Kontrollen

Kontrollen nach EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau

Alle Betriebe oder Unternehmen, die unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Futtermittel, Saatgut oder Vermehrungsgut erzeugen, aufbereiten, handeln, lagern oder importieren und diese mit dem Hinweis auf die ökologische Erzeugung vermarkten, müssen sich dem Kontrollverfahren nach den EU-Rechtsvorschriften zum ökologischen Landbau durch eine zugelassene Öko-Kontrollstelle unterziehen. Diese meldet das Unternehmen bei der zuständigen Landesbehörde an. Mindestens 5 % aller Betriebe werden unangemeldet kontrolliert. Zudem müssen jährlich 5 % der Unternehmen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, risikoorientiert beprobt und analysiert werden.

Wie wird kontrolliert?

Die Unternehmen werden mindestens einmal pro Jahr auf die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau kontrolliert. Risikobezogen können weitere, unangekündigte Kontrollen durchgeführt werden. Dabei können auch Proben für Untersuchungen in Hinblick auf nicht mit den Rechtsvorschriften konforme Produktionsverfahren gezogen werden.

Die Kontrolle umfasst:

  • die Besichtigung sämtlicher Betriebsgebäude,
  • eine Begutachtung der Flächen und Kulturen,
  • die Überprüfung des Betriebsmittelzukaufs,
  • eine Plausibilitätsprüfung der verkauften Mengen,
  • die Überprüfung der Deklaration,
  • eine Überprüfung der Trennung zwischen ökologischer und konventioneller Produktion,
  • die Überprüfung der Vorgaben aus dem Umstellungsplan und der bei der letzten Inspektion erteilten Auflagen,
  • die Überprüfung der Haltungssysteme bzw. Haltungsbedingungen der Tiere sowie der Fütterung,
  • die Überprüfung der Rezepturen, des Rohwareneinkaufs und des Warenflusses in der Verarbeitung.

Die Kontrolleurin oder der Kontrolleur hält die Ergebnisse der Inspektion in einem Prüfbericht fest. Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter erhält eine Kopie dieses Berichtes und nach der Bearbeitung durch die Kontrollstelle die Auswertung mit Erläuterungen oder gegebenenfalls Auflagen. Bei positivem Abschluss der Kontrolle erhält das Unternehmen ein befristetes Bio-Zertifikat (Zertifikat gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848)

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