Kontrolle der Tierhaltung

Kontrolle der Tierhaltung

Die Tierhaltung auf ökologischen Betrieben ist in den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau geregelt. Zu den Grundsätzen gehören die artgemäße Unterbringung und Fütterung sowie ein vorbeugender Gesundheitsschutz. Eine vollständige Dokumentation der Tierherkunft, Zu- und Abgänge, Futterzukäufe, Auslaufperioden und eine klare Tierkennzeichnung sind vorgeschrieben.

Prinzipiell ist nur der Zukauf von Tieren aus Ökobetrieben erlaubt. Sollten diese nicht verfügbar sein, können in bestimmten Fällen ausnahmsweise auch Tiere aus konventionellen Betrieben zugekauft werden. Der Zukauf weiblicher Tiere aus konventioneller Haltung muss durch die Kontrollstelle genehmigt werden. Zugekaufte konventionelle Tiere dürfen erst nach einer Umstellungszeit mit dem Hinweis auf ökologische Erzeugung vermarktet werden.

Mehr Infos: Regel für die Umstellung der Tierhaltung

Fütterung mit Ökofutter

Die Fütterung der Tiere mit ökologisch erzeugten Futtermitteln ist vorgeschrieben. Alle zulässigen Futtermittelausgangserzeugnisse sind in Anhang V der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau aufgelistet. Antibiotika und sonstige Stoffe zur Wachstums- oder Leistungsförderung dürfen in der Tierernährung nicht verwendet werden. Die Futtermittel für die Tierhaltung sind hauptsächlich in dem Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden, oder in anderen ökologischen/biologischen Betrieben im gleichen Gebiet zu erzeugen (mindestens 60 Prozent bei Pflanzenfressern und mindestens 20 Prozent bei Schweinen und Geflügel). Bei Verbandsbetrieben müssen bei Schweinen und Geflügel 50 Prozent des Futters aus eigener Erzeugung oder von einem ökologischen Kooperationsbetrieb stammen.

Mehr Infos: 100 Prozent Bio-Fütterung

Tiergesundheitsvorsorge

Krankheitsvorbeugung hat in der ökologischen Tierhaltung Vorrang. Die Verwendung von chemisch-synthetischen Tierarzneimitteln zur Erhaltung der Tiergesundheit ist nur eingeschränkt möglich. Eingriffe an Tieren, zum Beispiel das Enthornen, die Kastration oder das Kupieren von Schwänzen, müssen begründet sein und von der Kontrollstelle gestattet werden.

Mindeststallflächen und flächengebundener Tierbesatz

Für alle Tierarten sind Mindeststallflächen und -freiflächen vorgeschrieben. Auch ist allen Tierarten Weidegang oder Auslauf zu gewähren. Die Anbindehaltung ist nur mit Genehmigung auf Kleinbetrieben zulässig.

Der im Betrieb vorhandene Tierbesatz darf ein Dungäquivalent von 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar nicht überschreiten, wobei Kooperationen mit anderen Biobetrieben erlaubt sind. 

Mehr Infos: Was heißt artgerechte Tierhaltung?

Letzte Aktualisierung 06.01.2020

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