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Niedersachsen: Kleine Schlachtbetriebe erhalten besseren Zugang zur Förderung

Das Land Niedersachsen verbessert den Zugang zur Förderung für Betriebe (Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen) des Fleischsektors. Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium teilte mit, dass zu diesem Zweck Anpassungen in der Richtlinie "Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse" im Rahmen des niedersächsischen EU-Förderprogramms PFEIL vorgenommen werden.

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"Mit der geplanten Änderung leisten wir einen Beitrag zu kurzen Transportwegen für die Tiere. Gleichzeitig stärken wir die regionale Wertschöpfung und stärken das Angebot regionaler Produkte", sagte Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast. "Das ist ganz im Sinne aller Verbraucherinnen und Verbraucher, die auch an der Fleischtheke auf Regionalität setzen."

Innerhalb des niedersächsischen EU-Förderprogramms PFEIL ("Programm zur Förderung der Entwicklung im ländlichen Raum Niedersachsen und Bremen") bietet das Land Niedersachsen die Fördermaßnahme "Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse" an. Das Land ändert nun die Anlage der Richtlinie und bietet damit einen besseren Zugang zur Förderung für den Fleischsektor, der die Schlachtbetriebe umfasst. Die in der Anlage festgelegten Auswahlkriterien sind ein fester Bestandteil in der EU-Förderung und legen die Reihenfolge der Projekte fest, die von der Förderung profitieren können. Somit wird sichergestellt, dass die Projekte, die am besten den Zielen der Richtlinie entsprechen, auch bei knappen Fördermitteln eine entsprechende Förderung erhalten. Unternehmen und Zusammenschlüsse von Erzeugern des Sektors Fleisch erhalten künftig zusätzliche Punkte und rutschen im sogenannten Ranking nach oben. Die Chancen auf einen positiven Förderbescheid werden so erhöht.

Wer kann gefördert werden?

Die Maßnahme "Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse" fördert Unternehmen und Zusammenschlüsse von Erzeugerinnen und Erzeugern, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten oder vermarkten. Gefördert werden im Bereich Schlachtung Kleinst- und Kleinbetriebe bis maximal 50 Mitarbeitenden.

Neben bestehenden Organisationen können auch neugegründete gefördert werden. Förderfähig sind investive Maßnahmen wie der Bau von Verarbeitungsstätten sowie maschinelle und technische Einrichtungen.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Fördersätze liegen zwischen 10 und 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Höhe der Förderung ist unter anderem abhängig von der Unternehmensgröße oder dem Anteil der Qualitätsprodukte, die verarbeitet werden. Die geförderten Projekte müssen einen Beitrag zur Ressourceneffizienz (insbesondere Energieeffizienz) leisten sowie liefervertragliche Bindungen mit der Erzeugerebene nachweisen. Bei baulichen Anlagen ist eine Baugenehmigung mit dem Antrag einzureichen.

Die Änderungen sollen zum 1. März 2021 bereits in Kraft treten und zum nächsten Antragsstichtag am 15. März 2021 angewendet werden. Anträge können jedes Jahr neben dem Frühjahrstermin auch zum 15. September gestellt werden.

Weitere Informationen zu Art und Umfang der Förderung, Fördervoraussetzungen und Unterlagen zur Antragstellung sowie Ansprechpersonen finden sich auf der Webseite der Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Quelle: Pressemitteilung Landwirtschaftsministerium Niedersachsen

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