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Hefe

VERORDNUNG (EU) 2018/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Stand: 30. Mai 2018

über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

 

KAPITEL III PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN

 
Artikel 24 Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden
 

(1) Die Kommission kann bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion für folgende Zwecke zulassen und nimmt alle solche zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe in beschränkende Verzeichnisse auf:

 

c) als nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs;

 

(2) Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen, kann die Kommission bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln und von Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, für folgende Zwecke zulassen und nimmt alle solche zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe in beschränkende Verzeichnisse auf:


Textbausteine & Merkzettel

Nach erfolgreicher Anmeldung können Textbausteine in EU-Richtlinien zu Merkzetteln hinzugefügt werden.

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