Richtlinie (EU) 2024/825: Welche Aussagen über Bio-Produkte sind auf Basis der neuen Regelungen möglich?
Allgemeine Umweltaussagen sind unzulässig, wenn bei der Produktion keine anerkannte hervorragende Umweltleistung erbracht wird und das Produkt der werbenden Aussage nicht entspricht. Wenn Bio-Lebensmittel unter Einhaltung aller ökologischen Umwelt- und Tierschutzvorschriften produziert werden und damit verpflichtet sind, das EU-Bio-Siegel zu tragen, dann sollten Begriffe wie "öko", "ökologisch" und "biobasiert" ohne weitere Erklärungen verwendet werden können. Dabei dürfen sich die Aussagen nur auf den Teil des Produktes beziehen, der tatsächlich die beworbene anerkannte hervorragende Umweltleistung erbringt. (Definition aus der Richtlinie)
Green-Claims-Richtlinie: Welche Aussagen über Bio-Produkte sind auf Basis der neuen Regelungen möglich?
Der Entwurf der Green-Claims-Richtlinie enthält in Art. 1 Abs. 2 lit. b) einen Anwendungsausschluss der Öko-Verordnung. Konkret bedeutet dies: Für bio-zertifizierte Lebensmittel, hat die Kennzeichnung gemäß der Öko-Verordnung Vorrang.
Aus diesem Grund gilt generell: Jede Umweltaussage, die der ökologischen Produktionsweise im Sinne der Öko-Verordnung entspricht, bedarf keiner Substantiierung nach den Regeln der Green-Claims-Richtlinie. Es sind solche (Umwelt-) Aussagen zulässig, die sich spezifisch auf die Besonderheiten der ökologischen Produktion beziehen und den Anforderungen der Öko-Verordnung genügen, insbesondere wenn sie sich auf die in Erwägungsgrund (9) der Green-Claims-Richtlinie genannten Beispiele (Schutz der biologischen Vielfalt, des Bodens oder des Wassers) beziehen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere zulässige Umweltaussagen dürften sich auch aus den wesentlichen Vorteilen der ökologischen Produktionsweise ergeben, die fünf Bereiche umfassen: Klimaschutz, Artenschutz, Gewässerschutz, Bodenschutz und Tierschutz. Auf dieser Grundlage wären verschiedene Umweltaussagen denkbar, ohne den Anwendungsbereich der Green-Claims-Richtlinie zu eröffnen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Handreichung in Kapitel 5.