Teilnahmebedingungen

Teilnahmebedingungen für den Bundeswettbewerb Ökologischer Landbau 2025

Betriebe können sich direkt selbst bewerben. Betriebe können aber auch von Dritten zur Bewerbung vorgeschlagen werden. Dabei kann jede Person eine unter den Punkten 1 bis 2 (siehe unten) genannten Betriebe für die Bewerbung vorschlagen, wenn die Person diesen Betrieb für auszeichnungswürdig nach den Kriterien des Bundeswettbewerbs hält und die nachfolgenden Bedingungen erfüllt werden. Im Zeitraum vom 2. April bis zum 15. Juni 2024 können Vorschläge per Mail unter Angabe von Betriebsname, Ansprechperson und Adresse und einer kurzer Begründung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter der Mail boel@ble.de gesendet werden.

Die BLE benachrichtigt diese Unternehmen per Mail darüber, dass sie für den Bundeswettbewerb 2025 vorgeschlagen wurden und informiert die Unternehmen darüber, dass sie sich innerhalb des Bewerbungszeitraums für den Bundeswettbewerb bewerben können. Dem Unternehmen wird gemäß Artikel 14 der DSGVO der Name und Adresse des Vorschlagenden mitgeteilt. Unternehmen, die sich auf Grund eines persönlichen Vorschlags bewerben, werden im Bewerbungsverfahren nicht bevorzugt behandelt. Die BLE wird die Jury nicht über Unternehmen informieren, die vorgeschlagen worden sind. Alle Bewerbungen werden unabhängig von dem Vorschlagsrecht gleichwertig nach den Bewertungskriterien des Bewerbungsverfahrens beurteilt.

Um den Bundeswettbewerb Ökologischer Landbau können sich bewerben:

  1. Landwirtschaftliche Betriebe, die ihren gesamten Betrieb nach den rechtlichen Regelungen des ökologischen Landbaus bewirtschaften sowie deren Zusammenschlüsse,
  2. Betriebe nach Ziffer 1. im Verbund mit Betrieben der Verarbeitung und/oder der Vermark-tung ökologischer Produkte.

In der Bewerbung sollen die besonderen Stärken des Betriebes und  die Neuartigkeit einer oder mehrerer Leistungen in der betrieblichen Konzeption angemessen zum Ausdruck gebracht werden.

Im Rahmen der Darstellung der betrieblichen Konzeption können im Formblatt I zusätzlich folgende Themenschwerpunkte besonders hervorgehoben werden:

  • Pflanzenbau, Pflanzenzüchtung
  • Artgerechte Tierhaltung, Tierzucht und -fütterung
  • Erzeugung und Verarbeitung und/oder Vermarktung
  • Naturschutz und Biodiversität, Landschaftsgestaltung, Ressourcen- und Klimaschutz
  • Innovative technologische Entwicklungen
  • Sonstiges (zum Beispiel Hofübergabe, Energiekonzepte, soziale Leistungen und weitere frei wählbare Themen der Bewerberinnen und Bewerber)

Im Rahmen des Bundeswettbewerbs Ökologischer Landbau werden jährlich insgesamt bis zu drei Sieger ausgezeichnet. Das Preisgeld erhält der ökologisch wirtschaftende landwirtschaftliche Betrieb oder der Zusammenschluss landwirtschaftlicher Betriebe. Das Preisgeld beträgt maximal 12.500 Euro je Preisträger.

Das Preisgeld wird von der Europäischen Kommission als staatliche Beihilfe angesehen und deshalb als sogenannte De-minimis-Beihilfe ausgezahlt, bei der ein bestimmter Betrag nicht überschritten werden darf. Grundlagen sind die Verordnungen (EU) Nr. 1408/2013 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/2391 vom 04.10.2023 und die Verordnungen (EU) Nr. 2023/2831) der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor und für den gewerblichen Bereich.

Die unabhängige Jury des Bundeswettbewerbs wird durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen und setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der ökologischen Landwirtschaft, von Verbraucher- und Umweltverbänden und einer Vertreterin oder Vertreter der Wissenschaft.

Mindestvoraussetzungen

  • Es gelten die Kriterien der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau (Verordnung (EU) 2018/848 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union) in der jeweils geltenden Fassung.
  • Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb muss vollständig auf ökologischen Landbau umgestellt sein.
  • Außerdem ist die Beachtung der guten fachlichen Praxis, wie sie in den einschlägigen Fachgesetzen der Landwirtschaft geregelt ist, und des Naturschutzrechts auf Bundes- und Landesebene für die Bewerberinnen und Bewerber verbindlich.
  • Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen eine aktuelle Zertifizierung durch eine zugelassene Kontrollstelle nachweisen.
  • Die Bewerberinnen und Bewerber erklären sich damit einverstanden und unterstützen die Erstellung einer Filmreportage auf ihrem Betrieb und den zugehörigen Flächen.

Ausschlusskriterien

Nicht bewerben können sich landwirtschaftliche Betriebe, die

  • sich im Zeitraum der Ausschreibung in der Phase der Umstellung auf den ökologischen Landbau befinden,
  • bereits einen Preis für diesen Bundeswettbewerb für ökologische Produktionsweisen innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten haben,
  •  für die betreffenden Leistungen eine finanzielle Unterstützung für Gebäude- oder Maschineninvestitionen durch die öffentliche Hand von mehr als der Hälfte des notwendigen finanziellen Aufwandes erhalten haben,
  • in den letzten fünf Jahren nachweislich gegen die gute fachliche Praxis, wie sie in den einschlägigen Fachgesetzen der Landwirtschaft geregelt ist, oder gegen das Naturschutzrecht auf Bundes- und Landesebene verstoßen haben,
  • in den letzten fünf Jahren nachweislich – mit Ausnahme geringfügiger Abweichungen – gegen die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bzw. die Verordnung (EU) 2018/848 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in der jeweils gültigen Fassung oder bei Fördermaßnahmen der EU, des Bundes oder der Länder gegen Auflagen der Förderrichtlinien verstoßen haben oder
  • durch die öffentliche Hand bewirtschaftet werden.

Hinweis zum Erlass betreffend Verleihung von Ehrenpreisen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für hervorragende Leistungen vom 27. Juni 2012:

Die Verleihung des Preises im Rahmen des Bundeswettbewerbs kann widerrufen werden, wenn der Preisträger sich als des verliehenen Preises unwürdig erweisen sollte. Im Falle des Widerrufes ist die Urkunde zurückzugeben sowie die gewährte Geldprämie zu erstatten. Mit dem Widerruf erlöschen alle Rechte der Preisverleihung (BAnz AT 12. Juli 2012).

Letzte Aktualisierung 01.04.2024

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