Es gibt viele Möglichkeiten, Bioprodukte zu deklarieren: "kontrolliert-biologisch", "organisch-biologisch", "biologisch-dynamisch" sowie einfach nur "Bio-" oder "Öko-". Landwirte oder Hersteller können entscheiden, welche Bezeichnung sie wählen. Allerdings dürfen sie nur solche Produkte damit kennzeichnen, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau produziert und kontrolliert werden. Eine Vermarktung von Produkten mit Hinweisen auf die ökologische Erzeugung ist erst nach erfolgter Erstkontrolle durch eine zugelassene Öko-Kontrollstelle möglich.
Bioprodukte müssen mit der Codenummer der zuständigen Kontrollstelle gekennzeichnet werden. Über diese Nummer kann mit Hilfe der Kontrollbehörden die Kontrollstelle identifiziert werden. Für europäische Kontrollstellen ist folgender Code zu verwenden: AB-CDE-999, dabei bedeutet:
Seit 1. Juli 2010 müssen vorverpackte Bioprodukte, die in der EU erzeugt wurden, zusätzlich das EU-Bio-Logo und einen Hinweis auf die Herkunft der verwendeten Rohstoffe tragen. Vorverpackte Importware kann das EU-Bio-Logo in Verbindung mit dem vorgeschriebenen Hinweis auf die Herkunft der verwendeten Rohstoffe tragen.
Verarbeitete Erzeugnisse können als Bioprodukte gekennzeichnet und mit einem uneingeschränkten Bio-Hinweis versehen werden, wenn deren landwirtschaftliche Zutaten zu mindestens 95 (Gewichts-)Prozent aus ökologischem Landbau stammen. Bei ihrer Herstellung müssen die Bedingungen des Artikels 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eingehalten werden. Zudem dürfen lediglich die in den Anhängen VIII und IX gelisteten Stoffe verwendet werden. Nicht in Anhang IX gelistete landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur nach Genehmigung durch die BLE verwendet werden.
Die früher gültige 70-Prozent-Regelung gibt es seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr. Es wird nur noch unterschieden zwischen der Kennzeichnung in der Verkehrsbezeichnung verarbeiteter Lebensmittel und der im Zutatenverzeichnis. Für die Kennzeichnung in der Verkehrsbezeichnung müssen mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten aus ökologischer Landwirtschaft stammen und für verarbeitete Lebensmittel die Anforderungen des Artikels 19 erfüllt werden.
Seit 2009 kann im Zutatenverzeichnis auf Ökozutaten hingewiesen werden, unabhängig vom Gesamtanteil der Ökozutaten am Endprodukt. Das EU-Bio-Logo darf auf diesen Produkten nicht verwendet werden.
Pflanzliche Erzeugnisse, die ein Jahr nach Umstellungsbeginn geerntet wurden, können mit dem Hinweis "Hergestellt im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau" gekennzeichnet werden. Allerdings darf das Erzeugnis nur aus einer einzigen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs bestehen, wie zum Beispiel Apfelsaft. Die Wortwahl dieser Auslobung ist durch die Verordnung vorgeschrieben und darf nicht verändert werden. Bei tierischen Produkten ist kein Umstellungshinweis erlaubt.
Alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die die Kriterien der EU-Rechtsvorschriften zum Ökolandbau erfüllen, dürfen mit dem staatlichen Bio-Siegel gekennzeichnet werden. Dabei ist es egal, ob es sich um deutsche Produkte oder Importware handelt.
Die Kontrolle der Deklaration erfolgt im Rahmen der regulären Ökokontrolle. Lizenzgebühren fallen nicht an. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen die geplante Verwendung bei der Informationsstelle Bio-Siegel anmeldet.
Seit 2010 müssen vorverpackte Bioprodukte, die in der EU erzeugt wurden, zusätzlich das EU-Bio-Logo und einen Hinweis auf die Herkunft der verwendeten Rohstoffe tragen. Vorverpackte Importware kann das EU-Bio-Logo in Verbindung mit dem vorgeschriebenen Hinweis auf die Herkunft der verwendeten Rohstoffe tragen. Das EU-Bio-Logo darf nicht für Umstellungsprodukte und Produkte, deren Zutaten zu weniger als 95 Prozent aus ökologischem Landbau stammen, verwendet werden.
Letzte Aktualisierung: 05.02.2015