Folgende Erzeugungsbereiche werden durch die EU-Öko-Verordnung geregelt: Landwirtschaft, Garten- und Weinbau, Zierpflanzenbau, Imkerei, Aquakultur und Wildsammlung.
Nach EU-Öko-Verordnung ist eine Teilbetriebsumstellung möglich – das heißt, eine konventionelle und ökologische Bewirtschaftung auf ein und demselben Betrieb. Voraussetzung ist eine strikte Trennung der Bereiche. Teilumgestellte Betriebe erhalten allerdings keine Fördermittel für den ökologischen Landbau, weder in der schwierigen Umstellungsphase, noch danach.
Das Statistische Bundesamt schätzt, dass in Deutschland rund fünf Prozent aller Bio-Betriebe teilumgestellte Betriebe sind.
Damit die Umstellung des Gesamtbetriebes unter wirtschaftlich tragbaren Rahmenbedingungen abläuft, kann sie schrittweise erfolgen. Das heißt, die Flächen und Betriebsteile, die richtliniengemäß bewirtschaftet werden, nehmen kontinuierlich zu. Bei einer schrittweisen Umstellung von Flächen oder einer Umstellung von zum Beispiel Zupachtflächen ist außerdem zu beachten, dass dieselbe Sorte im Betrieb nicht gleichzeitig ökologisch und konventionell angebaut werden darf. Kulturen auf Flächen mit unterschiedlichem Umstellungsstatus müssen deutlich unterscheidbar sein.
Ein- oder überjährige Kulturen (Getreide, Gemüse, Feld- und Hackfrüchte sowie Grünland) dürfen als Öko-Ware verkauft werden, wenn sie frühestens 24 Monate nach Umstellungsbeginn gesät bzw. gepflanzt wurden. Dauerkulturen (Obst, Spargel, Hopfen, Wein) erreichen den Status als Öko-Ware, wenn sie frühestens 36 Monate nach Umstellung geerntet wurden. Eine Kennzeichnung als Umstellungsware für pflanzliche Erzeugnisse ist möglich, wenn sie nur eine pflanzliche Zutat (zum Beispiel Kartoffeln, Äpfel) enthalten.
Die Fruchtfolge ist vielseitig und ausgewogen zu gestalten. Regelungen, wie hoch zum Beispiel der Anteil der Leguminosen an der Fläche sein muss, gibt es nicht.
Der Einsatz gentechnisch-veränderter Organismen (GVO) oder daraus hergestellter Stoffe ist verboten.
Die Nutzung ist nicht geregelt. In Biogasanlagen dürfen damit zu 100 Prozent konventionelle pflanzliche Stoffe eingesetzt werden, wenn sie frei von gentechnisch verändertem Material sind. Die Gärreste aus solchen Biogasanlagen sind als Düngemittel zugelassen.
Nur die Düngermenge aus Wirtschaftsdüngern ist begrenzt, auf jährlich 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar. Die Gesamtdüngermenge ist nicht begrenzt.
Eine maximal zulässige Menge aus betriebsfremden organischen Düngern ist nicht vorgegeben.
Erlaubt sind
Verboten sind
Die Verwendung von leicht löslichen Phosphaten ist untersagt. Schwerlösliche Mineral- und Spurenelementdünger (nach Anhang I, EU-Öko-Verordnung) dürfen verwendet werden.
Wenn zertifiziertes Saat- und Pflanzgut geeigneter Sorten aus ökologischer Vermehrung zur Verfügung steht, muss dieses verwendet werden. Andere Herkünfte bedürfen einer Ausnahmegenehmigung.
Die Verwendung von Hybridsaatgut sowie CMS-Hybriden ist erlaubt.
Die Beizung von Saatgut mit chemisch-synthetischen Mitteln ist grundsätzlich verboten.
Zum Erzielen gesunder Pflanzenbestände stehen vorbeugende Maßnahmen, wie eine angepasste Fruchtfolge, die Bodenbearbeitung, die Humuswirtschaft und Düngung, die Wahl geeigneter Bestandsdichten sowie die Auswahl gesunden und widerstandsfähigen Pflanz- und Saatgutes eindeutig im Vordergrund.
Kupfer darf bis zu einer Menge von sechs Kilogramm pro Hektar und Jahr eingesetzt werden.
Die Verwendung von Herbiziden ist untersagt. Die Regulierung der Beikräuter erfolgt durch vorbeugende Maßnahmen (zum Beispiel Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Sortenwahl), mechanische Maßnahmen (zum Beispiel Eggen, Striegeln, Hacken) und thermische Maßnahmen (zum Beispiel Abflammen).
Eine Positivliste mit zulässigen Mitteln für Maschinen, Geräte und Anlagen im Pflanzenbau gibt es nicht.
Mit der EU-Öko-Verordnung wurde 1992 erstmals europaweit geltende Kontrollvorschriften für ökologisch wirtschaftende Betriebe, Verarbeitungs- und Handelsunternehmen eingeführt. Die aktuelle Fassung (VO 834/2007) gilt seit 1.1.2009. Im Juni 2018 wurde eine überarbeitete Fassung der Öko-Basisverordnung (VO 2018/848) beschlossen. Bis Ende 2020 wird diese Basisverordnung noch durch verschiedene Regelungen ergänzt. Ab dem 1.1.2021 muss die neue EU-Öko-Verordnung dann von allen Öko-Betrieben angewendet werden.
Die EU-Öko-Verordnung gilt als gesetzliche Mindestanforderung an Öko-Betriebe und ist in vielen Punkten weniger streng als die Regelungen der Öko-Anbauverbände.
2018 wirtschaftete etwa die Hälfte aller Öko-Betriebe in Deutschland – das sind 15.453 Betriebe – auf einer Fläche von 544.340 Hektar nach den Regeln der EU-Öko-Verordnung (Stand: 1.1.2019, Quelle: BÖLW).
Kosten entstehen EU-Öko-Betrieben (wie auch Verbandsbetrieben) durch die jährliche Öko-Kontrolle und gegebenenfalls in Anspruch genommene Öko-Beratung. Die jährliche Kontrolle kostet je nach Aufwand zwischen 300 und 700 Euro je Betrieb. In den meisten Bundesländern wird ein Kontrollkostenzuschuss mit der Bio-Förderung gewährt. Die Beratungskosten variieren je nach Anbieter und Bedarf.
Jeder Betrieb, der sich nach EU-Öko-Verordnung zertifizieren lässt, kann seine Erzeugnisse nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Umstellungszeit mit dem Hinweis "öko" oder "bio" verkaufen und entsprechend mit dem EU-Bio-Logo und dem deutschen Bio-Siegel kennzeichnen.
Mindestens einmal pro Jahr durch eine unabhängige Kontrollstelle. Zusätzlich zu der jährlich angemeldeten Hauptkontrolle erfolgen Stichprobenkontrollen.
Anlaufstelle für Betriebe, die allein nach EU-Öko-Verordnung produzieren wollen, sind die unabhängigen Öko-Beratungsstellen der Länder und die Öko-Kontrollstellen. Eine Übersicht über die Öko-Kontrollstellen sowie Infos und Links zur Beratung gibt es auf oekolandbau.de:
Letzte Aktualisierung 08.01.2020