(3) Der Aufnahmeantrag besteht aus einem technischen Dossier, das alle Informationen enthält, über die die Kommission verfügen muss, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei allen zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen erfüllt sind, nämlich