Häufig gestellte Fragen

Gibt es einen Unterschied der Begriffe "bio" und "öko"?

Nein. Die Begriffe "bio" und "öko" werden synonym benutzt. Beide sind im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Futtermitteln sowie landwirtschaftlichen Rohwaren, die nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus erzeugt und verarbeitet werden, geschützt.

Produkte, die mit folgenden Begriffen und dem Kontrollstellencode z.B. DE-ÖKO-123, bei verpackter Ware mit dem EU-Bio-Logo  gekennzeichnet sind, sind eindeutig Bioprodukte:

  • biologisch oder ökologisch
  • kontrolliert biologisch bzw. ... ökologisch
  • biologischer bzw. ökologischer Landbau

Vorsicht ist geboten bei den Kennzeichnungen "integrierter Landbau", "aus kontrolliertem Vertragsanbau", "umwelt-schonend", "extensiv", "naturnah", "unbehandelt" oder "kontrolliert". Diese Begriffe weisen nicht auf eine Produktion oder Verarbeitung im Sinne des ökologischen Landbaus hin.

Darf ein Produkt mit "bio" beworben werden, ohne mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet zu sein?

Das Bio-Siegel ist eine freiwillige und kostenlose Kennzeichnung von Bioprodukten. Bioprodukte müssen also nicht zwangsläufig mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet sein. Die Begriffe "bio" oder "öko" sind durch die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau geschützt. Wenn ein Produkt mit dem Begriff "bio" oder "öko" vermarktet wird, müssen die Vorschriften eingehalten und das Unternehmen von einer Öko-Kontrollstelle kontrolliert und zertifiziert werden.

Worin unterscheiden sich Produkte mit Bio-Siegel von denen mit Warenzeichen der Öko-Verbände?

Es gibt Unterschiede zwischen den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau und den Richtlinien der Anbauverbände. Die EU-Vorschriften sind die "Basis", die eingehalten werden muss, um ein Produkt überhaupt mit "bio" kennzeichnen zu dürfen. Die Richtlinien der Anbauverbände gehen zum Teil in einigen Punkten über die Regelungen der EU-Rechtsvorschriften hinaus. Eine Übersicht der Verbände und ihrer Warenzeichen finden Sie hier im Verbraucherbereich.

Wo finde ich Informationsmaterialien zum Bio-Siegel und Ökolandbau?

Die wichtigsten Informationen zum Bio-Siegel finden Sie im Beitrag "Das staatliche Bio-Siegel". Die Geschäftsstelle Bundesprogramm Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft hat zahlreiche Publikationen für alle Interessenten des Ökolandbaus veröffentlicht, die zur Verfügung gestellt werden. Kostenlose Informationsmaterialien können Sie über unser Bestellformular anfordern.

Was ist das Bio-Siegel?

Das Bio-Siegel ist das bundeseinheitliche staatliche Zeichen für Erzeugnisse aus der ökologischen Produktion. Es signalisiert dem Verbraucher die Kontrolle der EU Rechtsvorschriften zum ökologischen Landbau bei Bio/Öko-Rohwaren, -Lebensmitteln und -Futtermitteln. Es hat die klare Aussage: Wo Bio drauf steht, ist auch Bio drin. Es ist eine freiwillige Kennzeichnung und basiert ebenso wie auch das EU-Bio-Logo auf den o.g. Rechtsvorschriften. Es besteht ein Markenschutz für das Bio-Siegel.

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

Rechtsgrundlage für die Kennzeichnung mit dem Bio-Siegel ist das Öko-Kennzeichengesetz. Im Hinblick auf die Kriterien für die Verwendung des Bio-Siegels nimmt das Öko-Kennzeichengesetz Bezug auf die Anforderungen der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau. Erzeugnisse, die mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet sind, müssen entsprechend diesen Vorschriften produziert und kontrolliert worden sein. Neben diesen Bestimmungen enthält das Öko-Kennzeichengesetz Straf- und Bußgeldvorschriften bei einem Missbrauch des Bio-Siegels. Einzelheiten zur Gestaltung und Anwendung des Bio-Siegels sind in der Öko-Kennzeichenverordnung (ÖkoKennzV) geregelt. Die Verordnung schreibt eine Anzeigepflicht vor der erstmaligen Verwendung des Bio-Siegels vor. Hier finden Sie eine Übersicht über die Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau.

Welche Erzeugnisse können gekennzeichnet werden?

Mit dem Bio-Siegel dürfen die in den Anwendungsbereich der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau (siehe Verordnung (EU) 2018/848 und Durchführungsvorschriften) fallenden nicht verarbeiteten und die für den menschlichen Verzehr oder als Futtermittel bestimmten verarbeiteten Agrarerzeugnisse gekennzeichnet werden. Grundsätzlich müssen alle landwirtschaftlichen Zutaten der verarbeiteten Agrarerzeugnisse bei Lebensmitteln aus dem ökologischen Landbau stammen; für bis zu 5 Prozent des gesamten Erzeugnisses sind streng geregelte Ausnahmen möglich. Die Verwendung von konventionellen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ist im Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2021/1165 geregelt. Darüberhinausgehend kann eine konventionelle landwirtschaftliche Zutat von einem Mitgliedstaat der EU auf Antrag vorübergehend zugelassen werden. Für Futtermittel gelten tierartspezifische Vorschriften.

Produkte der Aquakultur (zum Beispiel Fisch aus Teichwirtschaft oder Algen) können seit dem 1. Juli 2010 mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden.

Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wildlebender Tiere gelten nicht als aus ökologischer Produktion stammend. Sie können daher nicht mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für die von den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau nicht erfassten Arzneimittel und Kosmetika.

Agrarerzeugnisse, die im Rahmen der Umstellungsphase eines Betriebes auf die ökologische Landwirtschaft hergestellt wurden, dürfen ebenfalls nicht mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden.

Mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereicherte Lebensmittel dürfen nur insoweit mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden, als die Verwendung von Vitaminen oder Mineralstoffen gesetzlich vorgeschrieben ist.

Können Importwaren mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden?

Ja, sowohl Waren aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die nach den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau produziert wurden, als auch Waren aus Nicht-EU-Ländern (Drittländern), die nach einem von der EU anerkannten Standard hergestellt und zertifiziert wurden, können mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden. Für Waren aus Drittländern gelten spezielle Importbestimmungen. Informationen dazu finden Sie zum Beispiel auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) oder im Informationsportal Oekolandbau.de.

Fallen für die Nutzung des Bio-Siegels Gebühren an?

Nein, die Nutzung des Bio-Siegels ist für alle Marktbeteiligten freiwillig und kostenlos. Ein weiterer Vorteil für alle Siegelnutzer liegt in der einfachen und unbürokratischen Nutzung. Alle Marktbeteiligten können mitmachen.

Muss die Verwendung des Bio-Siegels angezeigt werden?

Ja, in der Öko-Kennzeichenverordnung ist geregelt, dass Erzeugnisse, die mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden, bei der Informationsstelle Bio-Siegel vor der erstmaligen Verwendung anzuzeigen sind. Wer als Hersteller, Verarbeiter, Händler oder Importeur für Bioprodukte das Bio-Siegel verwenden möchte, muss dies anzeigen und hierzu pro Produkt ein Musteretikett (auf ein DIN-A4-Blatt aufgeklebt) an die Informationsstelle Bio-Siegel senden. Mehr Informationen zur Nutzungsanzeige.

Nach der Registrierung erhält das Unternehmen eine automatisch generierte E-Mail als Bestätigung der Anmeldung. Aus Datenschutzgründen werden nur die Daten der Unternehmen veröffentlicht, die bei der Anzeige der gekennzeichneten Produkte einer Veröffentlichung zugestimmt haben. Nicht anmelden müssen sich Einkaufsstätten, die Produkte mit dem Bio-Siegel verkaufen und keine Kennzeichnung oder sonstige Aufbereitung der Produkte gemäß der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau vornehmen oder vornehmen lassen. Detailinformationen finden Sie unter "Schritte zum Bio-Siegel"

Welche grafischen Grundlagen müssen bei der Kennzeichnung beachtet werden?

Druckvorlagen in den gängigsten Dateiformaten für die Verwendung des Bio-Siegels sowie Informationen zur Gestaltung und Verwendung des Siegels auf Verpackungen, für Werbemittel und Elemente der Verkaufsförderung können Sie auf der Seite "Gestaltungsrichtlinien" herunterladen. Bei der Kennzeichnung der Produkte müssen die Vorschriften der Öko-Kennzeichenverordnung beachtet werden. Unter anderem bedeutet dies bei der grafischen Gestaltung der Etiketten: Die Minimalgröße des Siegels beträgt 10 Millimeter und die Maximalgröße 33 Millimeter - gemessen wird dabei von der linken äußeren bis zur rechten äußeren Ecke des grünen Randes. Die Maximalbreite darf aber nur so weit genutzt werden, dass das "B" des Bio-Siegels nicht größer als 60 Prozent des größten Buchstabens der Produktbezeichnung ist. Bei Einhaltung der Minimalgröße muss nicht zusätzlich diese "60 Prozent-Regel" eingehalten werden. Um das Siegel gehört eine weiße Kontur in der gleichen Stärke wie der grüne Rahmen. Das räumliche Verhältnis der Wort- und Grafikbestandteile des Öko-Kennzeichens zueinander darf nicht verändert werden. In einem Corporate Design Handbuch zur einheitlichen Verwendung des Bio-Siegels finden die Zeichennutzer Hilfestellungen, grafische Angaben und Vorlagen (z.B. zur Option "angepasste Farben" oder "transparenter Fond"). Das Corporate Design Handbuch ist mit der CD-ROM (s. o.) bei der Informationsstelle zu beziehen oder kann auf der Seite "Gestaltungsrichtlinien" herunter geladen werden.

Darf mit dem Bio-Siegel geworben werden?

Ja, die Verwendung des Bio-Siegels zum Zwecke der Werbung ist möglich und erwünscht. Sie ist nicht anzeigepflichtig. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Produkte mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden dürfen. Daher können sowohl Preis-Displays, die Bio-Produkte auszeichnen, als auch zum Beispiel Regale, in denen Bioprodukte angeboten werden, das Bio-Siegel tragen. Ebenso kann mit Deckenhängern oder Schaufensteraufklebern geworben werden. Bei der Werbung muss darauf geachtet werden, dass das Bio-Siegel nicht irreführend eingesetzt wird. Das heißt, es muss eindeutig sein und darf sich nur auf Produkte aus ökologischer Herstellung beziehen. Die Maximalgröße des Bio-Siegels darf zu Werbezwecken überschritten werden.

Was passiert, wenn das Bio-Siegel unrechtmäßig genutzt wird?

Produkte, die unrechtmäßig mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet worden sind, können eingezogen werden. Darüber hinaus sieht das Öko-Kennzeichengesetz bei Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße von bis zu dreißigtausend Euro vor. Das Bio-Siegel ist auch markenrechtlich beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt. Daraus entstehende privatrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft als Inhaber der Marke verfolgt.

Darf das Bio-Siegel in Zusammenhang mit anderen Verbands- oder Herkunftszeichen genutzt werden?

Ja, das Bio-Siegel darf zusammen neben anderen Verbands- oder auch Herkunftszeichen genutzt werden. Die Gestaltungsrichtlinien des Bio-Siegels müssen dabei beachtet werden.

Darf das Bio-Siegel neben dem EU-Bio-Logo etikettiert werden?

Ja, das Bio-Siegel darf zusammen mit dem EU-Bio-Logo verwendet werden. Informationen zur Nutzung von staatlichen und privaten Bio-Zeichen zusammen mit dem EU-Bio-Logo finden Sie auf der Homepage der europäischen Kommission.

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