Lösungsansätze des Ökolandbaus für die Klimaaufgaben der kommenden Jahre
55288 Spiesheim
Folgende Erzeugungsbereiche werden durch die Verbund Ökohöfe-Richtlinien geregelt: Landwirtschaft und Gartenbau.
Keine Teilumstellung erlaubt, alle Betriebszweige müssen ökologisch bewirtschaftet werden. Eine schrittweise Umstellung ist nicht zulässig. Es gilt das Prinzip der Bewirtschaftereinheit, das heißt ein und dieselbe Betriebsleitung darf nicht gleichzeitig einen konventionellen und einen ökologisch bewirtschafteten Betrieb führen.
Die Fruchtfolge muss mindestens 20 Prozent bodenaufbauende Kulturen (zum Beispiel Leguminosen, Gründüngung und so weiter) enthalten. Mindestens 50 Prozent der Ackerfläche im Durchschnitt der Fruchtfolge müssen außerhalb der Vegetationszeit ausreichend mit Pflanzen oder Pflanzenmaterial bedeckt sein, sofern es Witterung, Höhenlage und Wasserhaushalt zulassen.
Maximal 112 Kilogramm Gesamtstickstoff sind pro Hektar und Jahr zulässig, möglichst organische Dünger vom eigenen Betrieb.
Maximal 40 Kilogramm Stickstoff sind pro Hektar und Jahr in Form von betriebsfremden organischen Düngern zulässig.
Verboten sind:
Die Verwendung von CMS-Hybriden ist verboten. F1-Hybriden dürfen nur von folgenden Arten eingesetzt werden: Mais, Raps, Zuckerrüben, Sonnenblumen und Roggen (Roggen nur für langjährige Mitgliedsbetriebe (Vertragsabschluss vor dem 1.3.2016) bis 31.12.2025 zulässig).
Kupfer darf nur noch von langjährigen Mitgliedsbetrieben (Vertragsabschluss vor dem 1.3.2016) bis zu einer Menge von drei Kilogramm pro Hektar und Jahr im Obst-, Wein- und Kartoffelanbau eingesetzt werden.
Formaldehyd ist nicht zugelassen.
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Verbund Ökohöfe |
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Teilbetriebsumstellung | |
Ist zulässig: Nichtökologische Tiere dürfen sich im Betrieb befinden, sofern sie in Einheiten aufgezogen werden, deren Gebäude und Parzellen deutlich von den nach den ökologischen Produktionsvorschriften produzierenden Einheiten getrennt sind und sofern es sich um eine andere Tierart handelt. (Details dazu finden Sie hier). | Nicht zulässig. |
Umstellung Futterflächen | |
Die gesamte Futterfläche des Betriebs muss über einen Zeitraum von zwei Jahren umgestellt werden. Das gilt sowohl für einjährige Kulturen wie Getreide als auch Wiesen und Weiden. Bei Schweinen und Geflügel kann der Umstellungszeitraum für Weideland und Auslaufflächen auf zwölf Monate verkürzt werden (falls die Flächen bereits im Vorjahr nicht mit unzulässigen Mitteln behandelt wurden sogar auf sechs Monate). Das hier aufgenommene Futter wird danach als Öko-Futter gewertet. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Anteil Umstellungsfutter an der Fütterung | |
Durchschnittlich dürfen bis zu 30 Prozent der Futterration aus Umstellungsfuttermitteln bestehen. Stammen diese aus einer betriebseigenen Einheit, so kann dieser Prozentanteil auf 100 Prozent erhöht werden. Bis zu 20 Prozent des gesamten Futterbedarfes darf von Flächen auch aus dem ersten Umstellungsjahr stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebes sind. Diese Futtermenge ist der zulässigen Umstellungsfuttermenge anzurechnen. (Details dazu finden Sie hier). | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Umstellungszeiten Tiere | |
Bevor Erzeugnisse von Tieren ökologisch vermarktet werden dürfen, müssen die Tiere bereits eine gewisse Zeit nach ökologischen Regeln gehalten worden sein. Je nach betrieblichen Voraussetzungen, kann zwischen den folgenden beiden Verfahren gewählt werden: Gleichzeitige und nicht-gleichzeitige Umstellung (Details dazu finden Sie hier).
| Keine zusätzlichen Regelungen. |
Futterzusätze | |
Zulässige Futterzusätze sind im Anhang der EU-Öko-Verordnung aufgeführt. Nicht zugelassen sind zum Beispiel chemisch-synthetisch hergestellte Futterzusätze zur Beeinflussung von Stoffwechsel- und Verdauungsvorgängen oder zur Krankheitsprophylaxe. Dies schließt unter anderem das Verbot von Nichtproteinstickstoff (zum Beispiel Harnstoff) und denaturiertem Eiweiß ein. Auch synthetische Aminosäuren sind in der Öko-Tierfütterung nicht zulässig. Ein Einsatz gentechnisch veränderter Organismen oder ihrer Erzeugnisse ist im Ökolandbau generell ausgeschlossen. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung | |
Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel, von Hormonen oder Antibiotika ist verboten. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Tierwohlkontrolle | |
Nicht geregelt. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Tiertransport – Dauer und Entfernung | |
Nicht geregelt. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Verbund Ökohöfe |
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Maximale Besatzdichte | |
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Rindern je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 2 Milchkühe, 2,5 Mutterkühe, 2,5 Mast- und Zuchtfärsen, 3,3 Rinder zwischen einem und zwei Jahren, 5 Rinder unter einem Jahr. | Die Gesamtbesatzdichte von Rindern ist auf einen Grenzwert von 112 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr beschränkt. |
Herkunft der Tiere | |
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Bei Nichtverfügbarkeit von ökologischen Tieren, dürfen konventionelle Tiere unter den folgenden Bedingungen zugekauft werden: Beim erstmaligen Bestandsaufbau dürfen für die Zucht bestimmte konventionell erzeugte Jungtiere bis zu einem Alter von sechs Monaten zugekauft werden. Die Tiere müssen unmittelbar nach dem Absetzen gemäß der EU-Öko-Verordnung aufgezogen werden. Weibliche Tiere vor der ersten Kalbung dürfen jährlich bis zu einem Umfang von zehn Prozent des Bestandes zugekauft werden. Dieser Prozentsatz kann in Sonderfällen (zum Beispiel bei erheblicher Ausdehnung des Bestands) auf maximal 40 Prozent angehoben werden. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Milch- und Mutterkühe | Zuchtbullen | Zucht- und Mastrinder | ||||
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≤ 100 kg LG | ≤ 200 kg LG | ≤ 350 kg LG | > 350 kg LG | |||
Stall | 6 | 10 | 1,5 | 2,5 | 4,0 | 5,0* |
Auslauf** | 4,5 | 30 | 1,1 | 1,9 | 3,0 | 3,7* |
* mindestens 1 m2 (Stall) und 0,75 m2 (Auslauf) je 100 Kilogramm LG. ** Freigeländeflächen außer Weideflächen; bei Sommerweidegang ist kein Auslauf vorgeschrieben. |
Anforderungen an den Stall | |
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/ Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Kälber müssen ab der zweiten Lebenswoche in Gruppen gehalten werden. | |
Anbindehaltung | |
Für Kleinbetriebe mit Ausnahmegenehmigung zulässig. Die Tiere müssen dann während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben. Während der Stallperiode müssen die Tiere an mindestens zwei Tagen pro Woche für eine Stunde Zugang zu Freigelände haben. | Die Anbindehaltung ist nicht zulässig, auch nicht in Kleinbetrieben. |
Weide und Auslauf | |
Die Tiere müssen Zugang zu Weide oder Auslauf haben. Haben die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und wird den Tieren in der Winterstallung Bewegungsfreiheit gewährt, muss (auch in den Wintermonaten) kein Auslauf bereitgestellt werden. Ausläufe sind dann vorgeschrieben, wenn kein Weidegang gewährt werden kann. Die Endmast von Fleischrindern darf in Stallhaltung (ohne Auslauf) erfolgen: maximal ein Fünftel der Lebensdauer oder drei Monate. | Rindern einschließlich Nachzucht muss, insoweit die Tiere weidefähig sind, während der Vegetationsperiode Weidegang gewährt werden (mind. 100 Tage pro Jahr, max. vier Jahre Übergangszeit). Außerhalb der Weidezeit ist den Tieren Auslauf anzubieten. |
Fütterung | |
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 60 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Mindestens 60 Prozent Raufutter (Ausnahme Milchvieh während der ersten drei Monate Laktation; hier sind 50 Prozent Raufutter vorgeschrieben). Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens drei Monate. | Ausschließliche Silagefütterung ist nicht zulässig. Weidefähigen Raufutterverwertern ist Weide anzubieten (mind. 100 Tage / Jahr, max. vier Jahre Übergangszeit). |
Enthornung | |
Das routinemäßige Enthornen ist nicht zulässig; aus Sicherheitsgründen oder wenn es der Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dient, kann es jedoch genehmigt werden. | Enthornung ist nicht gestattet. Für neu umstellende Milchviehbetriebe kann eine Übergangszeit von max. 4 Jahren gewährt werden. |
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Verbund Ökohöfe |
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Maximale Besatzdichte | |
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Schweinen je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 6,5 Zuchtsauen, 74 Ferkel, 14 Mastschweine. | Die Gesamtbesatzdichte von Schweinen ist auf einen Grenzwert von 112 kg N/ha/Jahr beschränkt. Maximal 10 Mastschweine zulässig. |
Herkunft der Tiere | |
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Bei Nichtverfügbarkeit von ökologischen Tieren, dürfen konventionelle Tiere unter den folgenden Bedingungen zugekauft werden: Bei erstmaligem Bestandsaufbau dürfen für die Zucht bestimmte Ferkel bis zu einem Lebendgewicht von 35 Kilogramm konventionell zugekauft werden. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Eber | Säue | Ferkel | Mastschweine | |||||
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tragend | säugend | ≤ 30 Kilogramm | ≤ 50 Kilogramm | ≤ 85 Kilogramm | ≤110 Kilogramm | > 110 Kilogramm | ||
Stall | 6 / 10* | 2,5 | 7,5 | 0,6 | 0,8 | 1,1 | 1,3 | 1,5 |
Auslauf | 8 | 1,9 | 2,5 | 0,4 | 0,6 | 0,8 | 1 | 1,2 |
* wenn die natürliche Paarung in Buchten erfolgt. |
Anforderungen an den Stall | |
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege- / Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Sauen sind in Gruppen zu halten (Ausnahme: letzte Trächtigkeitsphase und Säugezeit). Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Auslauf | |
Für Schweine müssen Auslaufflächen mit Wühlmöglichkeit vorhanden sein. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Fütterung | |
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Wenn bei Schweinen eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind konventionelle Eiweißfuttermittel in einer Übergangszeit und bis 31.12.2020 erlaubt, mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt. Bei Schweinen müssen mindestens 20 Prozent der Futtermittel aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Schweinen ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter vorzulegen. Ferkel müssen 40 Tage auf Grundlage von natürlicher Milch, vorzugsweise Muttermilch, ernährt werden. | Mindestens 50 % des Futters muss vom eigenen Betrieb oder von regionalen Kooperationsbetrieben stammen. (Ausnahmen in der Umstellung für Kleinbetriebe sind möglich, in jedem Falle müssen aber 20 % der Futtermittel aus der Region stammen). Folgende Eiweißfuttermittel konventioneller Herkunft sind bis 31.12.2020 zulässig: Mais und Kartoffeleiweiß |
Eingriffe am Tier | |
Das routinemäßige Zähnekneifen und Schwänzekupieren ist verboten. Die chirurgische Ferkelkastration ist zulässig mit Betäubung und / oder Verabreichung von Schmerzmitteln. | Die Immunokastration (Impfung gegen Ebergeruch) ist unzulässig. |
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Verbund Ökohöfe |
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Maximale Besatzdichte | |
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Geflügel je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 230 Legehennen, 580 Masthühner. | Die Gesamtbesatzdichte von Geflügel ist auf einen Grenzwert von 112 kg N/ha/Jahr beschränkt: 140 Legehennen, 280 Masthühner, 280 Junghennen, 210 Mastenten, 140 Mastputen, 280 Mastgänse |
Herkunft der Tiere | |
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Bei Nichtverfügbarkeit von ökologischen Tieren dürfen konventionelle Tiere unter folgenden Bedingungen zugekauft werden: Legehennen- und Mastküken bis zu einem Alter von weniger als drei Tagen. Befristet bis 31. Dezember 2020: Konventionelle nichtökologisch aufgezogene Junglegehennen von weniger als 18 Wochen (nach Artikel 42 b Verordnung (EG) Nr. 889/2008.). | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Käfighaltung | |
Nicht zulässig. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
EU-Öko-Verordnung | |||
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Legehennen | Mastgeflügel in festen Ställen | Mastgeflügel in mobilen Ställen | |
Stallfläche (Tiere/m2) | 6 | 10, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m2 | 16** (mit einem höchstzulässigen Lebendgewicht von 30 kg je m2) |
cm Sitzstange pro Tier | 18 | 20 (nur Perlhühner) | |
Nest | 7 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier | ||
Auslauf (m2 pro Tier) | EU-Öko: 4* | Masthähnchen und Perlhühner 4, 4,5* Enten, 10* Truthühner, 15* Gänse | 2,5 |
Verbund Ökohöfe: Max. 170 kg N/ha/Jahr im Auslaufbereich | |||
* sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird. ** Nur in beweglichen Ställen mit einer Bodenfläche von höchstens 150 m2. |
Maximale Bestandsgröße einer Produktionseinheit (Stall) | |
Jeder Geflügelstall beherbergt maximal 4.800 Hühner, 3.000 Legehennen, 5.200 Perlhühner, 4.000 weibliche oder 3.200 männliche Enten, 2.500 Kapaune, Gänse oder Truthühner. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Anzahl Produktionseinheiten (Ställe) pro Gebäude | |
Nicht begrenzt; Es können sich mehrere Produktionseinheiten unter einem Dach befinden. Die Produktionseinheiten müssen aber bis 80 Centimeter über den oberen Sitzstangen blickdicht voneinander getrennt sein. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Maximale Gesamtnutzfläche | |
Bei der Fleischerzeugung darf die Gesamtnutzfläche der Geflügelställe je Produktionseinheit 1.600 Quadratmeter nicht überschreiten. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Kaltscharrraum / Außenklimabereich | |
Nicht geregelt. | Für Geflügel ist ein überdachter Außenklimabereich (Kaltscharrraum) einzurichten. |
Volierenhaltung | |
Nicht geregelt, daher gelten für alle Bewegungsflächen im Stall 6 Tiere/m2. | Die anrechenbare Volierenfläche darf nicht größer sein als die Stallgrundfläche im Warmbereich. |
Licht | |
Bei Einsatz von Zusatzbeleuchtung darf eine maximale Lichtphase von 16 Stunden nicht überschritten werden, damit eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche Beleuchtung von mindestens acht Stunden gewährleistet ist. | Der gesamte Stall einschließlich Warmbereich muss mit natürlichem Licht ausgeleuchtet sein (als Orientierung gilt eine Fensterfläche von wenigstens 5 % der Stallgrundfläche). |
Sitzstangen bei Masthühnern und Puten | |
Nicht geregelt. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Zugang zu Freigelände | |
Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben. Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken und Futtertrögen haben. Mastgeflügel: In der Phase der Voraufzucht ist Zugang zum Grünauslauf für Mastgeflügel nicht zwingend vorgeschrieben. | Geflügel muss ständig Zugang zu Grünlauslauf haben, vorausgesetzt die klimatischen Bedingungen und der Zustand der Tiere lässt dies zu. An den Kaltscharrraum schließt sich idealerweise ein Laufhof an (langfristig wird ein Besatz von 10 Tieren/m² angestrebt). Grünauslauf: Für Neubauten und für neue Verbandsbetriebe, gilt eine Auslaufentfernung von maximal 150 Meter. Im Auslauf dürfen Einträge von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten werden. |
Fütterung | |
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Wenn bei Geflügel eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind konventionelle Eiweißfuttermittel in einer Übergangszeit und bis 31.12.2020 erlaubt mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt. Bei Geflügel müssen mindestens 20 Prozent der Futtermittel aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter ist beizugeben. | Mindestens 50 % des Futters muss vom eigenen Betrieb oder von regionalen Kooperationsbetrieben stammen. In der Umstellungszeit und für Kleinbetriebe < 50 DE kann der o. g. Prozentsatz unterschritten werden. In jedem Falle müssen aber 20 % der Futtermittel aus der Region* kommen. Folgende Eiweißfuttermittel konventioneller Herkunft sind im Rahmen der Befristung (bis 31.12.2020) zulässig: Mais und Kartoffeleiweiß. Für Junghennen und Mastgeflügel sind zusätzlich Fischprodukte aus nachhaltigem Fischfang zulässig. Hühnervögeln muss ein Teil des Getreides als ganze Körner gefüttert werden. |
Junghennen | |
Für Junghennen gibt es in der EU-Öko-Verordnung keine differenzierten Regelungen. Die deutschen Kontrollbehörden haben diesbezüglich aber einige Regeln aufgestellt. | Für die Haltung und Aufzucht von Junghennen gibt es differenzierte Regeln. |
Mindestschlachtalter | |
Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, muss Mastgeflügel entweder von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen oder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen werden, hier gelten folgende Vorgaben: 81 Tage bei Hühnern, 150 Tage bei Kapaunen, 49 Tage bei Pekingenten, 70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten, 84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten, 92 Tage bei Mulard-Enten, 94 Tage bei Perlhühnern, 140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen, 100 Tage bei Truthennen. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Wassergeflügel | |
Wassergeflügel muss Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben (vorausgesetzt Witterung und Hygienebedingungen gestatten dies). | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Spezialgeflügel | |
Nicht geregelt. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Eingriffe am Tier | |
Das routinemäßige Stutzen der Schnäbel ist verboten. | Das Kupieren von Körperteilen (Schnäbel, Flügel etc.) ist verboten. |
Einstallung eines Hahns (Legehennenhaltung) | |
Nicht geregelt. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
EU-Öko-Verordnung | Zusätzliche Regelungen von Verbund Ökohöfe |
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Maximale Besatzdichte | |
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Schafen und Ziegen je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 13,3 Mutterschafe oder Ziegen. | Die Gesamtbesatzdichte von Schafen und Ziegen ist auf einen Grenzwert von 112 kg N/ha/Jahr beschränkt. |
Herkunft der Tiere | |
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Bei Nichtverfügbarkeit von ökologischen Tieren dürfen konventionelle Tiere unter folgenden Bedingungen zugekauft werden: Beim erstmaligen Bestandsaufbau dürfen für die Zucht bestimmte Jungtiere bis zu einem Altern von maximal 60 Tagen konventionell zugekauft werden. Weibliche Tiere vor dem ersten Ablammen dürfen jährlich bis zu einem Umfang von 20 Prozent des Bestandes zugekauft werden. Dieser Prozentsatz kann in Sonderfällen (zum Beispiel bei erheblicher Ausdehnung des Bestands) auf maximal 40 Prozent angehoben werden. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Schafe / Ziegen | Lamm / Zickel | |
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Stall | 1,5 | 0,35 |
Auslauf | 2,5 | 0,5 |
Anforderungen an den Stall | |
Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege- / Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. | Keine zusätzlichen Regelungen. |
Weide und Auslauf | |
Weide oder Auslauf muss den Tieren zugänglich sein. Haben die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und wird den Tieren in der Winterstallung Bewegungsfreiheit gewährt, muss (auch in den Wintermonaten) kein Auslauf bereitgestellt werden. Ausläufe sind dann vorgeschrieben, wenn kein Weidegang gewährt werden kann. | Abweichend: Schafen und Ziegen einschließlich Nachzucht muss, insoweit die Tiere weidefähig sind, während der Vegetationsperiode Weidegang gewährt werden (mind. 100 Tage pro Jahr, max. vier Jahre Übergangszeit). Außerhalb der Weidezeit ist den Tieren Auslauf anzubieten. |
Fütterung | |
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 60 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Mindestens 60 Prozent Raufutter sind vorgeschrieben. Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens 45 Tage. | Keine ausschließliche Silagefütterung zulässig Weidefähigen Raufutterverwertern ist Weide anzubieten (mind. 100 Tage/Jahr, max. vier Jahre Übergangszeit). |
Enthornen | |
Das Enthornen ist laut Tierschutzgesetz nur in Ausnahmefällen mit Betäubung zulässig. | Enthornung ist nicht gestattet. |
Verbund Ökohöfe e. V. ist ein Anbauverband mit Sitz in der Magdeburger Börde. Die durchschnittliche Flächengröße der Mitgliedsbetriebe liegt mit 135 Hektar über dem bundesweiten Durschnitt von Bio-Betrieben. Das liegt daran, dass der Verband schwerpunktmäßig in den neuen Bundesländern aktiv ist, wo die landwirtschaftlichen Betriebe immer schon große Flächen hatten. Es gibt aber auch Mitgliedsbetriebe mit kleiner Flächengröße. Was die Zahl der Mitgliedsbetriebe angeht, zählt Verbund Ökohöfe zu den kleineren Verbänden in Deutschland.
2007
134 Betriebe bewirtschaften 18.114 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche (Stand 1.1.2019, Quelle: BÖLW).
Jeder Erzeuger-Betrieb zahlt einen Grundbeitrag von 50 Euro pro Betrieb und Jahr. Hinzu kommen jährlich 3,60 Euro / Hektar Grünland, 5,65 Euro / Hektar Acker und 20,50 Euro / Hektar für Sonderkulturen. Für tierhaltende Betrieb gelten andere Konditionen und Kosten, die bei Bedarf anzufragen sind.
Mitglieder von Verbund Ökohöfe können ihre Erzeugnisse mit dem Verbund Ökohöfe-Zeichen kennzeichnen und bewerben. Zusätzliche Kosten für die Zeichennutzung entstehen nicht. Absatz und Handel liegen in den Händen der Landwirtinnen und Landwirte. Der Verband vermittelt bei Bedarf zwischen Kooperationspartnern.
Mindestens einmal pro Jahr nach EU-Öko-Verordnung und nach Verbandsrichtlinien durch eine unabhängige Kontrollstelle. Zusätzlich sind unangemeldete Stichprobenkontrollen möglich.
Verbund Ökohöfe e.V.
Ritterstraße 12, 39164 Wanzleben
Telefon: +49 (0)39209 53799
E-Mail: info@verbund-oekohoefe.de
Internet: www.verbund-oekohoefe.de
Letzte Aktualisierung 26.02.2020