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VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2007 DES RATES

Stand: 28. Juni 2007

über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
Konsolidierte, nicht-amtliche Fassung

 

TITEL I ZIEL, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

 
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
 

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

f) "tierische Erzeugung": Erzeugung von an Land lebenden Haustieren oder domestizierten Tieren (einschließlich Insekten);

 

TITEL II ZIELE UND GRUNDSÄTZE DER ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN PRODUKTION

 
Artikel 4 Allgemeine Grundsätze
 

Die ökologische/biologische Produktion hat auf folgenden Grundsätzen zu beruhen:

 

c) strenge Beschränkung der Verwendung chemisch-synthetischer Produktionsmittel auf Ausnahmefälle, in denen

 

iii) die Verwendung von externen Produktionsmitteln nach Buchstabe b unannehmbare Umweltfolgen hätte;


VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION

Stand: 5. September 2008

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Konsolidierte, nicht-amtliche Fassung

 

TITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

 
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten über die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinaus die folgenden Definitionen:
 

TITEL III KENNZEICHNUNG

 

KAPITEL 1 Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion

 
Artikel 58 Bedingungen für die Verwendung der Codenummer und des Ursprungsortes
 

(1) Die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss folgende Anforderungen erfüllen:

 

c) sie umfasst eine von der Kommission oder der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten zu vergebende Referenznummer gemäß Anhang XI Teil B Nummer 3 dieser Verordnung, und


VERORDNUNG (EG) Nr. 1235/2008 DER KOMMISSION

Stand: Dezember 2017

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
Konsolidierte, nicht-amtliche Fassung

 

TITEL I EINLEITENDE VORSCHRIFTEN

 
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
 

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

 

9. "Unverarbeitet": unverarbeitet im Sinne der Begriffsbestimmung für unverarbeitete Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, ungeachtet der Arbeitsgänge der Kennzeichnung und Verpackung;

 

TITEL II EINFUHR KONFORMER ERZEUGNISSE

 

KAPITEL 1 Verzeichnis der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

 
Artikel 5 Verwaltung und Überprüfung des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden
 

(1) Eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde darf in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 nur aufgenommen werden, wenn sie den folgenden Verpflichtungen nachkommt:

 

b) eine im Verzeichnis aufgeführte Kontrollstelle oder Kontrollbehörde muss alle Informationen über ihre Kontrolltätigkeiten in dem Drittland zur Verfügung halten und auf einmalige Aufforderung übermitteln; sie gewährt den von der Kommission benannten Sachverständigen Zugang zu ihren Büros und Anlagen;

 

TITEL III EINFUHR VON ERZEUGNISSEN MIT GLEICHWERTIGEN GARANTIEN

 

KAPITEL 1 Verzeichnis der anerkannten Drittländer

 
Artikel 7 Erstellung und Inhalt des Verzeichnisses der Drittländer
 

(2) Das Verzeichnis enthält für jedes Drittland alle Informationen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Erzeugnisse dem Kontrollsystem des gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittlands unterworfen wurden, insbesondere Informationen über

 

d) die im Drittland für das Kontrollsystem zuständige Behörde, ihre Anschrift einschließlich der E-Mail- und Internet-Adresse;

 

TITEL IV GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

 
Artikel 17 Mitteilungen
 

(2) Für Form und Inhalt der Unterlagen und Informationen gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß der vorliegenden Verordnung erstellt die Kommission Leitlinien, Muster und gegebenenfalls Fragebogen und macht sie über das Computersystem gemäß Absatz 1 dieses Artikels zugänglich. Diese Leitlinien, Muster und Fragebogen werden von der Kommission angepasst und aktualisiert, nachdem sie die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden der Drittländer sowie die gemäß der vorliegenden Verordnung anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen unterrichtet hat.


Textbausteine & Merkzettel

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