Neue EU-Öko-Verordnung

Neue EU-Öko-Verordnung: Zahl der Kontrollen im Handel steigt

Der Handel mit unverpackter Bio-Ware wie Obst und Gemüse ist mit dem Inkrafttreten der neuen EU-Öko-Verordnung am 1. Januar 2022 mit wenigen Ausnahmen kontrollpflichtig. Dadurch müssen sich mehr Handelsunternehmen mit Bio-Angebot öko-zertifizieren lassen.

Mit einem Jahr Verzögerung ist am 1. Januar 2022 die EU-Öko-Verordnung 2018/848 in Kraft getreten, die die bisherige Verordnung 834/2007 ablöst. Die neue Verordnung beinhaltet für die Handelsunternehmen eine erweiterte Kontrollpflicht für unverpackte Ware wie Bio-Obst und -Gemüse oder Bio-Eier. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor Irreführung bei Bio-Produkten zu schützen und einen fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern sicherzustellen.

Händlerinnen und Händler, die Bio-Lebensmittel oder Umstellungsware produzieren, aufbereiten, vertreiben, lagern, aus einem Drittland ein- oder ausführen oder solche Erzeugnisse in den Verkehr bringen, sind gemäß Artikel 34, Absatz 1 der nun geltenden EU-Öko-Verordnung weiterhin kontrollpflichtig und müssen sich von einer anerkannten Öko-Kontrollstelle zertifizieren lassen. Es gibt jedoch Ausnahmen.

So sind Handelsunternehmen, die vorverpackte Bio-Produkte direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen, laut Artikel 34, Absatz 2 von der Kontrollpflicht ausgenommen, sofern sie solche Erzeugnisse

  • nicht selbst erzeugen oder aufbereiten
  • an keinem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern,
  • nicht aus einem Drittland importieren,
  • nicht durch Dritte in den Verkauf bringen.

Daneben sind Einzelhändlerinnen und Einzelhändler laut Artikel 35, Absatz 8 zudem von der Kontrollpflicht ausgenommen, wenn sie unverpackte Erzeugnisse aus ökologischem Anbau (ohne Futtermittel) direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen und die jeweiligen Erzeugnisse

  • nicht selbst erzeugen oder aufbereiten,
  • an keinem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern,
  • nicht aus einem Drittland importieren,
  • die Ausübung der Verkaufstätigkeit nicht an Dritte vergeben,
  • pro Jahr eine Menge von 5.000 Kilogramm oder einen Jahresumsatz von 20.000 Euro nicht überschreiten,
  • die potenziellen Zertifizierungskosten des Unternehmens zwei Prozent des Gesamtumsatzes mit diesen verkauften, unverpackten Erzeugnissen überschreiten.

Bereits im Juli 2021 wurden die Neuregelungen der EU-Öko-Verordnung in das deutsche Öko-Landbaugesetz (ÖLG) in den Paragraph 3, Absatz 2 übernommen.

Bisher waren Bio-Händlerinnen und -Händler nur dann zu einer Bio-Kontrolle verpflichtet, wenn das Abpacken oder die Verarbeitung von ökologisch gekennzeichneten Erzeugnisse nicht direkt vor den Augen der Kundinnen und Kunden erfolgte. Das galt unter anderem für das Fertigbacken von Bio-Backwaren, das Mahlen und Abpacken von Bio-Kaffee, die Herstellung von Bio-Hackfleisch, dem Vorverpacken von Bio-Käse oder dem Verkauf von selbstgefertigten Bio-Produkten beziehungsweise dem Ausschank von Bio-Getränken im Bistro.

Augenmerk liegt auf unverpackten Bio-Erzeugnissen

Mit der erweiterten Kontrollpflicht für unverpackte, lose Bio-Produkte dürfte sich die Zahl der Kontrollen im Handel nun deutlich erhöhen. So können zum Beispiel Unverpackt-Läden, die in den vergangenen Jahren verstärkt in den Fokus der Kundschaft gerückt sind, mit Kontrollen bei unverpackter Bio-Ware rechnen. Zudem dürfte von der Neuregelung unter anderem der Großteil der Naturkostfachgeschäfte betroffen sein. Einem Bericht von BioHandel zufolge, erfolgen die Kontrollen der Sortimentsrichtlinien des Bundesverbands Naturkost Naturwaren (BNN) sowie von Naturkost Süd jedoch gesondert von der zusätzlich erforderlichen EU-Öko-Kontrolle.


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Letzte Aktualisierung 14.01.2022

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