Lösungsansätze des Ökolandbaus für die Klimaaufgaben der kommenden Jahre
55288 Spiesheim
Folgende Erzeugungsbereiche werden durch die Gäa-Richtlinien geregelt: Landwirtschaft und Gartenbau, Aquakultur, Bienenhaltung, Wachteln und Tauben, Gehegewild und Wildfruchtsammlung.
Keine Teilumstellung erlaubt, alle Betriebszweige müssen ökologisch bewirtschaftet werden. Eine schrittweise Umstellung ist nur in besonderen Fällen möglich und muss in diesem Fall innerhalb von maximal fünf Jahren abgeschlossen sein. Es gilt das Prinzip der Bewirtschaftereinheit, das heißt ein und dieselbe Betriebsleitung darf im selben Gebiet nicht gleichzeitig einen konventionellen und einen ökologisch bewirtschafteten Betrieb führen.
Die Fruchtfolge muss mindestens 20 Prozent bodenaufbauende Kulturen aufweisen (zum Beispiel Leguminosen, Gründüngung und so weiter). Mindestens 50 Prozent der Ackerfläche muss im Durchschnitt in der Fruchtfolge außerhalb der Vegetationszeit ausreichend mit Pflanzen oder Pflanzenmaterial bedeckt sein, sofern es Witterung, Höhenlage und Wasserhaushalt zulassen.
In Biogasanlagen von Gäa-Betrieben darf maximal 30 Prozent konventioneller Mais eingesetzt werden. Ziel: Ab 2020 kein konventionelles Substrat mehr zulässig. Gärreste aus Biogasanlagen von Gäa-Betrieben sind als Düngemittel zugelassen.
Maximal 112 Kilogramm Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr zulässig, möglichst organische Dünger vom eigenen Betrieb.
Maximal 40 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr in Form von betriebsfremden organischen Düngern zulässig. Komposte aus Haushaltsabfällen (Biotonne) müssen den strengeren Vorgaben von Gäa entsprechen.
Verboten sind:
Die Verwendung von CMS-Hybriden ist verboten.
Kupfer darf bis zu einer Menge von drei Kilogramm pro Hektar und Jahr eingesetzt werden (in Hopfen bis vier Kilogramm pro Hektar und Jahr).
Es dürfen nur Mittel eingesetzt werden, die auf einer Positivliste aufgeführt sind.
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Gäa |
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Teilbetriebsumstellung | |
Ist zulässig: Nichtökologische Tiere dürfen sich im Betrieb befinden, sofern sie in Einheiten aufgezogen werden, deren Gebäude und Parzellen deutlich von den nach den ökologischen Produktionsvorschriften produzierenden Einheiten getrennt sind und sofern es sich um eine andere Tierart handelt. (Details dazu finden Sie hier). | Nicht zulässig. |
Umstellung Futterflächen | |
Die gesamte Futterfläche des Betriebs muss über einen Zeitraum von zwei Jahren umgestellt werden. Das gilt sowohl für einjährige Kulturen wie Getreide als auch Wiesen und Weiden. Bei Schweinen und Geflügel kann der Umstellungszeitraum für Weideland und Auslaufflächen auf zwölf Monate verkürzt werden (falls die Flächen bereits im Vorjahr nicht mit unzulässigen Mitteln behandelt wurden sogar auf sechs Monate). Das hier aufgenommene Futter wird danach als Öko-Futter gewertet. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Anteil Umstellungsfutter an der Fütterung | |
Durchschnittlich dürfen bis zu 30 Prozent der Futterration aus Umstellungsfuttermitteln bestehen. Stammen diese aus einer betriebseigenen Einheit, so kann dieser Prozentanteil auf 100 Prozent erhöht werden. Bis zu 20 Prozent des gesamten Futterbedarfes darf von Flächen auch aus dem ersten Umstellungsjahr stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebes sind. Diese Futtermenge ist der zulässigen Umstellungsfuttermenge anzurechnen. (Details dazu finden Sie hier). | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Umstellungszeiten Tiere | |
Bevor Erzeugnisse von Tieren ökologisch vermarktet werden dürfen, müssen die Tiere bereits eine gewisse Zeit nach ökologischen Regeln gehalten worden sein. Je nach betrieblichen Voraussetzungen, kann zwischen den folgenden beiden Verfahren gewählt werden: Gleichzeitige und nicht-gleichzeitige Umstellung (Details dazu finden Sie hier).
| Keine zusätzlichen Regelungen. |
Futterzusätze | |
Zulässige Futterzusätze sind im Anhang der EU-Öko-Verordnung aufgeführt. Nicht zugelassen sind zum Beispiel chemisch-synthetisch hergestellte Futterzusätze zur Beeinflussung von Stoffwechsel- und Verdauungsvorgängen oder zur Krankheitsprophylaxe. Dies schließt unter anderem das Verbot von Nichtproteinstickstoff (zum Beispiel Harnstoff) und denaturiertem Eiweiß ein. Auch synthetische Aminosäuren sind in der Öko-Tierfütterung nicht zulässig. Ein Einsatz gentechnisch veränderter Organismen oder ihrer Erzeugnisse ist im Ökolandbau generell ausgeschlossen. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung | |
Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel, von Hormonen oder Antibiotika ist verboten. Hormone oder ähnliche Stoffe zur Kontrolle der Fortpflanzung (zum Beispiel Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) sind nicht zulässig. Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder – falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt – mehr als einmal eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika (Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Tilgungsmaßnahmen ausgenommen), so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen. Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein ökologisches Tier muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit. Falls keine Wartezeit vorgegeben ist, gelten 48 Stunden. | Bei der Behandlung von Tieren muss die in den Gäa-Richtlinien aufgeführte Liste von Wirkstoffen und Arzneimittelgruppen, deren Anwendung verboten bzw. eingeschränkt ist, beachtet werden. |
Tierwohlkontrolle | |
Nicht geregelt. | Es wird jährlich eine Tierwohlkontrolle durchgeführt. |
Tiertransport – Dauer und Entfernung | |
Nicht geregelt. | Die Transportzeit darf maximal 4 Stunden und die Transportentfernung maximal 200 km betragen (Ausnahmen auf Antrag möglich). |
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Gäa |
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Maximale Besatzdichte | |
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Rindern je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 2 Milchkühe, 2,5 Mutterkühe, 2,5 Mast- und Zuchtfärsen, 3,3 Rinder zwischen einem und zwei Jahren, 5 Rinder unter einem Jahr. | Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. |
Herkunft der Tiere | |
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Bei Nichtverfügbarkeit von ökologischen Tieren, dürfen konventionelle Tiere unter den folgenden Bedingungen zugekauft werden: Beim erstmaligen Bestandsaufbau dürfen für die Zucht bestimmte konventionell erzeugte Jungtiere bis zu einem Alter von sechs Monaten zugekauft werden. Die Tiere müssen unmittelbar nach dem Absetzen gemäß der EU-Öko-Verordnung aufgezogen werden. Weibliche Tiere vor der ersten Kalbung dürfen jährlich bis zu einem Umfang von zehn Prozent des Bestandes zugekauft werden. Dieser Prozentsatz kann in Sonderfällen (zum Beispiel bei erheblicher Ausdehnung des Bestands) auf maximal 40 Prozent angehoben werden. | Vorzugsweise von Gäa-Betrieben. Rinder, die nicht aus Öko-Betrieben zugekauft wurden oder vor der Umstellung im Betrieb gehalten wurden, dürfen nicht unter dem Gäa-Warenzeichen vermarktet werden. Beim Zukauf von Biotieren aus nicht verbandsgebundenen Betrieben müssen diese mindestens 4 Monate Gäa richtlinienkonform gehalten werden und auch auf einem Biobetrieb geboren sein, um als Gäa Tier vermarktet werden zu können. |
Milch- und Mutterkühe | Zuchtbullen | Zucht- und Mastrinder | ||||
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≤ 100 kg LG | ≤ 200 kg LG | ≤ 350 kg LG | > 350 kg LG | |||
Stall | 6 | 10 | 1,5 | 2,5 | 4,0 | 5,0* |
Auslauf** | 4,5 | 30 | 1,1 | 1,9 | 3,0 | 3,7* |
* mindestens 1 m2 (Stall) und 0,75 m2 (Auslauf) je 100 Kilogramm LG. ** Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben. |
Anforderungen an den Stall | |
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/ Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Kälber müssen ab der zweiten Lebenswoche in Gruppen gehalten werden. | In Laufställen muss für jedes Tier ein Liege- und ein Fressplatz zur Verfü-gung stehen. Eine ge-ringfügige Verringerung der Anzahl der Fressplät-ze ist bei ständiger Ver-fügbarkeit von Futter (Vorratsfütterung) mit Genehmigung durch Gäa möglich. |
Anbindehaltung | |
Für Kleinbetriebe mit Ausnahmegenehmigung zulässig. Die Tiere müssen dann während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben. Während der Stallperiode müssen die Tiere an mindestens zwei Tagen pro Woche für eine Stunde Zugang zu Freigelände haben. | Seit 01.01.2019 ist bei neuen Mitgliedschaftsverträgen die Haltung von Rindern in Anbindehaltung ausgeschlossen. Die Anbindehaltung von Kälbern und unter einem Jahr alten Jungrindern ist auch in Kleinbetrieben nicht erlaubt. |
Weide und Auslauf | |
Die Tiere müssen Zugang zu Weide oder Auslauf haben. Haben die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und wird den Tieren in der Winterstallung Bewegungsfreiheit gewährt, muss (auch in den Wintermonaten) kein Auslauf bereitgestellt werden. Ausläufe sind dann vorgeschrieben, wenn kein Weidegang gewährt werden kann. Die Endmast von Fleischrindern darf in Stallhaltung (ohne Auslauf) erfolgen: maximal ein Fünftel der Lebensdauer oder drei Monate. | Die Mindestweidefläche beträgt 600 Quadratmeter je Großvieheinheit (HI-Tier) während der gesamten Vegetationsdauer. Bei extremer Näs-se oder Trockenheit ist die kurzfristige Aussetzung des Weidegangs möglich. |
Fütterung | |
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 60 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Mindestens 60 Prozent Raufutter (Ausnahme Milchvieh während der ersten drei Monate Laktation; hier sind 50 Prozent Raufutter vorgeschrieben). Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens drei Monate. | Eine ausschließliche Silagefütterung ist nicht zulässig. Rinder älter als 12 Monate, die aufgrund von fehlenden Weideflächen im Stall und auf befestigten Ausläufen gehalten werden, müssen in der Vegetationszeit zu min-destens 50 % mit Grün-futter gefüttert werden. |
Enthornung | |
Das routinemäßige Enthornen ist nicht zulässig; aus Sicherheitsgründen oder wenn es der Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dient, kann es jedoch genehmigt werden. | Nur mit Ausnahmegenehmigung durch Gäa. Im Falle einer Enthornung muss für eine angemessene Betäubung und Schmerzausschaltung gesorgt werden. |
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Gäa |
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Maximale Besatzdichte | |
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Schweinen je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 6,5 Zuchtsauen, 74 Ferkel, 14 Mastschweine. | Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Jeder Biopark-Betrieb muss über ausreichend Fläche für seine Tierhaltung verfügen – Betriebskooperationen erfüllen diese Vorgabe nicht. |
Herkunft der Tiere | |
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Bei Nichtverfügbarkeit von ökologischen Tieren, dürfen konventionelle Tiere unter den folgenden Bedingungen zugekauft werden: Bei erstmaligem Bestandsaufbau dürfen für die Zucht bestimmte Ferkel bis zu einem Lebendgewicht von 35 Kilogramm konventionell zugekauft werden. Weibliche Zuchttiere, die noch nicht geworfen haben, dürfen jährlich bis zu einem Umfang von 20 Prozent des Bestandes (bezogen auf den Sauenbestand) zugekauft werden. Dieser Prozentsatz kann in Sonderfällen (zum Beispiel bei erheblicher Ausdehnung des Bestands) auf maximal 40 Prozent angehoben werden. | Jungsauen vor dem ersten Abferkeln sowie Zuchteber dürfen jährlich bis zu einem Umfang von 10 % des Bestandes (bezogen auf den Sauenbestand) konventionell zugekauft werden. Dieser Prozentsatz kann in Sonderfällen (z. B. bei erheblicher Ausweitung des Bestandes) auf maximal 40 % angehoben werden. |
Eber | Säue | Ferkel | Mastschweine | |||||
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tragend | säugend | ≤ 30 Kilogramm | ≤ 50 Kilogramm | ≤ 85 Kilogramm | ≤110 Kilogramm | > 110 Kilogramm | ||
Stall | 6 / 10* | 2,5 | 7,5 | 0,6 | 0,8 | 1,1 | 1,3 | 1,5 |
Auslauf | 8 | 1,9 | 2,5 | 0,4 | 0,6 | 0,8 | 1 | 1,2 |
* wenn die natürliche Paarung in Buchten erfolgt. |
Anforderungen an den Stall | |
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege- / Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Sauen sind in Gruppen zu halten (Ausnahme: letzte Trächtigkeitsphase und Säugezeit). Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Auslauf | |
Für Schweine müssen Auslaufflächen mit Wühlmöglichkeit vorhanden sein. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Fütterung | |
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Wenn bei Schweinen eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind konventionelle Eiweißfuttermittel in einer Übergangszeit und bis 31.12.2020 erlaubt, mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt. Bei Schweinen müssen mindestens 20 Prozent der Futtermittel aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Schweinen ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter vorzulegen. Ferkel müssen 40 Tage auf Grundlage von natürlicher Milch, vorzugsweise Muttermilch, ernährt werden. | Befristet bis 31.12.2020 dürfen bei säugenden Zuchtsauen, Ferkeln und in der Vormast (bis zu einem Gewicht von 50 kg) maximal 5 % konventionelles Kartoffeleiweiß zugefüttert werden. Mindestens 50 % der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. |
Eingriffe am Tier | |
Das routinemäßige Zähnekneifen und Schwänzekupieren ist verboten. Die chirurgische Ferkelkastration ist zulässig mit Betäubung und / oder Verabreichung von Schmerzmitteln. | Zähnekneifen und Schwänzekupieren ist verboten. Die chirurgische Kastration von Ferkeln ist nur unter Betäubung und mit Schmerzbehandlung zulässig. Ein verbindliches Ziel ist die Etablierung der Ebermast und der Ver-zicht auf die Kastration. |
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Gäa |
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Maximale Besatzdichte | |
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Geflügel je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 230 Legehennen, 580 Masthühner. | Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten: 140 Legehennen, 280 Masthühner, 280 Junghennen, 210 Mastenten, 140 Mastputen, 280 Mastgänse, 500 Tauben, 800 Wachteln |
Herkunft der Tiere | |
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Bei Nichtverfügbarkeit von ökologischen Tieren dürfen konventionelle Tiere unter folgenden Bedingungen zugekauft werden: Legehennen- und Mastküken bis zu einem Alter von weniger als drei Tagen. Befristet bis 31. Dezember 2020: Konventionelle nichtökologisch aufgezogene Junglegehennen von weniger als 18 Wochen (nach Artikel 42 b Verordnung (EG) Nr. 889/2008.). | Keine Ausnahme für Junghennen gemäß Artikel 42 b, aber: Befristet bis 31.12.2020: In Rassegeflügel-Beständen bis 100 Legehennen dürfen Junghennen bis zur 18. Lebenswoche zugekauft werden (nur mit Genehmigung durch die Kontrollbehörde). Bei Kleingeflügel dürfen konventionelle weibliche Zuchttiere zugekauft werden; zum erstmaligen Bestandsaufbau ohne Begrenzung, ansonsten jährlich bis zu einem Umfang von 10 % des Bestandes. |
Käfighaltung | |
Nicht zulässig. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
EU-Öko-Verordnung | |||
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Legehennen | Mastgeflügel in festen Ställen | Mastgeflügel in mobilen Ställen | |
Stallfläche (Tiere/m2) | 6 | 10, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m2 | 16** (mit einem höchstzulässigen Lebendgewicht von 30 kg je m2) |
cm Sitzstange pro Tier | 18 | 20 (nur Perlhühner) | |
Nest | EU-Öko: 7 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier | ||
Gäa: 5 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 125 cm2/Tier | |||
Auslauf (m2 pro Tier) | EU-Öko: 4* | Masthähnchen und Perlhühner 4, 4,5* Enten, 10* Truthühner, 15* Gänse | 2,5 |
* sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird. ** Nur in beweglichen Ställen mit einer Bodenfläche von höchstens 150 m2. |
Maximale Bestandsgröße einer Produktionseinheit (Stall) | |
Jeder Geflügelstall beherbergt maximal 4.800 Hühner, 3.000 Legehennen, 5.200 Perlhühner, 4.000 weibliche oder 3.200 männliche Enten, 2.500 Kapaune, Gänse oder Truthühner. | Außerdem: Maximal 2.000 Wachteln oder Tauben |
Anzahl Produktionseinheiten (Ställe) pro Gebäude | |
Nicht begrenzt; Es können sich mehrere Produktionseinheiten unter einem Dach befinden. Die Produktionseinheiten müssen aber bis 80 Centimeter über den oberen Sitzstangen blickdicht voneinander getrennt sein. | In einem Stallgebäude für Legehennen dürfen sich maximal 2 vollständig voneinander getrenn-te Ställe befinden. D. h. pro Gebäude dürfen maximal 6.000 Legehennen gehalten werden. |
Maximale Gesamtnutzfläche | |
Bei der Fleischerzeugung darf die Gesamtnutzfläche der Geflügelställe je Produktionseinheit 1.600 Quadratmeter nicht überschreiten. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Kaltscharrraum / Außenklimabereich | |
Nicht geregelt. | Für Legehennen und Mastgeflügel ist ein überdachter Außenklimabereich (Kaltscharr-raum) einzurichten. In Kleinbeständen (max. 200 Tiere) und bei Mobilhaltung ist dieser nicht erforderlich. |
Volierenhaltung | |
Nicht geregelt, daher gelten für alle Bewegungsflächen im Stall sechs Tiere/m2. | Es dürfen maximal 3 erhöhte Ebenen übereinander angeordnet werden. Dabei darf bezogen auf den Stallinnenbereich (Warmbereich) der max. Tierbesatz von 12 Tieren je m² Stallgrundfläche nicht überschritten werden. Darüber hinaus gibt es zusätzliche Vorgaben für Einrichtungsgegenstände in Volierenställen. |
Licht | |
Bei Einsatz von Zusatzbeleuchtung darf eine maximale Lichtphase von 16 Stunden nicht überschritten werden, damit eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche Beleuchtung von mindestens acht Stunden gewährleistet ist. | Der Stall ist mit Tages-licht ausreichend zu beleuchten. Die Fensterflächen müssen mindes-tens 5 % der Stallgrundfläche ausmachen. |
Sitzstangen bei Masthühnern und Puten | |
Nicht geregelt. | Sitzstangen müssen vorhanden sein. |
Zugang zu Freigelände | |
Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben. Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken und Futtertrögen haben. Mastgeflügel: In der Phase der Voraufzucht ist Zugang zum Grünauslauf für Mastgeflügel nicht zwingend vorgeschrieben. | Geflügel muss ständig Zugang zu Grünlauslauf haben, vorausgesetzt die klimatischen Bedingungen und der Zustand der Tiere lässt dies zu. Der Grünauslauf wird nur bis maximal 150 Meter Umkreis zum Stall angerechnet. |
Fütterung | |
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Wenn bei Geflügel eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind konventionelle Eiweißfuttermittel in einer Übergangszeit und bis 31.12.2020 erlaubt mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt. Bei Geflügel müssen mindestens 20 Prozent der Futtermittel aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter ist beizugeben. | Mindestens 50 % der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. |
Junghennen | |
Für Junghennen gibt es in der EU-Öko-Verordnung keine differenzierten Regelungen. Die deutschen Kontrollbehörden haben diesbezüglich aber einige Regeln aufgestellt. | Für die Haltung und Aufzucht von Junghennen gibt es differenzierte Regeln. |
Mindestschlachtalter | |
Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, muss Mastgeflügel entweder von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen oder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen werden, hier gelten folgende Vorgaben: 81 Tage bei Hühnern, 150 Tage bei Kapaunen, 49 Tage bei Pekingenten, 70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten, 84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten, 92 Tage bei Mulard-Enten, 94 Tage bei Perlhühnern, 140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen, 100 Tage bei Truthennen. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Wassergeflügel | |
Wassergeflügel muss Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben (vorausgesetzt Witterung und Hygienebedingungen gestatten dies). | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Spezialgeflügel | |
Nicht geregelt. | Für die Haltung und Aufzucht von Spezialgeflü-gel gibt es differenzierte Regeln (Wachteln und Tauben). |
Eingriffe am Tier | |
Das routinemäßige Stutzen der Schnäbel ist verboten. | Das Kupieren von Körperteilen (Schnäbel, Flügel etc.) ist verboten. |
Einstallung eines Hahns (Legehennenhaltung) | |
Nicht geregelt. | Junghennenaufzucht: In jeder Herde soll ab Auf-zuchtbeginn nach Möglichkeit mind. 1 Hahn je 100 Hennen gehalten werden |
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Gäa |
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Maximale Besatzdichte | |
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Schafen und Ziegen je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 13,3 Mutterschafe oder Ziegen. | Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. |
Herkunft der Tiere | |
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Bei Nichtverfügbarkeit von ökologischen Tieren dürfen konventionelle Tiere unter folgenden Bedingungen zugekauft werden: Beim erstmaligen Bestandsaufbau dürfen für die Zucht bestimmte Jungtiere bis zu einem Altern von maximal 60 Tagen konventionell zugekauft werden. Weibliche Tiere vor dem ersten Ablammen dürfen jährlich bis zu einem Umfang von 20 Prozent des Bestandes zugekauft werden. Dieser Prozentsatz kann in Sonderfällen (zum Beispiel bei erheblicher Ausdehnung des Bestands) auf maximal 40 Prozent angehoben werden. | Schafe und Ziegen, die nicht aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben zugekauft wurden oder vor der Umstellung auf ökologischen Landbau im Betrieb gehalten wurden, dürfen nicht unter dem Gäa-Warenzeichen vermarktet werden. Beim Zukauf von Biotieren aus nicht verbands-gebundenen Betrieben müssen diese mindestens 4 Monate Gäa richtlinienkonform gehalten werden und auch auf einem Biobetrieb geboren sein, um als Gäa Tier vermarktet werden zu können. |
Schafe / Ziegen | Lamm / Zickel | |
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Stall | 1,5 | 0,35 |
Auslauf | 2,5 | 0,5 |
Anforderungen an den Stall | |
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege- / Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Weide und Auslauf | |
Weide oder Auslauf muss den Tieren zugänglich sein. Haben die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und wird den Tieren in der Winterstallung Bewegungsfreiheit gewährt, muss (auch in den Wintermonaten) kein Auslauf bereitgestellt werden. Ausläufe sind dann vorgeschrieben, wenn kein Weidegang gewährt werden kann. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Fütterung | |
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 60 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Mindestens 60 Prozent Raufutter sind vorgeschrieben. Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens 45 Tage. | Keine ausschließliche Silagefütterung zulässig. Die Ration besteht im Winter aus Heu, Silage und Futterstroh, im Sommer zu mehr als 50 % aus Grünfutter (möglichst Weidegang). Der Einsatz von rückverdünntem Bio-Vollmilchpulver für Schaf- und Ziegenlämmer ist gestattet, sofern die jeweiligen Länderbehörden dies nicht untersagt haben. |
Enthornen | |
Das Enthornen ist laut Tierschutzgesetz nur in Ausnahmefällen mit Betäubung zulässig. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Gäa zählt mit knapp 400 Mitgliedern zu den kleineren Verbänden in Deutschland. Das bietet den Vorteil kurzer Wege. Anfängliches Ziel von Gäa war es, den ökologischen Anbau in den neuen Bundesländern zu fördern. Insofern liegt der überwiegende Teil der Mitgliedsbetriebe im Osten Deutschlands. Gäa-Betriebe sind aber inzwischen in ganz Deutschland sowie in Südtirol zu finden. Seit 2016 kooperiert Gäa mit Bioland, sodass beide Verbände ähnliche Richtlinien, Zertifizierungsverfahren und Beitragssysteme haben. In der Partnerschaft bleiben beide Verbände jedoch weiterhin eigenständige Vereine mit ihren jeweiligen Markenzeichen.
1988
385 Betriebe bewirtschaften 34.120 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche (Stand 1.1.2019, Quelle BÖLW). Hinzu kommen zahlreiche Unternehmen aus Verarbeitung und Handel.
Das Beitragssystem ist identisch mit dem von Bioland. Es umfasst mit verschiedenen Beitragsstufen, Intensitäts- sowie Standortfaktoren ein sehr komplexes System, um den unterschiedlichen Betriebstypen und Standorten gerecht zu werden. Umstellungsinteressierte erhalten bei einem unverbindlichen Beratungsgespräch Auskunft über den Mitgliedsbeitrag.
Gäa-Mitglieder können ihre Erzeugnisse mit dem Gäa-Warenzeichen kennzeichnen und bewerben. Für Landwirtschaftsbetriebe fallen keine Lizenzgebühren an. Absatz und Handel liegen in den Händen der Betriebe. Bundesweit stehen verbandsnahe Erzeugergemeinschaften für die Vermarktung zur Verfügung, die auf Gäa-Vorgaben kontrolliert werden.
Mindestens einmal pro Jahr nach EU-Öko-Verordnung und nach Verbandsrichtlinien durch eine unabhängige Kontrollstelle. Zusätzliche Stichprobenkontrollen möglich. Auf allen tierhaltenden Betrieben findet einmal jährlich eine verbindliche Tierwohlkontrolle statt.
Gäa e.V. - Vereinigung ökologischer Landbau
Brockhausstrasse 4, D-01099 Dresden
Tel: +49 (0)351 401 23 89
E-Mail: info@gaea.de
Internet: www.gaea.de
Gäa Regionalbüro Thüringen
Ute Baumbach
Schlachthofstraße 8-10, 99423 Weimar
Tel.: +49 (0)3629-777 81 86
E-Mail: ute.baumbach@gaea.de
Gäa Regionalstelle Bayern
Dr. Ulrich Hampl
Weiherstraße 8, 86946 Vilgertshofen-Pflugdorf
Tel.: +49 (0)8194-9329140, Mobil: +49 (0)176-28622806
E-Mail: kontakt@ulrich-hampl.de
Letzte Aktualisierung 08.01.2020