Wie werden die Verstöße den Kategorien gering, erheblich oder kritisch im Maßnahmenkatalog zugeordnet?
In der Bio-Verordnung sind Kriterien festgelegt, anhand derer der jeweilige Verstoß bewertet wird. Die Kriterien betreffen einerseits das Verhalten des Unternehmens, andererseits die unmittelbaren Auswirkungen auf das betroffene Erzeugnis.
Hinsichtlich des Verhaltens des Unternehmens wird betrachtet, ob Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Vermischungen, Verwechslungen oder Einträgen unzulässiger Stoffe in angemessener Weise auf Basis einer Risikoanalyse getroffen wurden. Wie hat sich das Unternehmen zu früheren Verstößen verhalten? Wie geht das Unternehmen mit Fällen um, bei denen ein Verdacht besteht, dass ein Verstoß vorliegt, beispielsweise im Fall von Pflanzenschutzmittel-Rückständen?
Hinsichtlich der unmittelbaren Auswirkungen auf das Erzeugnis wird die Rückverfolgbarkeit innerhalb der Lieferkette geprüft. Außerdem ist wesentlich, ob durch den Verstoß die Integrität des biologischen Erzeugnisses gefährdet ist. Dies wird angenommen, wenn der Verstoß absichtlich oder wiederholt ist oder die Merkmale, die das Erzeugnis als Bio-Erzeugnis kennzeichnen, beeinträchtigt sind.
Dürfen die Öko-Kontrollstellen oder die zuständigen Behörden vom Maßnahmenkatalog abweichen?
Grundsätzlich ist der Maßnahmenkatalog verbindlich. Kontrollstellen und zuständige Behörden müssen bei ihren Entscheidungen dennoch in jedem Einzelfall die Angemessenheit berücksichtigen. Diese Grundanforderung an das Handeln der öffentlichen Verwaltung gilt auch für die Tätigkeit der Kontrollstellen, denen ja die Wahrnehmung einer öffentlichen, amtlichen Aufgabe übertragen wurde.
Wo finde ich den Maßnahmenkatalog?
Der Maßnahmenkatalog für Deutschland ist in der Anlage 3 der Öko-Landbaugesetz-Durchführungs-Verordnung enthalten, die seit dem 03. August 2023 in Kraft ist.
Fazit zum Maßnahmenkatalog nach der Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung
Der Maßnahmenkatalog zum Umgang mit Verstößen gegen die EU-Öko-Verordnung ist keine "Ja-Nein-Checkliste", mit unumstößlich festgelegten Ursache-Wirkungs-Ketten. Dies würde den überaus komplexen Vorschriften der EU-Öko-Verordnung auch nicht gerecht. Insbesondere die landwirtschaftliche Produktion erfolgt nicht in geschlossenen Systemen, deren Produktionsbedingungen vollständig steuerbar sind, sondern unterliegt den Unwägbarkeiten des Wettergeschehens, den kaum steuerbaren Infektionen mit pflanzlichen und tierischen Schadorganismen und ubiquitären Belastungen. Dies muss bei der Bewertung von Verstößen berücksichtigt werden.
Der Maßnahmenkatalog ist ein wertvolles Werkzeug, das wesentlich zur Harmonisierung der Tätigkeit der Öko-Kontrollstellenund der für die Öko-Verordnung zuständigen Behörden beiträgt. Damit wird Überwachung der korrekten Anwendung der Öko-Produktionsregeln gestärkt und das Vertrauen der Verbraucher in Öko-Erzeugnisse gestützt.