Next Generation Bio: Führungs-Exzellenz – als Erfolgsfaktor in Bio-Unternehmen stark gefragt
36132 Eiterfeld - Buchenau
Folgende Erzeugungsbereiche werden durch die Naturland-Richtlinien geregelt: Land-, Garten- und Weinbau, Zierpflanzenbau, Imkerei, Aquakultur, Fischerei, Wildsammlung und Waldwirtschaft.
Keine Teilumstellung erlaubt, alle Betriebszweige müssen ökologisch bewirtschaftet werden. Eine schrittweise Umstellung ist möglich, muss aber nach spätestens fünf Jahren abgeschlossen sein. Es gilt das Prinzip der Bewirtschaftereinheit, das heißt ein und dieselbe Betriebsleitung darf nicht gleichzeitig einen konventionellen und einen ökologisch bewirtschafteten Betrieb führen.
Es muss ein Mindestanteil an Hauptfruchtleguminosen von einem Fünftel der Ackerfläche eingehalten werden.
In Biogasanlagen von Naturland-Betrieben darf maximal 30 Prozent konventionelles pflanzliches Substrat eingesetzt werden. Ziel: Ab 2020 kein konventionelles Substrat mehr zulässig. Gärreste aus Biogasanlagen von Naturland-Betrieben sind als Düngemittel zugelassen.
Maximal 112 Kilogramm Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr zulässig, möglichst organische Dünger vom eigenen Betrieb.
Maximal 40 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr in Form von betriebsfremden organischen Düngern zulässig. Komposte aus Haushaltsabfällen (Biotonne) müssen den strengeren Vorgaben von Naturland entsprechen.
Verboten sind:
Die Verwendung von CMS-Hybriden ist verboten.
Kupfer darf bis zu einer Menge von drei Kilogramm pro Hektar und Jahr eingesetzt werden (in Hopfen bis vier Kilogramm pro Hektar und Jahr).
Es dürfen nur Mittel eingesetzt werden, die auf einer Positivliste aufgeführt sind.
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Naturland |
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Teilbetriebsumstellung | |
Ist zulässig: Nichtökologische Tiere dürfen sich im Betrieb befinden, sofern sie in Einheiten aufgezogen werden, deren Gebäude und Parzellen deutlich von den nach den ökologischen Produktionsvorschriften produzierenden Einheiten getrennt sind und sofern es sich um eine andere Tierart handelt. (Details dazu finden Sie hier). | Nicht zulässig. |
Umstellung Futterflächen | |
Die gesamte Futterfläche des Betriebs muss über einen Zeitraum von zwei Jahren umgestellt werden. Das gilt sowohl für einjährige Kulturen wie Getreide als auch Wiesen und Weiden. Bei Schweinen und Geflügel kann der Umstellungszeitraum für Weideland und Auslaufflächen auf zwölf Monate verkürzt werden (falls die Flächen bereits im Vorjahr nicht mit unzulässigen Mitteln behandelt wurden sogar auf sechs Monate). Das hier aufgenommene Futter wird danach als Öko-Futter gewertet. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Anteil Umstellungsfutter an der Fütterung | |
Durchschnittlich dürfen bis zu 30 Prozent der Futterration aus Umstellungsfuttermitteln bestehen. Stammen diese aus einer betriebseigenen Einheit, so kann dieser Prozentanteil auf 100 Prozent erhöht werden. Bis zu 20 Prozent des gesamten Futterbedarfes darf von Flächen auch aus dem ersten Umstellungsjahr stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebes sind. Diese Futtermenge ist der zulässigen Umstellungsfuttermenge anzurechnen. (Details dazu finden Sie hier). | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Umstellungszeiten Tiere | |
Bevor Erzeugnisse von Tieren ökologisch vermarktet werden dürfen, müssen die Tiere bereits eine gewisse Zeit nach ökologischen Regeln gehalten worden sein. Je nach betrieblichen Voraussetzungen, kann zwischen den folgenden beiden Verfahren gewählt werden: Gleichzeitige und nicht-gleichzeitige Umstellung (Details dazu finden Sie hier).
| Keine zusätzlichen Regelungen. |
Futterzusätze | |
Zulässige Futterzusätze sind im Anhang der EU-Öko-Verordnung aufgeführt. Nicht zugelassen sind zum Beispiel chemisch-synthetisch hergestellte Futterzusätze zur Beeinflussung von Stoffwechsel- und Verdauungsvorgängen oder zur Krankheitsprophylaxe. Dies schließt unter anderem das Verbot von Nichtproteinstickstoff (zum Beispiel Harnstoff) und denaturiertem Eiweiß ein. Auch synthetische Aminosäuren sind in der Öko-Tierfütterung nicht zulässig. Ein Einsatz gentechnisch veränderter Organismen oder ihrer Erzeugnisse ist im Ökolandbau generell ausgeschlossen. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung | |
Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel, von Hormonen oder Antibiotika ist verboten. Hormone oder ähnliche Stoffe zur Kontrolle der Fortpflanzung (zum Beispiel Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) sind nicht zulässig. Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder – falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt – mehr als einmal eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika (Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Tilgungsmaßnahmen ausgenommen), so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen. Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein ökologisches Tier muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit. Falls keine Wartezeit vorgegeben ist, gelten 48 Stunden. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Tierwohlkontrolle | |
Nicht geregelt. | Es wird jährlich eine externe Tierwohlkontrolle durchgeführt, nach eigens entwickelten, tierartspezifischen Kriterien |
Tiertransport – Dauer und Entfernung | |
Nicht geregelt. | Die Transportzeit soll maximal vier Stunden und die Transportentfernung maximal 200 Kilometer nicht überschreiten. Die Gesamtzeit darf acht Stunden nicht überschreiten. |
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Naturland |
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Maximale Besatzdichte | |
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Rindern je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 2 Milchkühe, 2,5 Mutterkühe, 2,5 Mast- und Zuchtfärsen, 3,3 Rinder zwischen einem und zwei Jahren, 5 Rinder unter einem Jahr. | Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. |
Herkunft der Tiere | |
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Bei Nichtverfügbarkeit von ökologischen Tieren, dürfen konventionelle Tiere unter den folgenden Bedingungen zugekauft werden: Beim erstmaligen Bestandsaufbau dürfen für die Zucht bestimmte konventionell erzeugte Jungtiere bis zu einem Alter von sechs Monaten zugekauft werden. Die Tiere müssen unmittelbar nach dem Absetzen gemäß der EU-Öko-Verordnung aufgezogen werden. Weibliche Tiere vor der ersten Kalbung dürfen jährlich bis zu einem Umfang von zehn Prozent des Bestandes zugekauft werden. Dieser Prozentsatz kann in Sonderfällen (zum Beispiel bei erheblicher Ausdehnung des Bestands) auf maximal 40 Prozent angehoben werden. | Tiere müssen von Naturland Betrieben zugekauft werden, oder von Öko-Betrieben, die den Vorgaben der Naturland Qualitätssicherung entsprechen. |
Milch- und Mutterkühe | Zuchtbullen | Zucht- und Mastrinder | ||||
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≤ 100 kg LG | ≤ 200 kg LG | ≤ 350 kg LG | > 350 kg LG | |||
Stall | 6 | 10 | 1,5 | 2,5 | 4,0 | 5,0* |
Auslauf** | 4,5 | 30 | 1,1 | 1,9 | 3,0 | 3,7* |
* mindestens 1 m2 (Stall) und 0,75 m2 (Auslauf) je 100 Kilogramm LG. ** Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben. |
Anforderungen an den Stall | |
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/ Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Kälber müssen ab der zweiten Lebenswoche in Gruppen gehalten werden. | In Laufställen muss für jedes Tier ein Liege- und ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Eine geringfügige Verringerung der Anzahl der Fressplätze ist bei ständiger Verfügbarkeit von Futter (Vorratsfütterung) möglich. |
Anbindehaltung | |
Für Kleinbetriebe mit Ausnahmegenehmigung zulässig. Die Tiere müssen dann während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben. Während der Stallperiode müssen die Tiere an mindestens zwei Tagen pro Woche für eine Stunde Zugang zu Freigelände haben. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Weide und Auslauf | |
Die Tiere müssen Zugang zu Weide oder Auslauf haben. Haben die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und wird den Tieren in der Winterstallung Bewegungsfreiheit gewährt, muss (auch in den Wintermonaten) kein Auslauf bereitgestellt werden. Ausläufe sind dann vorgeschrieben, wenn kein Weidegang gewährt werden kann. Die Endmast von Fleischrindern darf in Stallhaltung (ohne Auslauf) erfolgen: maximal ein Fünftel der Lebensdauer oder drei Monate. | Weidegang ist verpflichtend (gilt seit 1.1.2018), sollte Weidegang aus wichtigen, nicht beeinflussbaren Gründen (zum Beispiel Treiben über vielbefahrene Straßen/Bahnlinien, keine beweidbaren Flächen in Stallnähe et cetera) nicht umsetzbar sein, ist ganzjähriger Auslauf und für adulte Tiere ausreichende Grünfütterung verpflichtend. |
Fütterung | |
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 60 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Mindestens 60 Prozent Raufutter (Ausnahme Milchvieh während der ersten drei Monate Laktation; hier sind 50 Prozent Raufutter vorgeschrieben). Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens drei Monate. | Eine ausschließliche Silagefütterung ist nicht zulässig. Zugekaufte Futtermittel müssen Naturland zertifiziert sein beziehungsweise den Vorgaben der Naturland Qualitätssicherung entsprechen. Ausreichende Grünfütterung ist verpflichtend (vorzugsweise Weidegang). |
Enthornung | |
Das routinemäßige Enthornen ist nicht zulässig; aus Sicherheitsgründen oder wenn es der Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dient, kann es jedoch genehmigt werden. | Eine Enthornung mit Ätzstiften ist nicht zulässig. Die Fachberatung für Naturland empfiehlt den Betrieben die Verwendung von genetisch hornlosen Zuchttieren. |
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Naturland |
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Maximale Besatzdichte | |
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Schweinen je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 6,5 Zuchtsauen, 74 Ferkel, 14 Mastschweine. | Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Es sind maximal zehn Mastschweine je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche zulässig. |
Herkunft der Tiere | |
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Bei Nichtverfügbarkeit von ökologischen Tieren, dürfen konventionelle Tiere unter den folgenden Bedingungen zugekauft werden: Bei erstmaligem Bestandsaufbau dürfen für die Zucht bestimmte Ferkel bis zu einem Lebendgewicht von 35 Kilogramm konventionell zugekauft werden. Weibliche Zuchttiere, die noch nicht geworfen haben, dürfen jährlich bis zu einem Umfang von 20 Prozent des Bestandes (bezogen auf den Sauenbestand) zugekauft werden. Dieser Prozentsatz kann in Sonderfällen (zum Beispiel bei erheblicher Ausdehnung des Bestands) auf maximal 40 Prozent angehoben werden. | Tiere müssen von Naturland Betrieben zugekauft werden, oder von Öko-Betrieben, die den Vorgaben der Naturland Qualitätssicherung entsprechen. |
Eber | Säue | Ferkel | Mastschweine | |||||
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tragend | säugend | ≤ 30 Kilogramm | ≤ 50 Kilogramm | ≤ 85 Kilogramm | ≤110 Kilogramm | > 110 Kilogramm | ||
Stall | 6 / 10* | 2,5 | 7,5 | 0,6 | 0,8 | 1,1 | 1,3 | 1,5 |
Auslauf | 8 | 1,9 | 2,5 | 0,4 | 0,6 | 0,8 | 1 | 1,2 |
* wenn die natürliche Paarung in Buchten erfolgt. |
Anforderungen an den Stall | |
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege- / Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Sauen sind in Gruppen zu halten (Ausnahme: letzte Trächtigkeitsphase und Säugezeit). Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Auslauf | |
Für Schweine müssen Auslaufflächen mit Wühlmöglichkeit vorhanden sein. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Fütterung | |
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Wenn bei Schweinen eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind konventionelle Eiweißfuttermittel in einer Übergangszeit und bis 31.12.2020 erlaubt, mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt. Bei Schweinen müssen mindestens 20 Prozent der Futtermittel aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Schweinen ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter vorzulegen. Ferkel müssen 40 Tage auf Grundlage von natürlicher Milch, vorzugsweise Muttermilch, ernährt werden. | Zugekaufte Futtermittel müssen Naturland zertifiziert sein beziehungsweise den Vorgaben der Naturland Qualitätssicherung entsprechen. Befristet bis 31.12.2020 dürfen maximal fünf Prozent konventionelle Eiweißfuttermittel zugefüttert werden. Zulässig sind: Kartoffeleiweiß, Mais- und Weizenkleber beziehungsweise -keime Ausschließlich Jungtiere: Fischmehl/-öl aus den Überresten der Speisefischverarbeitung aus nachhaltiger Fischerei. Mindestens 50 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. |
Eingriffe am Tier | |
Das routinemäßige Zähnekneifen und Schwänzekupieren ist verboten. Die chirurgische Ferkelkastration ist zulässig mit Betäubung und / oder Verabreichung von Schmerzmitteln. | Zähnekneifen und Zähneschleifen sowie Schwänzekupieren und Ohrenkupieren ist verboten. Naturland erlaubt seit 2016 die Impfung gegen Ebergeruch (Immunokastration). |
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Naturland |
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Maximale Besatzdichte | |
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Geflügel je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 230 Legehennen, 580 Masthühner. | Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten: 140 Legehennen, 280 Masthühner, 480 Junghennen, 210 Mastenten, 140 Mastputen, 280 Mastgänse, 500 Tauben, 800 Wachteln |
Herkunft der Tiere | |
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Bei Nichtverfügbarkeit von ökologischen Tieren dürfen konventionelle Tiere unter folgenden Bedingungen zugekauft werden: Legehennen- und Mastküken bis zu einem Alter von weniger als drei Tagen. Befristet bis 31. Dezember 2020: Konventionelle nichtökologisch aufgezogene Junglegehennen von weniger als 18 Wochen (nach Artikel 42 b Verordnung (EG) Nr. 889/2008.). | Herkunft der Tiere bevorzugt aus Naturland-Betrieben (Keine Ausnahme für Junghennen gemäß Artikel 42 b). Eine Vermarktung von Eiern unter Verwendung des Naturland Zeichens ist nur möglich, wenn die Hennen von der ersten Lebenswoche an richtliniengemäß gehalten und gefüttert wurden. |
Käfighaltung | |
Nicht zulässig. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Naturland | |||||
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Kleingeflügel | ||||||
Legehennen | Mastgeflügel in festen Ställen | Mastgeflügel in mobilen Ställen | ||||
Stallfläche (Tiere/m2) | 6 | 10, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m2 | 16** (mit einem höchstzulässigen Lebendgewicht von 30 kg je m2) | 15 im Warmbereich, höchstzulässiges Lebendgewicht 3 kg je m2 | ||
cm Sitzstange pro Tier | 18 | 20 (nur Perlhühner) | ||||
Nest | 7 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier | Mindestens 1 m² pro 175 Hennen | ||||
Auslauf (m2 pro Tier) | 4 | Masthähnchen und Perlhühner 4, 4,5* Enten, 10* Truthühner, 15* Gänse | 2,5 | (überdachter Außenklimabereich = mindestens 50 Prozent der begehbaren Fläche im Warmbereich) | ||
* sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird. ** Nur in beweglichen Ställen mit einer Bodenfläche von höchstens 150 m2. |
Maximale Bestandsgröße einer Produktionseinheit (Stall) | |
Jeder Geflügelstall beherbergt maximal 4.800 Hühner, 3.000 Legehennen, 5.200 Perlhühner, 4.000 weibliche oder 3.200 männliche Enten, 2.500 Kapaune, Gänse oder Truthühner. | Zusätzlich: maximal 2.000 Wachteln, Tauben. |
Anzahl Produktionseinheiten (Ställe) pro Gebäude | |
Nicht begrenzt; Es können sich mehrere Produktionseinheiten unter einem Dach befinden. Die Produktionseinheiten müssen aber bis 80 Centimeter über den oberen Sitzstangen blickdicht voneinander getrennt sein. | Für Legehennen gilt: In einem Stallgebäude dürfen sich maximal 4 blickdicht voneinander getrennte Ställe befinden. Das heißt, pro Gebäude dürfen maximal 12.000 Legehennen gehalten werden. |
Maximale Gesamtnutzfläche | |
Bei der Fleischerzeugung darf die Gesamtnutzfläche der Geflügelställe je Produktionseinheit 1.600 Quadratmeter nicht überschreiten. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Kaltscharrraum | |
Nicht geregelt. | Für alle Betriebe mit mehr als 200 Legehennen beziehungsweise 200 Plätzen Mastgeflügel/Junghennen verbindlich (Ausnahme Kalt- und Mobilställe sowie Enten und Gänse). Der Kaltscharrraum muss ganzjährig und bei jedem Wetter zugängig sein. |
Volierenhaltung | |
Nicht geregelt, daher gelten für alle Bewegungsflächen im Stall sechs Tiere/m2. | Es dürfen maximal drei erhöhte Ebenen übereinander angeordnet werden. Dabei zählt nicht jede Ebene als eigene Bewegungsfläche. Es darf bezogen auf den Stallinnenbereich (Warmbereich) der maximale Tierbesatz von zwölf Tieren je m² Stallgrundfläche nicht überschritten werden. |
Licht | |
Bei Einsatz von Zusatzbeleuchtung darf eine maximale Lichtphase von 16 Stunden nicht überschritten werden, damit eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche Beleuchtung von mindestens acht Stunden gewährleistet ist. | Der Stall ist mit Tageslicht ausreichend zu beleuchten, das heißt die Fensterflächen müssen mindestens fünf Prozent der Stallgrundfläche betragen. |
Sitzstangen bei Masthühnern und Puten | |
Nicht geregelt. | Sitzstangen müssen vorhanden sein. |
Zugang zu Freigelände | |
Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben. Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken und Futtertrögen haben. Mastgeflügel: In der Phase der Voraufzucht ist Zugang zum Grünauslauf für Mastgeflügel nicht zwingend vorgeschrieben. | Geflügel muss ständig Zugang zu Freigelände haben, vorausgesetzt die klimatischen Bedingungen und der Zustand der Tiere lässt dies zu. Der Grünauslauf wird bei Legehennen nur bis maximal 150 Meter Umkreis zum Stall angerechnet. |
Fütterung | |
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Wenn bei Geflügel eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind konventionelle Eiweißfuttermittel in einer Übergangszeit und bis 31.12.2020 erlaubt mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt. Bei Geflügel müssen mindestens 20 Prozent der Futtermittel aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter ist beizugeben. | Mindestens 50 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Zugekaufte Futtermittel müssen Naturland zertifiziert sein beziehungsweise den Vorgaben der Naturland Qualitätssicherung entsprechen. Befristet bis 31.12.2020 dürfen maximal fünf Prozent konventionelle Eiweißfuttermittel zugefüttert werden. Dies sind: Kartoffeleiweiß, Mais- und Weizenkleber bzw. -keime, Seelagenmehl, Eier und Eiprodukte, Gewürze und Kräuter (maximal ein Prozent der Futterration-TS), Ausschließlich Jungtiere: Fischmehl/-öl aus den Überresten der Speisefischverarbeitung aus nachhaltiger Fischerei. Bei Legehennen ist ein Teil des Getreides als ganze Körner möglichst in der Einstreu anzubieten. Grit oder ähnliches ist vorzulegen. |
Junghennen | |
Für Junghennen gibt es in der EU-Öko-Verordnung keine differenzierten Regelungen. Die deutschen Kontrollbehörden haben diesbezüglich aber einige Regeln aufgestellt. | Für die Haltung und Aufzucht von Junghennen gibt es differenzierte Regeln. |
Mindestschlachtalter | |
Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, muss Mastgeflügel entweder von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen oder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen werden, hier gelten folgende Vorgaben: 81 Tage bei Hühnern, 150 Tage bei Kapaunen, 49 Tage bei Pekingenten, 70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten, 84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten, 92 Tage bei Mulard-Enten, 94 Tage bei Perlhühnern, 140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen, 100 Tage bei Truthennen. | 28 Tage bei Wachteln und Tauben. |
Wassergeflügel | |
Wassergeflügel muss Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben (vorausgesetzt Witterung und Hygienebedingungen gestatten dies). | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Spezialgeflügel | |
Nicht geregelt. | Für die Haltung und Aufzucht von Spezialgeflügel gibt es differenzierte Regeln (Wachten und Tauben). |
Eingriffe am Tier | |
Das routinemäßige Stutzen der Schnäbel ist verboten. | Das Kupieren von Körperteilen (Schnäbel, Flügel) ist verboten. |
Einstallung eines Hahns (Legehennenhaltung) | |
Nicht geregelt. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Naturland |
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Maximale Besatzdichte | |
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Schafen und Ziegen je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 13,3 Mutterschafe oder Ziegen. | Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. |
Herkunft der Tiere | |
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Bei Nichtverfügbarkeit von ökologischen Tieren dürfen konventionelle Tiere unter folgenden Bedingungen zugekauft werden: Beim erstmaligen Bestandsaufbau dürfen für die Zucht bestimmte Jungtiere bis zu einem Altern von maximal 60 Tagen konventionell zugekauft werden. Weibliche Tiere vor dem ersten Ablammen dürfen jährlich bis zu einem Umfang von 20 Prozent des Bestandes zugekauft werden. Dieser Prozentsatz kann in Sonderfällen (zum Beispiel bei erheblicher Ausdehnung des Bestands) auf maximal 40 Prozent angehoben werden. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Schafe / Ziegen | Lamm / Zickel | |
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Stall | 1,5 | 0,35 |
Auslauf | 2,5 | 0,5 |
Anforderungen an den Stall | |
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege- / Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Weide und Auslauf | |
Weide oder Auslauf muss den Tieren zugänglich sein. Haben die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und wird den Tieren in der Winterstallung Bewegungsfreiheit gewährt, muss (auch in den Wintermonaten) kein Auslauf bereitgestellt werden. Ausläufe sind dann vorgeschrieben, wenn kein Weidegang gewährt werden kann. | Weidegang ist verpflichtend (gilt seit 1.1.2018), sollte Weidegang aus wichtigen, nicht beeinflussbaren Gründen (zum Beispiel Treiben über vielbefahrene Straßen/Bahnlinien, keine beweidbaren Flächen in Stallnähe et cetera) nicht umsetzbar sein, ist ganzjähriger Auslauf und für adulte Tiere ausreichende Grünfütterung verpflichtend. |
Fütterung | |
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 60 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Mindestens 60 Prozent Raufutter sind vorgeschrieben. Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens 45 Tage. | Keine ausschließliche Silagefütterung zulässig. Ausreichende Grünfütterung ist verpflichtend (vorzugsweise Weidegang). |
Enthornen | |
Das Enthornen ist laut Tierschutzgesetz nur in Ausnahmefällen mit Betäubung zulässig. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Naturland ist nach Bioland der zweitgrößte Anbauverband in Deutschland. Der Verband ist international aktiv. Naturland versteht sich als Pionier in Bereichen, die in der EU-Öko-Verordnung sowie auch in den Richtlinien anderer Anbauverbände (zunächst) nicht geregelt waren, wie die ökologische Aquakultur, die nachhaltige Fischerei oder die ökologische Waldnutzung. Mit der Zertifizierung "Naturland Fair" vereint Naturland seit 2010 als einziger Öko-Verband ökologische Wirtschaftsweise und fairen Handel in einem Zeichen. Daneben engagiert sich der Verband in Projekten wie "e.cert" oder "Bio mit Gesicht". Die Naturland Fachberatung bietet ein umfassendes Beratungsangebot.
1982
3.721 landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe bewirtschaften 206.981 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche in Deutschland (Stand 1.1.2019, Quelle: BÖLW). Hinzu kommen 54.000 Hektar nach Naturland-Richtlinien bewirtschafteter Wald. Weltweit sind Naturland 65.000 Bäuerinnen und Bauern, Imkerinnen und Imker und Fischwirtinnen und Fischwirte in 58 Ländern angeschlossen.
Jeder Naturland-Betrieb muss einen jährlichen Mitgliedsbeitrag leisten. Die Höhe des Beitrags errechnet sich nach einem komplexen System. Umstellungsinteressierte erhalten bei einem unverbindlichen Beratungsgespräch Auskunft über den Mitgliedsbeitrag.
Zertifizierte Betriebe können Produkte unter dem Naturland-Warenzeichen vermarkten und bewerben. Die Nutzung des Naturland-Zeichens ist im Rahmen einer gesondert zu treffenden Lizenzvereinbarung mit der Naturland Zeichen GmbH geregelt. Für die Zeichennutzung fallen zusätzliche Lizenzkosten an. Mit der Marktgesellschaft der Naturland Bauern AG unterstützt Naturland die Landwirtinnen und Landwirte bei der Vermarktung ihrer Öko-Produkte. Naturland bietet seinen Mitgliedern zudem eine Vielfalt an Verpackungsmaterialien, Werbeartikeln und Verkaufshilfen.
Mindestens einmal pro Jahr nach EU-Öko-Verordnung und nach Verbandsrichtlinien durch eine unabhängige Kontrollstelle. Zusätzliche Stichprobenkontrollen sind möglich. Auf allen tierhaltenden Betrieben findet einmal jährlich eine verbindliche Tierwohlkontrolle statt.
Hauptgeschäftsstelle Naturland – Verband für ökologischen Landbau e.V.
Kleinhaderner Weg 1, 82166 Gräfelfing
Telefon: +49 (0)89 898082-0
E-Mail: naturland@naturland.de
Internet: www.naturland.de
Letzte Aktualisierung 08.01.2020