Anlaufstelle für Betriebe, die allein nach den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau produzieren wollen, sind die unabhängigen Öko-Beratungsstellen der Länder und die Öko-Kontrollstellen. Eine Übersicht über die Öko-Kontrollstellen sowie Infos und Links zur Beratung gibt es auf oekolandbau.de:
Öko-Kontrollstellen
Öko-Beratung
2018 wirtschaftete etwa die Hälfte aller Öko-Betriebe in Deutschland – das sind 15.453 Betriebe – auf einer Fläche von 544.340 Hektar nach den Regeln der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau (Stand: 1.1.2019, Quelle: BÖLW).
Mit den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau wurden 1992 erstmals europaweit geltende Kontrollvorschriften für ökologisch wirtschaftende Betriebe, Verarbeitungs- und Handelsunternehmen eingeführt. Die aktuelle Fassung (VO 834/2007) gilt seit 1.1.2009. Im Juni 2018 wurde eine überarbeitete Fassung der Öko-Basisverordnung (VO 2018/848) beschlossen. Bis Ende 2020 wird diese Basisverordnung noch durch verschiedene Regelungen ergänzt. Ab dem 1.1.2021 müssen die neuen EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau dann von allen Ökobetrieben angewendet werden.
Die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau gelten als gesetzliche Mindestanforderung an Ökobetriebe und sind in vielen Punkten weniger streng als die Regelungen der Ökoanbauverbände.
Folgende Erzeugerbereiche werden durch die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau geregelt: Landwirtschaft, Garten- und Weinbau, Zierpflanzenbau, Imkerei, Aquakultur und Wildsammlung.
Kosten entstehen EU-Ökobetrieben (wie auch Verbandsbetrieben) durch die jährliche Ökokontrolle und gegebenenfalls in Anspruch genommene Ökoberatung. Die jährliche Kontrolle kostet je nach Aufwand zwischen 300 und 700 Euro je Betrieb. In den meisten Bundesländern wird ein Kontrollkostenzuschuss mit der Bioförderung gewährt. Die Beratungskosten variieren je nach Anbieter und Bedarf.
Das Statistische Bundesamt schätzt, dass in Deutschland rund fünf Prozent aller Biobetriebe teilumgestellte Betriebe sind.
Nach EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau ist eine Teilbetriebsumstellung möglich – das heißt, eine konventionelle und ökologische Bewirtschaftung auf ein und demselben Betrieb. Voraussetzung ist eine strikte Trennung der Bereiche. Teilumgestellte Betriebe erhalten allerdings keine Fördermittel für den ökologischen Landbau, weder in der schwierigen Umstellungsphase, noch danach.
Damit die Umstellung des Gesamtbetriebes unter wirtschaftlich tragbaren Rahmenbedingungen abläuft, kann sie schrittweise erfolgen. Das heißt, die Flächen und Betriebsteile, die richtliniengemäß bewirtschaftet werden, nehmen kontinuierlich zu. Bei einer schrittweisen Umstellung von Flächen oder einer Umstellung von zum Beispiel Zupachtflächen ist außerdem zu beachten, dass dieselbe Sorte im Betrieb nicht gleichzeitig ökologisch und konventionell angebaut werden darf. Kulturen auf Flächen mit unterschiedlichem Umstellungsstatus müssen deutlich unterscheidbar sein.
Ein- oder überjährige Kulturen (Getreide, Gemüse, Feld- und Hackfrüchte sowie Grünland) dürfen als Ökoware verkauft werden, wenn sie frühestens 24 Monate nach Umstellungsbeginn gesät bzw. gepflanzt wurden. Dauerkulturen (Obst, Spargel, Hopfen, Wein) erreichen den Status als Ökoware, wenn sie frühestens 36 Monate nach Umstellung geerntet wurden. Eine Kennzeichnung als Umstellungsware für pflanzliche Erzeugnisse ist möglich, wenn sie nur eine pflanzliche Zutat (zum Beispiel Kartoffeln, Äpfel) enthalten.
Die Fruchtfolge ist vielseitig und ausgewogen zu gestalten. Regelungen, wie hoch zum Beispiel der Anteil der Leguminosen an der Fläche sein muss, gibt es nicht.
Der Einsatz gentechnisch-veränderter Organismen (GVO) oder daraus hergestellter Stoffe ist verboten.
Die Nutzung ist nicht geregelt. In Biogasanlagen dürfen damit zu 100 Prozent konventionelle pflanzliche Stoffe eingesetzt werden, wenn sie frei von gentechnisch verändertem Material sind. Die Gärreste aus solchen Biogasanlagen sind als Düngemittel zugelassen.
Nur die Düngermenge aus Wirtschaftsdüngern ist begrenzt, auf jährlich 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar. Die Gesamtdüngermenge ist nicht begrenzt.
Eine maximal zulässige Menge aus betriebsfremden organischen Düngern ist nicht vorgegeben.
Die Verwendung von leicht löslichen Phosphaten ist untersagt. Schwerlösliche Mineral- und Spurenelementdünger (nach Anhang I, EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau) dürfen verwendet werden.
Wenn zertifiziertes Saat- und Pflanzgut geeigneter Sorten aus ökologischer Vermehrung zur Verfügung steht, muss dieses verwendet werden. Andere Herkünfte bedürfen einer Ausnahmegenehmigung.
Zum Erzielen gesunder Pflanzenbestände stehen vorbeugende Maßnahmen, wie eine angepasste Fruchtfolge, die Bodenbearbeitung, die Humuswirtschaft und Düngung, die Wahl geeigneter Bestandsdichten sowie die Auswahl gesunden und widerstandsfähigen Pflanz- und Saatgutes eindeutig im Vordergrund.
Kupfer darf bis zu einer Menge von sechs Kilogramm pro Hektar und Jahr eingesetzt werden.
Die Verwendung von Herbiziden ist untersagt. Die Regulierung der Beikräuter erfolgt durch vorbeugende Maßnahmen (zum Beispiel Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Sortenwahl), mechanische Maßnahmen (zum Beispiel Eggen, Striegeln, Hacken) und thermische Maßnahmen (zum Beispiel Abflammen).
Eine Positivliste mit zulässigen Mitteln für Maschinen, Geräte und Anlagen im Pflanzenbau gibt es nicht.
Jeder Betrieb, der sich nach den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau zertifizieren lässt, kann seine Erzeugnisse nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Umstellungszeit mit dem Hinweis "öko" oder "bio" verkaufen und entsprechend mit dem EU-Bio-Logo und dem deutschen Bio-Siegel kennzeichnen.
Mindestens einmal pro Jahr durch eine unabhängige Kontrollstelle. Zusätzlich zu der jährlich angemeldeten Hauptkontrolle erfolgen Stichprobenkontrollen.
Letzte Aktualisierung 23.08.2019