(2) Das Verzeichnis enthält für jedes Drittland alle Informationen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Erzeugnisse dem Kontrollsystem des gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittlands unterworfen wurden, insbesondere Informationen über