(2) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen oder Aktionen, die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen sind, ergreift der Einführer, wenn bei eingeführten ökologischen Erzeugnissen aus gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittländern oder eingeführten ökologischen Erzeugnissen, die von gemäß Artikel 33 Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannten Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert wurden, der Verdacht auf Verstöße und Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Anforderungen der genannten Verordnung besteht, alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008. Der Einführer und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung erteilt hat, unterrichten unverzüglich die Kontrollstellen, Kontrollbehörden und zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und der an der ökologischen/biologischen Produktion der betreffenden Erzeugnisse beteiligten Drittländer sowie gegebenenfalls die Kommission. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann verlangen, dass das Erzeugnis erst dann mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen des Unternehmers oder aus anderer Quelle vergewissert hat, dass die Zweifel ausgeräumt sind.