Solidarische Landwirtschaft (SoLaWi) in Frankenberg
09669 Frankenberg
Folgende Erzeugungsbereiche werden durch die Biopark-Richtlinien geregelt: Landwirtschaft und Gartenbau.
Keine Teilumstellung erlaubt, alle Betriebszweige müssen ökologisch bewirtschaftet werden. Die Umstellung des Betriebes kann schrittweise erfolgen, sollte jedoch nach spätestens fünf Jahren erfolgt sein. Es gilt das Prinzip der Bewirtschaftereinheit, d.h. ein und dieselbe Betriebsleiterin oder Betriebsleiter darf nicht gleichzeitig einen konventionellen und einen ökologisch bewirtschafteten Betrieb führen.
Der Anbau von Leguminosen als Haupt- oder in Zwischenkulturen als Gründüngung sollte mindestens auf 20 Prozent der bewirtschafteten Ackerfläche erfolgen (einschließlich Rotationsbrache, ausschließlich Dauerbrache).
In Biogasanlagen von Biopark-Betrieben darf maximal 30 Prozent konventionelles pflanzliches Substrat eingesetzt werden. Ziel: den Anteil konventioneller Substrate bis 2020 in jährlichen Schritten auf 10 Prozent reduzieren. Gärreste aus Biogasanlagen von Biopark-Betrieben sind als Düngemittel zugelassen.
Maximal 112 Kilogramm Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr zulässig, möglichst organische Dünger vom eigenen Betrieb.
Maximal 40 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr in Form von betriebsfremden organischen Düngern zulässig.
Verboten sind:
Die Verwendung von CMS-Hybriden ist verboten. Keine Hybridsorten im Raps- und Getreideanbau (Ausnahme Mais) zulässig.
In Kartoffeln und Sonderkulturen darf Kupfer bis zu einer Menge von drei Kilogramm pro Hektar und Jahr eingesetzt werden.
Es dürfen nur Mittel eingesetzt werden, die auf einer Positivliste aufgeführt sind.
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Biopark |
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Teilbetriebsumstellung | |
Ist zulässig: Nichtökologische Tiere dürfen sich im Betrieb befinden, sofern sie in Einheiten aufgezogen werden, deren Gebäude und Parzellen deutlich von den nach den ökologischen Produktionsvorschriften produzierenden Einheiten getrennt sind und sofern es sich um eine andere Tierart handelt. (Details dazu finden Sie hier). | Nicht zulässig. |
Umstellung Futterflächen | |
Die gesamte Futterfläche des Betriebs muss über einen Zeitraum von zwei Jahren umgestellt werden. Das gilt sowohl für einjährige Kulturen wie Getreide als auch Wiesen und Weiden. Bei Schweinen und Geflügel kann der Umstellungszeitraum für Weideland und Auslaufflächen auf zwölf Monate verkürzt werden (falls die Flächen bereits im Vorjahr nicht mit unzulässigen Mitteln behandelt wurden sogar auf sechs Monate). Das hier aufgenommene Futter wird danach als Öko-Futter gewertet. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Anteil Umstellungsfutter an der Fütterung | |
Durchschnittlich dürfen bis zu 30 Prozent der Futterration aus Umstellungsfuttermitteln bestehen. Stammen diese aus einer betriebseigenen Einheit, so kann dieser Prozentanteil auf 100 Prozent erhöht werden. Bis zu 20 Prozent des gesamten Futterbedarfes darf von Flächen auch aus dem ersten Umstellungsjahr stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebes sind. Diese Futtermenge ist der zulässigen Umstellungsfuttermenge anzurechnen. (Details dazu finden Sie hier). | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Umstellungszeiten Tiere | |
Bevor Erzeugnisse von Tieren ökologisch vermarktet werden dürfen, müssen die Tiere bereits eine gewisse Zeit nach ökologischen Regeln gehalten worden sein. Je nach betrieblichen Voraussetzungen, kann zwischen den folgenden beiden Verfahren gewählt werden: Gleichzeitige und nicht-gleichzeitige Umstellung (Details dazu finden Sie hier).
| Keine zusätzlichen Regelungen. |
Futterzusätze | |
Zulässige Futterzusätze sind im Anhang der EU-Öko-Verordnung aufgeführt. Nicht zugelassen sind zum Beispiel chemisch-synthetisch hergestellte Futterzusätze zur Beeinflussung von Stoffwechsel- und Verdauungsvorgängen oder zur Krankheitsprophylaxe. Dies schließt unter anderem das Verbot von Nichtproteinstickstoff (zum Beispiel Harnstoff) und denaturiertem Eiweiß ein. Auch synthetische Aminosäuren sind in der Öko-Tierfütterung nicht zulässig. Ein Einsatz gentechnisch veränderter Organismen oder ihrer Erzeugnisse ist im Ökolandbau generell ausgeschlossen. | Biopark führt in seinen Richtlinien eine Liste von Erzeugnissen, die im Futter nicht enthalten sein dürfen. |
Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung | |
Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel, von Hormonen oder Antibiotika ist verboten. Hormone oder ähnliche Stoffe zur Kontrolle der Fortpflanzung (zum Beispiel Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) sind nicht zulässig. Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder – falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt – mehr als einmal eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika (Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Tilgungsmaßnahmen ausgenommen), so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen. Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein ökologisches Tier muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit. Falls keine Wartezeit vorgegeben ist, gelten 48 Stunden. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Tierwohlkontrolle | |
Nicht geregelt. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Tiertransport – Dauer und Entfernung | |
Nicht geregelt. | Die Transportzeit sollte maximal vier Stunden und die Transportentfernung maximal 200 Kilometer betragen. Unzulässig ist eine Transportdauer von über acht Stunden. |
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Biopark |
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Maximale Besatzdichte | |
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Rindern je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 2 Milchkühe, 2,5 Mutterkühe, 2,5 Mast- und Zuchtfärsen, 3,3 Rinder zwischen einem und zwei Jahren, 5 Rinder unter einem Jahr. | Die Gesamtbesatzdichte von Rindern ist auf einen Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar beschränkt. Zwei Mutterkühe anstelle 2,5 wie in der EU-Öko-Verordnung Jeder Biopark-Betrieb muss über ausreichend Fläche für seine Tierhaltung verfügen. Betriebskooperationen erfüllen diese Vorgabe nicht. |
Herkunft der Tiere | |
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Bei Nichtverfügbarkeit von ökologischen Tieren, dürfen konventionelle Tiere unter den folgenden Bedingungen zugekauft werden: Beim erstmaligen Bestandsaufbau dürfen für die Zucht bestimmte konventionell erzeugte Jungtiere bis zu einem Alter von sechs Monaten zugekauft werden. Die Tiere müssen unmittelbar nach dem Absetzen gemäß der EU-Öko-Verordnung aufgezogen werden. Weibliche Tiere vor der ersten Kalbung dürfen jährlich bis zu einem Umfang von zehn Prozent des Bestandes zugekauft werden. Dieser Prozentsatz kann in Sonderfällen (zum Beispiel bei erheblicher Ausdehnung des Bestands) auf maximal 40 Prozent angehoben werden. | Weibliche Tiere dürfen mit einem jährlichen Maximum von zehn Prozent des Bestandes an erwachsenen Tieren konventionell zugekauft werden. Biopark kann in begründeten Einzelfällen (zum Beispiel Vergrößerung, Kleinbetriebe) einen höheren jährlichen Anteil gestatten. |
Milch- und Mutterkühe | Zuchtbullen | Zucht- und Mastrinder | ||||
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≤ 100 kg LG | ≤ 200 kg LG | ≤ 350 kg LG | > 350 kg LG | |||
Stall | 6 | 10 | 1,5 | 2,5 | 4,0 | 5,0* |
Auslauf** | 4,5 | 30 | 1,1 | 1,9 | 3,0 | 3,7* |
* mindestens 1 m2 (Stall) und 0,75 m2 (Auslauf) je 100 Kilogramm LG. ** Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben. |
Anforderungen an den Stall | |
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/ Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Kälber müssen ab der zweiten Lebenswoche in Gruppen gehalten werden. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Anbindehaltung | |
Für Kleinbetriebe mit Ausnahmegenehmigung zulässig. Die Tiere müssen dann während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben. Während der Stallperiode müssen die Tiere an mindestens zwei Tagen pro Woche für eine Stunde Zugang zu Freigelände haben. | Die Anbindehaltung ist nicht gestattet, auch nicht in Kleinbetrieben. |
Weide und Auslauf | |
Die Tiere müssen Zugang zu Weide oder Auslauf haben. Haben die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und wird den Tieren in der Winterstallung Bewegungsfreiheit gewährt, muss (auch in den Wintermonaten) kein Auslauf bereitgestellt werden. Ausläufe sind dann vorgeschrieben, wenn kein Weidegang gewährt werden kann. Die Endmast von Fleischrindern darf in Stallhaltung (ohne Auslauf) erfolgen: maximal ein Fünftel der Lebensdauer oder drei Monate. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Fütterung | |
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 60 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Mindestens 60 Prozent Raufutter (Ausnahme Milchvieh während der ersten drei Monate Laktation; hier sind 50 Prozent Raufutter vorgeschrieben). Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens drei Monate. | Eine ausschließliche Silagefütterung ist nicht zulässig. Die Sommerfütterung muss in der täglichen Ration überwiegend (> 50 Prozent TM) Grünfutter enthalten, sofern es die Witterung erlaubt. |
Enthornung | |
Das routinemäßige Enthornen ist nicht zulässig; aus Sicherheitsgründen oder wenn es der Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dient, kann es jedoch genehmigt werden. | Falls notwendig müssen Leid und Schmerz minimiert werden. |
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Biopark |
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Maximale Besatzdichte | |
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Schweinen je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 6,5 Zuchtsauen, 74 Ferkel, 14 Mastschweine. | Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Jeder Biopark-Betrieb muss über ausreichend Fläche für seine Tierhaltung verfügen – Betriebskooperationen erfüllen diese Vorgabe nicht. |
Herkunft der Tiere | |
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Bei Nichtverfügbarkeit von ökologischen Tieren, dürfen konventionelle Tiere unter den folgenden Bedingungen zugekauft werden: Bei erstmaligem Bestandsaufbau dürfen für die Zucht bestimmte Ferkel bis zu einem Lebendgewicht von 35 Kilogramm konventionell zugekauft werden. Weibliche Zuchttiere, die noch nicht geworfen haben, dürfen jährlich bis zu einem Umfang von 20 Prozent des Bestandes (bezogen auf den Sauenbestand) zugekauft werden. Dieser Prozentsatz kann in Sonderfällen (zum Beispiel bei erheblicher Ausdehnung des Bestands) auf maximal 40 Prozent angehoben werden. | Weibliche Tiere dürfen mit einem jährlichen Maximum von zehn Prozent des Bestandes an erwachsenen Tieren konventionell zugekauft werden. Biopark kann in begründeten Einzelfällen (zum Beispiel Vergrößerung, Kleinbetriebe) einen höheren jährlichen Anteil gestatten. |
Eber | Säue | Ferkel | Mastschweine | |||||
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tragend | säugend | ≤ 30 Kilogramm | ≤ 50 Kilogramm | ≤ 85 Kilogramm | ≤110 Kilogramm | > 110 Kilogramm | ||
Stall | 6 / 10* | 2,5 | 7,5 | 0,6 | 0,8 | 1,1 | 1,3 | 1,5 |
Auslauf | 8 | 1,9 | 2,5 | 0,4 | 0,6 | 0,8 | 1 | 1,2 |
* wenn die natürliche Paarung in Buchten erfolgt. |
Anforderungen an den Stall | |
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege- / Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Sauen sind in Gruppen zu halten (Ausnahme: letzte Trächtigkeitsphase und Säugezeit). Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Auslauf | |
Für Schweine müssen Auslaufflächen mit Wühlmöglichkeit vorhanden sein. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Fütterung | |
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Wenn bei Schweinen eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind konventionelle Eiweißfuttermittel in einer Übergangszeit und bis 31.12.2020 erlaubt, mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt. Bei Schweinen müssen mindestens 20 Prozent der Futtermittel aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Schweinen ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter vorzulegen. Ferkel müssen 40 Tage auf Grundlage von natürlicher Milch, vorzugsweise Muttermilch, ernährt werden. | Mindestens 50 Prozent des Futters muss vom eigenen Betrieb oder von regionalen Kooperationsbetrieben stammen. Konventionelle Eiweißfuttermittel sind bis 31.12.2020 zulässig. In den Biopark-Richtlinien ist eine Liste zugelassener Eiweißfuttermittel zu finden. |
Eingriffe am Tier | |
Das routinemäßige Zähnekneifen und Schwänzekupieren ist verboten. Die chirurgische Ferkelkastration ist zulässig mit Betäubung und / oder Verabreichung von Schmerzmitteln. | Zähnekneifen und Schwänzekupieren ist verboten. Die Kastration von Ferkeln ist unter Einsatz von Schmerzmitteln gestattet. |
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Biopark |
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Maximale Besatzdichte | |
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Geflügel je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 230 Legehennen, 580 Masthühner. | Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten: 140 Legehennen, 580 Masthühner, 280 Jung-hennen, 210 Mastenten, 140 Mastputen, 280 Mastgänse Jeder Biopark-Betrieb muss über ausreichend Fläche für seine Tierhaltung verfügen – Betriebskooperationen erfüllen diese Vorgabe nicht. |
Herkunft der Tiere | |
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Bei Nichtverfügbarkeit von ökologischen Tieren dürfen konventionelle Tiere unter folgenden Bedingungen zugekauft werden: Legehennen- und Mastküken bis zu einem Alter von weniger als drei Tagen. Befristet bis 31. Dezember 2020: Konventionelle nichtökologisch aufgezogene Junglegehennen von weniger als 18 Wochen (nach Artikel 42 b Verordnung (EG) Nr. 889/2008.). | Keine Ausnahme für Junghennen gemäß Artikel 42 b. |
Käfighaltung | |
Nicht zulässig. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
EU-Öko-Verordnung | |||
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Legehennen | Mastgeflügel in festen Ställen | Mastgeflügel in mobilen Ställen | |
Stallfläche (Tiere/m2) | 6 | 10, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m2 | 16** (mit einem höchstzulässigen Lebendgewicht von 30 kg je m2) |
cm Sitzstange pro Tier | 18 | 20 (nur Perlhühner) | |
Nest | 7 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier | ||
Auslauf (m2 pro Tier) | EU-Öko: 4* | Masthähnchen und Perlhühner 4, 4,5* Enten, 10* Truthühner, 15* Gänse | 2,5 |
Biopark: 4,2* | |||
* sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird. ** Nur in beweglichen Ställen mit einer Bodenfläche von höchstens 150 m2. |
Maximale Bestandsgröße einer Produktionseinheit (Stall) | |
Jeder Geflügelstall beherbergt maximal 4.800 Hühner, 3.000 Legehennen, 5.200 Perlhühner, 4.000 weibliche oder 3.200 männliche Enten, 2.500 Kapaune, Gänse oder Truthühner. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Anzahl Produktionseinheiten (Ställe) pro Gebäude | |
Nicht begrenzt; Es können sich mehrere Produktionseinheiten unter einem Dach befinden. Die Produktionseinheiten müssen aber bis 80 Centimeter über den oberen Sitzstangen blickdicht voneinander getrennt sein. | In den vor dem 6. Juli 2017 durch Biopark zertifizierten Bestandsbetrieben dürfen maximal 12.000 (vier Produktionseinheiten) Legehennen in einem Gebäude gehalten werden. Ab den 1.1.2023 dürfen maximal 6.000 Legehennen (2 Produktionseinheiten) in einem Gebäude beherbergt werden. Ställe, welche neu zur Zertifizierung beantragt werden, dürfen bereits jetzt maximal zwei Produktionseinheiten haben. |
Maximale Gesamtnutzfläche | |
Bei der Fleischerzeugung darf die Gesamtnutzfläche der Geflügelställe je Produktionseinheit 1.600 Quadratmeter nicht überschreiten. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Kaltscharrraum / Außenklimabereich | |
Nicht geregelt. | Für Geflügel ist ein überdachter Außenklimabereich (Kaltscharrraum) einzurichten. |
Volierenhaltung | |
Nicht geregelt, daher gelten für alle Bewegungsflächen im Stall sechs Tiere/m2. | Es dürfen maximal drei erhöhte Ebenen übereinander angeordnet werden. Der maximale Tierbesatz von zwölf Tieren/m2 Stallgrundfläche darf dabei nicht überschritten werden. Darüber hinaus gibt es zusätzliche Vorgaben für Einrichtungsgegenstände in Volierenställen. |
Licht | |
Bei Einsatz von Zusatzbeleuchtung darf eine maximale Lichtphase von 16 Stunden nicht überschritten werden, damit eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche Beleuchtung von mindestens acht Stunden gewährleistet ist. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Sitzstangen bei Masthühnern und Puten | |
Nicht geregelt. | Sitzstangen müssen vorhanden sein. |
Zugang zu Freigelände | |
Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben. Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken und Futtertrögen haben. Mastgeflügel: In der Phase der Voraufzucht ist Zugang zum Grünauslauf für Mastgeflügel nicht zwingend vorgeschrieben. | Geflügel muss ständig Zugang zu Grünlauslauf haben, vorausgesetzt die klimatischen Bedingungen und der Zustand der Tiere lässt dies zu. Die anrechenbare Auslauffläche muss innerhalb der folgenden Auslaufdistanzen sein: 300 Meter ab der nächsten Ausgangsklappe. |
Fütterung | |
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Wenn bei Geflügel eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind konventionelle Eiweißfuttermittel in einer Übergangszeit und bis 31.12.2020 erlaubt mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt. Bei Geflügel müssen mindestens 20 Prozent der Futtermittel aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter ist beizugeben. | Mindestens 50 Prozent des Futters muss vom eigenen Betrieb oder von regionalen Kooperationsbetrieben stammen. Folgende Eiweißfutter-mittel konventioneller Herkunft sind im Rahmen der Befristung zulässig: Lein-, Sonnenblumen- und Rapssamen, -kuchen, -expeller, Treber aus der Nahrungsmittelindustrie und Trester aus heimischem Streuobstbau, Milchprodukte, Kartoffeleiweiß, Bierhefen, Mais- und Weizenkleber beziehungsweise -keime. Das im Maststadium verabreichte Futter muss aus mindestens 65 Prozent Getreide bestehen. Legehennen muss ein Teil des Getreides als ganze Körner in der Einstreu sowie Heu, Picksteine und andere geeignete Futtermittel angeboten werden. Junghennen müssen spätestens ab der siebten Lebenswoche geeignete Körner in die Einstreu sowie Raufutter und Picksteine erhalten. Die freie Aufnahme von Muschelschalen, Grit oder ähnlichem ist zu gewährleisten. |
Junghennen | |
Für Junghennen gibt es in der EU-Öko-Verordnung keine differenzierten Regelungen. Die deutschen Kontrollbehörden haben diesbezüglich aber einige Regeln aufgestellt. | Für die Haltung und Aufzucht von Junghennen gibt es differenzierte Regeln. |
Mindestschlachtalter | |
Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, muss Mastgeflügel entweder von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen oder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen werden, hier gelten folgende Vorgaben: 81 Tage bei Hühnern, 150 Tage bei Kapaunen, 49 Tage bei Pekingenten, 70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten, 84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten, 92 Tage bei Mulard-Enten, 94 Tage bei Perlhühnern, 140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen, 100 Tage bei Truthennen. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Wassergeflügel | |
Wassergeflügel muss Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben (vorausgesetzt Witterung und Hygienebedingungen gestatten dies). | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Spezialgeflügel | |
Nicht geregelt. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Eingriffe am Tier | |
Das routinemäßige Stutzen der Schnäbel ist verboten. | Verändernde Eingriffe beim Geflügel wie Schnäbelkupieren, Schnäbeltouchieren und Flügelkupieren sind verboten. |
Einstallung eines Hahns (Legehennenhaltung) | |
Nicht geregelt. | In jeder Herde muss mindestens ein Hahn je 100 Hennen gehalten werden. |
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Biopark |
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Maximale Besatzdichte | |
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Schafen und Ziegen je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 13,3 Mutterschafe oder Ziegen. | Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. Jeder Biopark-Betrieb muss über ausreichend Fläche für seine Tierhaltung verfügen – Betriebskooperationen erfüllen diese Vorgabe nicht. |
Herkunft der Tiere | |
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Bei Nichtverfügbarkeit von ökologischen Tieren dürfen konventionelle Tiere unter folgenden Bedingungen zugekauft werden: Beim erstmaligen Bestandsaufbau dürfen für die Zucht bestimmte Jungtiere bis zu einem Altern von maximal 60 Tagen konventionell zugekauft werden. Weibliche Tiere vor dem ersten Ablammen dürfen jährlich bis zu einem Umfang von 20 Prozent des Bestandes zugekauft werden. Dieser Prozentsatz kann in Sonderfällen (zum Beispiel bei erheblicher Ausdehnung des Bestands) auf maximal 40 Prozent angehoben werden. | Weibliche Tiere dürfen mit einem jährlichen Maximum von zehn Prozent des Bestandes an erwachsenen Tieren konventionell zugekauft werden. Biopark kann in begründeten Einzelfällen (zum Beispiel Vergrößerung, Kleinbetriebe) einen höheren jährlichen Anteil gestatten. |
Schafe / Ziegen | Lamm / Zickel | |
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Stall | 1,5 | 0,35 |
Auslauf | 2,5 | 0,5 |
Anforderungen an den Stall | |
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege- / Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Weide und Auslauf | |
Weide oder Auslauf muss den Tieren zugänglich sein. Haben die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und wird den Tieren in der Winterstallung Bewegungsfreiheit gewährt, muss (auch in den Wintermonaten) kein Auslauf bereitgestellt werden. Ausläufe sind dann vorgeschrieben, wenn kein Weidegang gewährt werden kann. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Fütterung | |
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 60 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Mindestens 60 Prozent Raufutter sind vorgeschrieben. Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens 45 Tage. | Keine ausschließliche Silagefütterung zulässig. Die Sommerfütterung muss in der täglichen Ration überwiegend (> 50 Prozent TM) Grünfutter enthalten, sofern es die Witterung erlaubt. |
Enthornen | |
Das Enthornen ist laut Tierschutzgesetz nur in Ausnahmefällen mit Betäubung zulässig. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Biopark wurde in Mecklenburg-Vorpommern von Landwirtinnen und Landwirten und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gegründet. Der überwiegend in Ostdeutschland agierende Verband zählt zahlreiche flächenstarke Betriebe zu seinen Mitgliedern, sodass sich eine durchschnittliche Betriebsgröße von 268 Hektar (Stand 1.1.2019) ergibt. Mehr als 300 Biopark-Betriebe wirtschaften in Naturschutzgebieten. Auf Initiative von Biopark wurde die erste gentechnikfreie Region in Deutschland gegründet.
Biopark hat gemeinsam mit der Umweltorganisation WWF und unter wissenschaftlicher Begleitung durch das Leibniz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung (ZALF) e. V. den Naturschutzstandard "Landwirtschaft für Artenvielfalt" entwickelt. Entsprechend eines Kataloges werden in den beteiligten Biopark-Betrieben Naturschutzmaßnahmen auf dem Acker, im Grünland und bei Landschaftsstrukturen umgesetzt und durch eine naturschutzfachliche Beratung begleitet.
Etwa 400 Landwirtschaftsbetriebe bewirtschaften 107.050 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche (Stand 1.1.2019, Quelle BÖLW). Hinzu kommen 100 Verarbeiterinnen und Verarbeiter und Händlerinnen und Händler.
Der Mitgliedsbeitrag für Erzeugerinnen und Erzeuger setzt sich aus einer einmaligen Aufnahmegebühr (50 Euro) einer jährlichen Grundgebühr (50 Euro) und einem jährlichen Mindestbeitrag je Fläche (2,50 Euro/Hektar LN) und Tier (Wiederkäuer/Pferde = 1 Euro/Großvieeinheit, Schweine = 2,50 Euro/GVE, Geflügel = 5 Euro/GVE) zusammen. Je nach Betriebsfläche werden noch Abschläge gewährt. Der maximale Jahresbeitrag je Betrieb liegt bei 7.800 Euro.
Biopark-Mitglieder können ihre Erzeugnisse mit dem Biopark-Zeichen kennzeichnen und bewerben. Die Nutzung der Biopark-Warenzeichen ist für zertifizierte Betriebe und Unternehmen kostenlos. Es muss jedoch ein Zeichennutzungsvertrag unterzeichnet werden. Den Betrieben steht es frei, ihre Produkte über Biopark-Partnerorganisationen (zum Beispiel Biopark Markt GmbH) zu vermarkten.
Mindestens einmal pro Jahr nach EU-Öko-Verordnung und nach Verbandsrichtlinien durch eine unabhängige Kontrollstelle. Zusätzlich sind unangemeldete Stichprobenkontrollen möglich.
Biopark e. V.
Rövertannen 13, 18273 Güstrow
Tel.: +49 (0)3843 24 50 30
E-Mail: info@biopark.de
Internet: www.biopark.de
Letzte Aktualisierung 08.01.2020