Der Einsatz von Gentechnik ist im biologischen Landbau verboten, da die Gentechnik mit den Prinzipien des Ökolandbaus nicht vereinbar ist. Die Öko-Basisverodnung (EG) Nr. 834/2007 verbietet die Verwendung von GVO (gentechnisch veränderten Organismen). GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in der Ökoproduktion eingesetzt werden.
Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen unterliegt in Deutschland dem "Gesetz zur Regelung der Gentechnik". Das Gentechnikgesetz soll "Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte schützen" und gleichzeitig "die Möglichkeit gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können". Außerdem soll es "den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik schaffen".
Seine wesentlichen Elemente sind:
Seit April 2008 gilt die "Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen". Damit sollen die notwendigen Vorsorgemaßnahmen beim Anbau von GVO geregelt werden, um die Anbauer von Nicht-GVO-Pflanzen vor Einträgen zuschützen:
Vor der Aussaat: Landwirte, die GV-Pflanzen anbauen wollen, haben bestimmte Informations- und Auskunftspflichten:
Abstandsflächen: Zwischen den Feldern mit GV-Pflanzen und den nächsten benachbarten Flächen der gleichen Kulturart muss ein bestimmter Mindestabstand eingehalten werden.
Lagerung und Transport: Gentechnisch verändertes Saat- oder Pflanzgut muss in geschlossenen Behältnissen und getrennt von konventionellem Material derselben Art aufbewahrt werden. Sofern es vermehrungsfähiges Material enthält, ist GV-Erntegut in geschlossenen oder abgedeckten Fahrzeugen zu transportieren. Ähnliches gilt für die Lagerung.
Reinigung: Maschinen und Geräte, die bei der Aussaat, Ernte, zur Aufbewahrung und Transport von GV-Saat-, Pflanz- oder Erntegut eingesetzt wurden, sind sorgfältig zu reinigen, bevor sie in der konventionellen Landwirtschaft eingesetzt werden. Bei der Ernte sind Einträge von GV-Erntegut auf fremde Grundstücke durch die Wahl einer geeigneten Erntetechnik auf das Mindestmaß zu begrenzen.
Durchwuchs und Fruchtfolge: Nach dem Anbau von GV-Pflanzen muss der Landwirt das Feld kontrollieren, ob in den Folgejahren erneut GV-Pflanzen auskeimen (Durchwuchs). Er muss solche Pflanzen beseitigen, falls auf der Fläche nicht erneut GV-Pflanzen derselben Art angebaut werden. Bei Mais ist diese Durchwuchskontrolle auf ein Jahr beschränkt. Eine mit GV-Mais bestellt Fläche darf frühestens nach zwei Jahren mit konventionellem Mais bestellt werden.
Aufzeichnungen: Beim Anbau von GV-Pflanzen muss der Landwirt bestimmte Aufzeichnungen führen. Diese sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Gesetze im Internet: Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (GenTPflEV)
Seit August 2009 gibt es das einheitliche Logo "Ohne Gentechnik" des Ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Das Logo soll es Verbraucherinnen und Verbrauchern leichter machen, sich bewusst für Lebensmittel ohne Gentechnik zu entscheiden. Das Label wird den Herstellern, die ihre Produkte damit kennzeichnen wollen, zur unentgeltlichen Nutzung angeboten.
Zwar besteht bereits seit Anfang 2008 die Möglichkeit, gentechnikfreie Lebensmittel mit der Angabe "ohne Gentechnik" zu kennzeichnen. Allerdings wurde in der Praxis diese Kennzeichnung nur zurückhaltend verwendet. Nach den Vorgaben des europäischen Lebensmittelkennzeichnungsrechts ist es nicht möglich, eine verbindliche Kennzeichnung für tierische Produkte wie Milch, Eier oder Fleisch einzuführen, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Darüber hinaus können in Lebensmitteln Spuren von gentechnisch veränderten Bestandteilen enthalten sein, ohne dass diese gekennzeichnet sein müssen. Das Label "Ohne Gentechnik" soll diese Lücken schließen. Es garantiert, dass in den so gekennzeichneten Lebensmitteln keine gentechnisch veränderten Bestandteile, auch nicht in Spuren, vorhanden sind.
Letzte Aktualisierung: 05.02.2015