Import

Import von Bio-Produkten aus Drittländern

Importe von Bio-Produkten und Umstellungserzeugnissen aus Drittländern unterliegen besonderen Anforderungen. Mit der neuen EU-Öko-Verordnung hat es Änderungen gegeben. Was gilt es bei der Einfuhr ab dem 1. Januar 2022 zu beachten? Wie sind die Abläufe? Wer ist involviert? Was muss ein in Deutschland ansässiges Import-Unternehmen von Bio-Ware tun?

Möchte ein in Deutschland ansässiges Importunternehmen Öko-Produkte oder Umstellungserzeugnisse aus einem Drittland importieren, müssen im betreffenden Drittland durch die Europäische Union anerkannte Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen implementiert sein. Der Import kann dann nach einem der folgenden Verfahren erfolgen:

  1. Über gleichwertig anerkannte Drittländer:
    Betreffende Drittländer sind in dem von der EU-Kommission geführten Verzeichnis von gleichwertig anerkannten Drittländern und Kontrollstellen aufgenommen (gemäß Art. 48 der EU-Verordnung 2018/848 in Verbindung mit der Importverordnung 2021/2325). Das in der Verordnung 2021/2325 enthaltene Verzeichnis der anerkannten Drittländer beruht auf dem in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission veröffentlichten Verzeichnis. Mit Ausnahme von Chile, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs, da der Handel mit ökologischen / biologischen Erzeugnissen mit diesen Ländern in spezifischen Vereinbarungen geregelt ist. Aktuell sind Argentinien, Australien, Kanada, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Tunesien, Korea, Neuseeland und die Vereinigten Staaten von Amerika mit den Produktkategorien und den in den Ländern zugelassenen Kontrollbehörden und -stellen genannt.

    Die Anerkennung der gleichwertig anerkannten Länder läuft am 31. Dezember 2026 aus und das Verzeichnis wird aktuell nicht erweitert.
  2. Über gleichwertig anerkannte Drittlands-Kontrollstellen:
    Das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen ist im Anhang II der Durchführungsverordnung 2021/2325 aufgeführt. Die gelisteten Kontrollbehörden und Kontrollstellen werden durch die Prüforgane der EU-Kommission zugelassen und überwacht. Dieses Verzeichnis wird durch die EU-Kommission weiterhin aktualisiert.


    Der Import über gleichwertig anerkannte Kontrollbehörden und Kontrollstellen ist nur noch bis zum 31. Dezember 2024 zugelassen.

Übergang zu neuem System

Die EU-Kommission hat zwei neue Möglichkeiten geschaffen, die den Import von Bio-Produkten aus Drittländern ermöglicht – auch nach dem Auslaufen der Anerkennung von gleichwertigen Ländern, Kontrollbehörden und Kontrollstellen.

Import aus Ländern mit Handelsabkommen

Der Bio-Import aus Drittländern, mit denen die EU ein Handelsabkommen abgeschlossen hat, läuft nach den jeweiligen Vereinbarungen der Abkommen. Zurzeit betrifft das Chile, das Vereinigte Königreich und die Schweiz. Die Liste dieser Länder wird von der EU-Kommission aktuell gehalten.

Import mit Zertifikaten und Kontrollbescheinigungen von anerkannten Drittlandkontrollbehörden und -stellen

Die neue EU-Öko-Verordnung 2018/848 eröffnet mit dem Artikel 46 die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen und die Aufnahme in ein Verzeichnis von anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen. Dieses Verzeichnis, welches noch durch die Kommission zu erstellen ist, unterscheidet sich zu dem bestehenden Verzeichnis der "gleichwertig" anerkannten Kontrollbehörden und -stellen (Anhang II der VO 2021/2325) dahingehend, dass es sich um Kontrollbehörden und -stellen mit sogenannten "konformen" Standards und Voraussetzungen handelt.

Für jede Einfuhr von ökologischen / biologischen Erzeugnissen sowie Umstellungserzeugnissen aus Drittländern gilt die Verpflichtung zur Vorlage einer Kontrollbescheinigung, des sogenannten Certificate Of Inspection (COI). Jedes COI muss vor dem Verlassen des Exportlandes durch eine Stelle, die durch eines der oben genannten Verfahren durch die EU-Kommission dazu befugt ist, ausgestellt werden.

Hierbei ist zu beachten, dass sich in der EU-Datenbank TRACES NT zur Erstellung des COI einiges geändert hat. Eine Vorlage des neuen COI und Ausfüllhinweise befinden sich im Anhang der neuen VO (EU) 2021/2306 zu den Kontrollvorschriften bei der Einfuhr im Teil I und II. Weitere wichtige Festlegungen über erforderliche Unterlagen und Mitteilungen für Öko-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse stehen in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307. Eine Vorlage der Teilkontrollbescheinigung sowie Hinweise zum Ausfüllen befinden sich im Anhang dieser Verordnung.

Neue Abläufe beim Kontrollverfahren

Das Einfuhrverfahren wurde einer umfassenden Änderung unterzogen. Alle ökologischen Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse sind ab dem 1. Januar 2022 auch der allgemeinen Kontrollverordnung (EU) 2017/625 unterstellt.

Ware, die unter phyto- oder veterinärsanitären Aspekten (sogenannte SPS-Ware) beim Import vorzuführen ist, wird an den Grenzkontrollstellen nach Artikel 47 der VO (EU) 2017/625 kontrolliert. Diese Kontrolle umfasst die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfungen sowie die Warenuntersuchungen. Das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED) wird mit dem COI verlinkt, so dass eine abgestimmte Entscheidung der verschiedenen Fachaspekte für die Einfuhr erfolgt. Das GGED diente auch bisher zur Prüfung der phyto- oder veterinärsanitären Aspekte in TRACES NT.

Nicht an allen Grenzkontrollstellen können auch Öko-Sendungen vorgeführt werden: Eine Liste der Grenzkontrollstellen, die für Öko-Sendungen benannt sind, wird zeitnah veröffentlicht.

Nach Artikel 53 derselben Verordnung können die physischen Kontrollen von SPS-Waren hinsichtlich des Öko-Rechts auch an "anderen Kontrollorten als der Grenzkontrollstelle" durchgeführt werden, wenn diese Orte auch für Öko-Sendungen zugelassen wurden. Diese Stellen sind in TRACES NT eingetragen und sind dort auswählbar. Darüberhinausgehende Kontrollorte können nur über die zuständige Fachbehörde der Länder hinzugefügt werden.

Erzeugnisse, die keine sogenannte SPS Ware sind, also der Regelfall, können gemäß VO (EU) 2021/2305 an benannten Stellen zur Überlassung in den freien Warenverkehr (Controlled locations) übergeben werden. Auch diese Stellen sind in Traces NT hinterlegt und werden zeitnah veröffentlicht. Die amtliche Kontrolle wird dann durch die zuständige Fachbehörde durchgeführt.

Bei der Erstellung des COI wird für jede Lieferung entschieden, bei welcher Grenzkontrollstelle im Fall von SPS-Waren oder welchem Ort zur Überlassung (Controlled locations) ein Öko-Erzeugnis / Umstellungserzeugnis vorgestellt wird. Welche Behörde das COI bearbeitet, hängt davon ab, in welchem Mitgliedstaat oder Bundesland das Öko-Erzeugnis/ Umstellungserzeugnis zur amtliche Kontrolle vorgestellt wird.

Seit dem 1. Januar 2022 werden in Deutschland die COI vollständig von den zuständigen Öko-Fachbehörden der Länder bearbeitet. Die Zollbehörden bearbeiten das COI nicht mehr.

Das Importunternehmen bzw. das beauftragte Unternehmen sollte sich für einen reibungslosen Ablauf vorab bei der zuständigen Behörde zur Bearbeitung der Importunterlagen erkundigen, ob diese das COI in Papierform benötigt oder die Bearbeitung des COI in TRACES NT mittels einer elektronischen Signatur möglich ist.

Die Zolldienststellen in der EU sind die letzte Instanz bei der Freigabe der Importpartien. Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr legt das Einfuhrunternehmen nach Anmeldung der Öko-Partien im ATLAS-System alle nötigen Dokumente für die Sichtprüfung vor. Nach der zollrechtlichen Überprüfung der Importware gibt der Zoll die Ware frei.

Das bleibt wie bisher

Öko-Importunternehmen und Erstempfänger (zum Beispiel Lagerhaltungsunternehmen) und andere Empfänger von Teilmengen einer Importlieferung müssen sich durch eine in Deutschland zugelassene, private Öko-Kontrollstelle zertifizieren lassen.

Nach der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr bestätigt der Erstempfänger den Empfang der Ware im System TRACES NT. Dazu führt er eine Wareneingangskontrolle durch. Sofern das COI in Papierform vorliegt, wird es dann beim Einfuhrunternehmen für die Inspektionen seiner Kontrollstelle archiviert. Wenn es mit einem E-Siegel bearbeitet wurde und daher in TRACES NT vorliegt, ist die gesonderte Archivierung beim Einfuhrunternehmen nicht erforderlich.

Falls eine importierte Partie vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aufgeteilt werden soll, müssen Teilkontrollbescheinigungen verwendet werden. Dieses Verfahren wird ebenfalls via TRACES NT abgebildet. Eine Vorlage der Teilkontrollbescheinigung sowie Ausfüllhinweise sind im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2307 zu finden.

Sie haben Fragen zum Import von Bio-Produkten?

Bitte wenden Sie sich an die für das Einfuhrunternehmen zuständige Landesbehörde.

Relevante Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EU) 2018/848
    Neue EU-Öko-Verordnung zur ökologischen / biologischen Produktion und Kennzeichnung von ökologischen / biologischen Erzeugnissen
  • Verordnung (EU) 2017/625
    Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378
    Muster der Bio-Bescheinigung für Unternehmen im Drittland und Details zum Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen/ -behörden
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305
    Bedingungen zur Ausnahme für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen sowie Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306
    Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie Vorlage für die Kontrollbescheinigung
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307
    Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische / biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind sowie Vorlage für die Teilkontrollbescheinigung
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325
    Verzeichnis der anerkannten Drittländer sowie Verzeichnis der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen

Mehr zum Thema auf Oekolandbau.de:

Nach oben
Nach oben