Tätigkeiten im Produktionsprozess an Dienstleister abzugeben, ist in der Branche seit jeher üblich. Dabei kann es sich um eine Lohnlagerung handeln, um die Auslagerung eines einzelnen Produktionsschrittes, aber auch um die komplette Herstellung des Produktes im Lohn.
Eine Lohnverarbeitung oder Lohnlagerung bietet immer Vor- und Nachteile. Ob die Gründe dafür oder dagegen überwiegen, muss jedes Unternehmen für sich abwägen.
Wenn man sich dazu entscheidet, eine Tätigkeit auszulagern ist es wichtig eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, damit die Anforderungen, Erwartungen, aber auch Verantwortungsbereiche für beide Parteien eindeutig und verständlich festgehalten sind. Dies gilt insbesondere auch für die ökospezifischen Anforderungen.
Die EU-Rechtsvorschriften für ökologischen Landbau regeln in Artikel 28, Absatz 1, dass ein Unternehmer, der eine seiner Tätigkeiten von einem Dritten ausüben lässt (= Erzeugung, Aufbereitung, Lagerung, Import oder Handel), dennoch der Pflicht unterliegt, sich dem Kontrollsystem zu unterstellen und seine Tätigkeiten an die Behörden zu melden. Zudem unterliegen die im Auftrag gegebenen Tätigkeiten ebenfalls der Kontrollpflicht.
Im Schadensfall greift in Deutschland das Produkthaftungsgesetz. Lagert ein Unternehmen die komplette Produktion aus, verkauft das Produkt aber unter eigenem Namen oder eigener Marke ohne den tatsächlichen Hersteller anzugeben, so gilt es als "Quasi-Hersteller" und kann haftbar gemacht werden. Daher sollten sich Unternehmen ausführlich darüber informieren, wie die Produkthaftung im Schadensfall aussieht und dies bereits in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Lohnunternehmen festhalten.
Das Kontrollsystem sieht hier zwei Möglichkeiten vor:
Ob der Lohnverarbeiter eigenständig kontrolliert oder im Kontrollverfahren des Auftraggebers aufgenommen wird, es muss immer gemäß Artikel 86 der Verordnung (EG) 889/2008 eine detaillierte Beschreibung des Lohnunternehmens und seiner Tätigkeiten vorgelegt werden. Ist der Dienstleister nicht selbst bio-zertfiziert, ist zudem eine Bestätigung nötig, dass die Kontrollstelle des Auftraggebers beim Lohnunternehmen eine Kontrolle durchführen darf.
Weiterhin muss gewährleistet werden, dass eine Rückverfolgbarkeit der Ware und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für die ökologische Produktion jederzeit gegeben sind.
Wenn Verbandsware an das Lohnunternehmen gegeben wird, müssen zusätzlich auch die jeweiligen Bio-Anbauverbände informiert werden. Diese haben häufig ebenfalls eigene Dokumente, welche in diesem Fall ausgefüllt werden müssen.
Möchte ein Unternehmen Produkte im Lohn von einem anderen Unternehmen verarbeiten lassen, sollten die folgenden Punkte geklärt werden:
Letzte Aktualisierung: 24.09.2018