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Förderung der Ausgaben zur Bio-Zertifizierung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung

Mit der Richtlinie zur Förderung der Ausgaben zur Bio-Zertifizierung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (RIZERT-AHV) fördert das Bundesprogramm Ökologischer Landbau die Ausgaben zur Bio-Zertifizierung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung.
BITTE BEACHTEN SIE:
Aufgrund der aktuell angespannten Haushaltslage und der damit verbundenen Konsolidierung des gesamten Bundeshaushalts sind auch in der künftigen Finanzplanung Einsparungen notwendig.
Aus diesem Grund können derzeit nach Antragsprüfung nur Bewilligungen für die Bio-Zertifizierung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung erfolgen.
Die Kontrolle von Unternehmen der AHV nach einem Jahr nach der Erstzertifizierung kann nicht gefördert werden.
Mehr Informationen zur Förderung
Antragsberechtigt sind Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die Außer-Haus-Verpflegung ist. Hierzu zählen auch öffentliche Träger gemeinschaftlicher Verpflegungseinrichtungen. Die Zertifizierung muss sich auf eine Betriebsstätte in Deutschland beziehen.
Ein „Unternehmen der AHV“ ist jeder „Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung“ sind dementsprechend: Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden.
Förderfähig sind die Ausgaben zur Bio-Zertifizierung von Unternehmen der AHV. Dabei werden nur die von einer Kontrollstelle in Rechnung gestellten Ausgaben zur Bio-Zertifizierung für den Kontrollbereich der Außer-Haus-Verpflegung übernommen. Dies sind alle Ausgaben, die mit einer Kontrollstelle entsprechend § 13 Durchführung der Kontrollen und Zertifizierung der Bio-AHVV abgerechnet werden und die zu einer Ausstellung eines Zertifikats mit Auszeichnung des Bio-Anteils entsprechend den Anforderungen des § 8 Absatz 2 oder als Zertifikat ohne Auszeichnung des Bio-Anteils führt. Die Förderung ist unabhängig vom angestrebten oder erreichten Bio-Anteil.
Die Ausgaben zur Bio-Zertifizierung werden nur für Betriebsstätten in Deutschland gefördert.
Der Zuschuss beträgt maximal 80 Prozent der Zertifizierungskosten. In Kindertageseinrichtungen und Schulen, in denen Erzeugnisse selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den Eigenbedarf zubereitet werden, beträgt der Zuschuss maximal 100 Prozent der Zertifizierungskosten.
Die Zertifizierung soll innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten abgeschlossen sein. Als Beginn der Zertifizierung gilt dabei der Abschluss eines Kontrollvertrags mit einer Kontrollstelle. Jeder Zuwendungsempfänger leistet einen Eigenanteil von mindestens 20 Prozent, je nach Verzehrstelle (ausgenommen oben aufgeführte Kindertageseinrichtungen und Schulen). Die Zuwendung wird im Rahmen von Höchstgrenzen als De-minimis-Beihilfe gewährt. Hier finden Sie Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen.
Die maximal förderfähigen Gesamtausgaben betragen bei der Bio-Zertifizierung eines Unternehmens der AHV 3.500 Euro.
Sie dürfen mit der Zertifizierung Ihres AHV-Unternehmens beginnen, sobald Sie einen Zuwendungsbescheid erhalten haben. Als Beginn der Zertifizierung gilt dabei bereits der Abschluss eines Kontrollvertrags mit einer Kontrollstelle.
Haben sie den Entschluss gefasst Ihr AHV- Unternehmen zertifizieren zu lassen, informieren Sie sich vorab über eine geeignete Kontrollstelle. Hierzu kann es sinnvoll sein, Kostenvoranschläge verschiedener Kontrollstellen einzuholen. Stellen Sie nun einen Antrag auf Förderung der Ausgaben zur Bio-Zertifizierung über das hier im roten Kasten aufgeführte Antragsverfahren. Der Antrag wird fachlich und beihilferechtlich geprüft. Im Falle einer Bewilligung Ihres Vorhabens erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid mit allen förderrelevanten Informationen. Erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides dürfen Sie einen Kontrollvertrag mit einer Kontrollstelle abschließen. Der Abschluss eines Kontrollvertrags gilt als Beginn der Zertifizierung.
Bitte beachten Sie: Mit der Zertifizierung darf zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein!
Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich.
Die Fördermittel werden ausgezahlt, wenn die Bio-Zertifizierung abgeschlossen ist und der Antragsteller die entstandenen Ausgaben durch einen Verwendungsnachweis nachgewiesen hat.
Mit dem Verwendungsnachweis einzureichende Unterlagen:
- Dokument Verwendungsnachweis und Zahlungsanforderung (siehe Vordruck aus Zuwendungsbescheid)
- Bio-Zertifikat
- Rechnung der Kontrollstelle über die Ausgaben für die Zertifizierung einschließlich der getrennt ausgewiesenen Umsatzsteuer
- Kontoauszug bzw. Barzahlungsquittung als Nachweis über die bezahlte Rechnung
- Vertrag mit der Kontrollstelle
Antragsverfahren
Projektanträge können bis zum 01.12.2030 beim BÖL eingereicht werden.
Projektanträge können ausschließlich über das hier verlinkte Formular gestellt werden:
Wichtige Hinweise
- Mit der Zertifizierung darf zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn der Zertifizierung gilt dabei bereits der Abschluss eines Kontrollvertrags mit einer Kontrollstelle.
- Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Unternehmen der AHV vorher mindestens ein Jahr keinem Kontrollverfahren der Bio-AHVV oder der Verordnung (EU) 2018/848 unterstanden hat.
- Vertreterinnen und Vertreter der BLE und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Leistungsempfängern Kontrollen und Prüfungen, insbesondere auch Vor-Ort-Kontrollen, durchzuführen.
Sie möchten einen Antrag stellen?
Projektanträge können bis zum 01.12.2030 beim BÖL eingereicht werden.
Das Antragsverfahren wird über easy-Online - Elektronisches Formularsystem für Anträge, Angebote und Skizzen abgewicelt.
Sie haben Fragen?
Ronja Roßbiegalle: 0228 / 6845 - 2658
Annika Höller: 0228 / 6845 - 3432
E-Mail: boelblede
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Letzte Aktualisierung 06.08.2026


