Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen verarbeitete Produkte, deren landwirtschaftliche Zutaten zu mindestens 95 (Gewichts-) Prozent aus ökologischem Landbau stammen, mit einem uneingeschränkten Bio-Hinweis versehen werden, also zum Beispiel als Bio-Joghurt oder Bio-Brot bezeichnet werden.
Bitte beachten Sie: In Bio-Produkten dürfen konventionelle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt sind oder der Einsatz als konventionelle Zutat für dieses Unternehmen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorab genehmigt wurde. Hier finden Sie Information zum Einsatz von konventionellen Zutaten und zur Berechnung des Anteils im Gesamtprodukt.
Bei der Herstellung von Bioprodukten müssen die Bedingungen des Artikels 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eingehalten werden. Der Artikel 27 regelt die Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln. Die folgenden Stoffe dürfen verwendet werden:
- Stoffe, die im Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gelistet sind.
- Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzyme, die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen jedoch in Anhang VIII Abschnitt A aufgeführt sein.
- Natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte.
- Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden.
- Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur, soweit ihre Verwendung in den Lebensmitteln, denen sie zugefügt werden, gesetzlich vorgeschrieben ist.
Weitere Pflichtkennzeichnungen:
- "Bio"-Kennzeichnung im Zutatenverzeichnis, zum Beispiel durch ein "*" mit Hinweis auf die Fußnote "aus ökologischem Landbau" hinter der jeweiligen Öko-Zutat.
- Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Unternehmens, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat.
- Das EU-Bio-Logo (stilisiertes Blatt aus Sternchen auf grünem Grund) auf vorverpackten Lebensmitteln. Mehr Informationen und ein Grafikhandbuch finden Sie auf der Webseite der Europäischen Union.
- Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Rohstoffe, zum Beispiel "EU-Landwirtschaft", "Nicht-EU-Landwirtschaft", "EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft" oder "Deutsche Landwirtschaft".
Hier finden Sie weitere Informationen zur Kennzeichnung des Ortes der Erzeugng.
Beispieletikett für ein Produkt mit "Bio" in der Verkehrsbezeichnung: