Grundkurs "Hygiene in der handwerklichen Milchverarbeitung" im Norden Teacheesy-Hygieneschulung für Käserinnen und Käser
24768 Rendsburg
Waren, die im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau erzeugt wurden, können unter bestimmten Umständen mit Hinweisen auf die ökologischen Produktionsverfahren vermarktet werden.
Die Kennzeichungsvorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, Kapitel 3 "Sonstige spezifische Kennzeichnungsvorschriften" in Artikel 62 festgelegt.
Eine Auslobung von Umstellungsprodukten ist nur bei pflanzlichen Erzeugnissen möglich, für die ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ernte eingehalten wurde. Eine Auslobung bei tierischen Erzeugnissen ist nicht möglich.
Für eine Kennzeichnung als Umstellungsware müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Umstellungswaren sind keine Bio-Produkte, dürfen also nicht "Bio" in der Verkehrsbezeichung heißen und nicht das EU-Bio-Logo oder das deutsche Bio-Siegel tragen.
Letzte Aktualisierung 24.04.2020