ist die bisher geltende Regelung aufgehoben, wonach männliche Rinder in der Endmast für bis zu drei Monate im Stall gehalten werden dürfen.

Für Schweine müssen Auslaufflächen mit Wühlmöglichkeit vorhanden sein. Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben. Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten.

Tierschutz und Bodenschutz sowie weitere Umwelteinflüsse, die sich gegebenenfalls aus der Beweidung ergeben, werden in Anhang II Teil II der EU-Öko-Verordnung beschrieben:

  • Unterstände, Schutz vor Extremwetter (1.6.2)
  • feuchter, sumpfiger Boden (1.6.10)
  • Tierethologie (1.7.2) und
  • Überweidung und Bodenschutz (1.7.4)

Im Bio-Stall muss mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/ Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen.

Kälber müssen ab der zweiten Lebenswoche in Gruppen gehalten werden. Sauen sind in Gruppen zu halten (Ausnahme: letzte Trächtigkeitsphase und Säugezeit). Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden.

Anbindehaltung ist grundsätzlich untersagt, außer bei Einzeltieren aus tierärztlichen Gründen oder wenn eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde für einen Bestand von maximal 50 ausgewachsenen Tiere vorliegt (Anhang II Teil II Nummer 1.7.5 der Verordnung (EU) 2018/848). Damit wird die bisherige Regelung mindestens fortgeführt. Sie erlaubte eine Anbindehaltung in Verbindung mit Weidepflicht während der Vegetationsperiode und der Gewährung von Zugang zu Freigelände mindestens zweimal pro Woche, wenn Weidegang nicht möglich ist.

Eingriffe an Tieren

Mögliche und notwendige Eingriffe an Tieren sind in der Verordnung (EU) 2018/848 Anhang II Teil II unter den Nummer 1.7.7, 1.7.8 1.7.9 und 1.7.10 geregelt. Demnach ist das Kupieren von Schwänzen, die Enthornung und die Entfernung der Hornknospen nur in Einzelfällen möglich, das routinemäßige Stutzen von Schnäbeln ist verboten. Dazu müssen sowohl die Aspekte des Tierschutzes als auch der Arbeitssicherheit geprüft werden. Die Genehmigung erfolgt auf dieser Grundlage durch die zuständigen Behörden der Länder.

Eingriffe an Tieren wie das Kupieren von Schwänzen ist im Öko-Landbau nur in Einzelfällen mit einer Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden möglich. Als Nebenbedingung für diese Eingriffe muss die Verabreichung von Betäubungs- und/oder Schmerzmitteln gewährleistet sein. Sie dürfen nur von qualifiziertem Personal durchgeführt werden.

Ausnahmegenehmigungen

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 sieht vor, dass es gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 bei besonderen Vorkommnissen Ausnahmen von den Produktionsvorschriften geben kann. Hier sind zum Beispiel besondere widrige Witterungsereignisse wie Starkregen oder längere Dürreperioden zu nennen, aber auch Katastrophenfälle jeglicher Art, die erheblichen Einfluss auf die gesamte ökologische Erzeugung haben können. In diesen Fällen werden die zuständigen Behörden ermächtigt, für einen begrenzten Zeitraum Ausnahmegenehmigungen zur erlassen. Diese können den Zukauf von nicht-ökologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und von nicht ökologischen Tieren, die Pflicht zur Weidehaltung, die Einhaltung der Besatzdichten und die prozentualen Anteile an Futtermitteln nicht ökologischer Herkunft betreffen.

Weitere Infos im Web:

Naturland: Leitfaden Tierwohl

Letzte Aktualisierung 07.06.2022

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